Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. II ZR 319/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1919

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:19. Juni 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: neinZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2a) Die Frage, ob eine Klage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche ge-stützt wird, zulässig ist, darf das Gericht nicht mit der Begründung offen-lassen, die Klage sei jedenfalls unbegründet.b) Zur Substantiierungspflicht des Klägers bei einem aus mehreren Einzel-positionen zusammengesetzten Anspruch.[X.], Urteil vom 19. Juni 2000 - II [X.]/98 - [X.] I- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Juni 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 3. September 1998 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem"[X.]" über einen Film geltend.Am 10. September 1987 schloß die Klägerin mit der [X.], derExportabteilung des ehemaligen [X.] Fernsehens, einen Co-- 3 -produktionsvertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die Herstellung einerFernsehserie mit dem Titel "[X.]". Gemäß Nr. 1 des Vertrages warursprünglich die Herstellung einer Fernsehserie, bestehend aus vier Teilen zuje 60 Minuten, über das Leben des [X.] Garpard Depureau, welcher als Erfin-der der modernen Pantomime gilt, vorgesehen. Dieser im [X.] zeitliche Umfang der TV-Serie wurde durch [X.] 8. September 1988 um eine weitere Folge, also auf insgesamt fünf Folgená 60. Minuten, erweitert. Nach der im Vertrag vorgesehenen Aufgabenvertei-lung sollte die Klägerin die zur Herstellung und anschließenden umfassendenkommerziellen Auswertung notwendigen Urheberrechte, Nutzungs- und [X.] der [X.] Filmschaffenden erwerben und sie in die Co-produktion einbringen. Außerdem übernahm die Klägerin die Verpflichtung, [X.] an der literarischen Vorlage und am Drehbuch zu erwerben, um [X.] Verfilmung des literarischen Stoffes zu ermöglichen. Der Vertragspartnerder Klägerin übernahm gemäß Nr. 1.3 des [X.] die Ver-pflichtung, die Dreharbeiten zur TV-Serie vor Ort in der ehemaligen Tschecho-slowakei durchzuführen und die Roh- und Feinschnittfassung der [X.] zu erstellen. Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines [X.] durch die Klägerin in Höhe von 750.000,-- DM, zahlbar ininsgesamt sieben Raten.Im Zeitpunkt des [X.] (28. November 1988) hatte die Klägerindie bis dahin bereits zur Zahlung fälligen ersten Raten von insgesamt300.000,-- DM noch nicht bezahlt. In der Beilage A zum [X.]war als letzter Drehtag der 7. Juli 1989 vorgesehen. Zum 1. März 1990 solltedas Negativ der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Beide Termine wurdennicht eingehalten. Zwischen den Parteien entstand ein Streit darüber, ob [X.] 4 -stelle der ursprünglich vereinbarten 5 mal 60-minütigen Fassung eine TV-Seriefür das [X.], bestehend aus drei Episoden á 90 Minuten, vonder Beklagten zu erstellen sei. Auf ein Schreiben der [X.]vom28. Februar 1991, in welchem diese erklärte, daß die sechsteilige Version ab-genommen und mit dem [X.] begonnen worden sei, wies die Klägerinmit Telefax vom 4. März 1991 [X.]an, nicht mit dem [X.] zubeginnen, bevor die damals bestehenden Auseinandersetzungen über die [X.] der Anzahl der geschuldeten Folgen abgeschlossen seien. Unter [X.] März 1991 bestätigte [X.]den Inhalt dieses Schreibens und bat umweitere Weisungen bezüglich der Durchführung des [X.]s, die [X.] nie erfolgten. Im Laufe des Jahres 1992 erstellte die Beklagte eine 6 mal60-minütige Version, welche endgültig auf eine TV-Serie zu fünf Episoden [X.] geschnitten wurde. Diese von der Klägerin abgelehnte Fassungstrahlte das [X.] im Weihnachtsprogramm 1992 aus.Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23. Oktober 1991 [X.] die Klägerin den [X.] fristlos. Zur Begründung verwiesdie Klägerin auf eine nicht fristgerechte Herstellung der Spielfilm-Serie.Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Schadensersatz in [X.] von 100.000,-- DM wegen der ihr entstandenen Aufwendungen für [X.] geltend. Des weiteren verlangt sie Schadensersatz in Höhe einesTeilbetrages von gleichfalls 100.000,-- DM wegen fehlgeschlagener Verwer-tung der Produktion und die Herausgabe des [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben, soweit es um die Herausga-be des [X.] geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das [X.] -hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä-gerin ihre Klageziele weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] ist nach Nr. 9.6 des [X.] für [X.]; es kommt [X.] Recht zur Anwendung.B.1. Die Ausführungen des [X.]s zur Rechtsnachfolge des [X.] in die Rechtsstellung des früheren [X.] Fernsehenssind nicht zu [X.] Die Instanzgerichte werten den [X.] zutreffend [X.] einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schließen sichPartner zusammen, um einen Film oder Fernsehfolgen herzustellen und zuvertreiben, so stellt dies den gemeinsamen Zweck im Sinne des § 705 [X.]. Ist nichts anderes vereinbart, handelt es sich deshalb um die [X.] (vgl. [X.], [X.] des Film-, [X.] Videorechts 3. Aufl. 1991 S. 251 f.; [X.], [X.]. Vor § 705Rdn. 98).- 6 -Ist die Kündigung der Gesellschaft wirksam, so ist die [X.] aufgelöst und - als [X.] - gleichzeitig beendet.Deshalb ist an sich eine Schlußabrechnung zu erstellen. Die Parteien [X.] offenbar davon aus, daß die streitigen gegenseitigen Ansprüche dieeinzigen [X.] darstellen.[X.] Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Zahlungsanspruch inHöhe von 200.000,-- DM sei nicht schlüssig dargelegt und schon deshalb alsunbegründet abzuweisen; es sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Teilbetragzusammensetze. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begrün-det.I. Die von der Klägerin erhobene Teilklage ist zulässig.1. Eine Teilklage, die mehrere prozessual selbständige Ansprüche [X.] hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger die Reihenfolge angibt, in der das Gericht die-se Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkei-ten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der [X.] kommen ([X.]Z 124, 164, 166 f.; [X.], Urt. v. 8. Dezember 1989- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; v. 22. Mai 1984 - [X.], [X.]; [X.].Urt. v. 10. November 1986 - [X.], [X.]R ZPO § 253 Abs. 2Nr. 2 - Bestimmtheit 4).- 7 -2. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Teilklage gerecht.a) Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihren Antrag nur noch [X.] eines Schadensersatzbetrages von 100.000,-- DM wegen der ihr ent-standenen Aufwendungen und weiterer 100.000,-- DM wegen entgangenenGewinns gerichtet. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzbetrag we-gen Nichtherausgabe des Materials, den das [X.] auch disku-tiert, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr gefordert. Sie [X.] ursprünglich beantragt, im Falle der nicht rechtzeitigen Herausgabe [X.] die Beklagte schon im vorliegenden Rechtsstreit zu [X.] in Höhe von 50.000,-- DM zu verurteilen, hat diesen Antrag aber in [X.] vom 20. April 1998 nicht aufrecht erhalten. Die [X.] dem nicht widersprochen. Das Berufungsgericht hätte diesen Antrag daherbei der Frage der Schlüssigkeit der Klage von vornherein nicht berücksichtigendürfen.b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Schlüssigkeitder Einzelposten beziehen sich nur auf den [X.] "Aufwendun-gen". Die Klägerin macht 100.000,-- DM aus einer Gesamtsumme von2.464.867,-- DM geltend, die sich aus mehreren Einzelpositionen zusammen-setzt. Insoweit handelt es sich um einen einheitlichen Schaden mit unselbstän-digen Rechnungsposten, nicht aber um verschiedene prozessuale Ansprüche.Hier bedarf es grundsätzlich keiner Erklärung über die Reihenfolge der Prüfung([X.] in: [X.] § 253 Rdn. 106 f.).Die Klägerin hat diese Rechnungspositionen im einzelnen individuali-siert. Sie enthalten unter Nr. 9 Rechtsanwalts- und Beratungskosten. Unter- 8 -diese lassen sich auch die in der Berufungsschrift erwähnten 5.000,-- [X.] zur Streitbeilegung subsumieren. Ein selbständigerStreitgegenstand ist damit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtsnicht verbunden.c) Daneben wird als selbständiger weiterer Schadensposten ein Teilbe-trag von wiederum 100.000,-- DM als entgangener Gewinn aus einer Gesamt-summe von 1,25 Mio. US-$ geltend gemacht. Hierbei handelt es sich um einenselbständigen Streitgegenstand. Dieser Anspruch ist aber, wie auch das [X.] nicht verkennt, schlüssig und in zulässiger Weise dargelegt.Somit ergibt sich bei sachgerechter Auslegung und Würdigung der [X.], daß sie insgesamt Schadensersatz in Höhe von200.000,-- DM verlangt.3. Überdies hätte das Berufungsgericht aufgrund seiner Annahme, [X.] sei nicht hinreichend individualisiert, auf keinen Fall die Klage alsunbegründet abweisen dürfen, sondern durch Abweisung als unzulässig klar-stellen müssen, daß eine rechtskräftige Entscheidung über die [X.] nach seiner Meinung vorliegenden Mehrheit von Ansprüchen nicht getrof-fen werden könne.II. Es ist rechtlich auch nicht möglich, die Frage der Zulässigkeit einerKlage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheitabzuweisen. Dies gilt grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Mag auch [X.] die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das offensichtlichunbegründet ist, offengelassen werden können, so gilt dies jedenfalls nicht für- 9 -die Frage, ob die Klage als solche bereits unzulässig war oder nicht. Schonwegen der Auswirkungen auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluterVorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung ([X.] in: [X.],Vor § 253 Rdn. 3). Deshalb ist nur vorsorglich auf folgendes [X.] Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe den in erster In-stanz vernommenen [X.]erneut hören und die von der Klägerin [X.] zusätzlich benannten Zeugen vernehmen müssen. [X.] hat teilweise Erfolg.a) Eine erneute Vernehmung des [X.] war allerdings nichtgeboten. § 398 Abs. 1 ZPO stellt die erneute Vernehmung eines bereits [X.] Zeugen in das Ermessen des Gerichts. Eine [X.] nur dann vor, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines er-stinstanzlichen Zeugen anders beurteilen will als das Erstgericht, wenn es [X.] eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom [X.] Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten [X.] Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält ([X.], Urt. v.30. September 1992 - [X.]; v. 15. Oktober 1992 - [X.]/91,[X.]R ZPO § 398 Abs. 1 - Ermessen 14, 15 je m.w.[X.]). Diese Grenzen [X.] hat das Berufungsgericht beachtet. Es weicht in keinem Punkt vonder Beurteilung des Erstgerichts ab.b) Dagegen hätte das Berufungsgericht die neu benannten [X.]und [X.]vernehmen [X.] 10 -Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig ange-tretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oderdie Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zu-gunsten des Antragstellers zu unterstellen ist. Dabei ist größte Zurückhaltunggeboten ([X.], Urt. v. 19. Mai 1998 - [X.], [X.]R ZPO § 286 Abs. 1- Beweisantrag, Ablehnung 18 m.w.[X.]). Dies hat das Berufungsgericht nichtbeachtet.Die Klägerin hat in ihrem Berufungsschriftsatz für ihre Behauptung, dieParteien hätten sich später auf die Anfertigung einer 3 mal 90-minütigen deut-schen Fassung bis zum 31. Dezember 1990 geeinigt, zunächst den [X.] der [X.], den [X.], benannt. Zusätzlich hat siezum Beweis dafür, daß auf der Sitzung des Zentraldirektoriums des tschecho-slowakischen Fernsehens am 25. Juli 1990 die Herstellung einer solchen [X.] autorisiert und diese Entscheidung der Klägerin mitgeteilt wurde, worauf-hin man sich entsprechend geeinigt habe, die Vernehmung der Zeugen[X.] und [X.], jeweils mit ladungsfähiger Anschrift, mehrfach beantragt.Das Berufungsgericht stellt darauf ab, daß die Klägerin trotz eines ent-sprechenden Hinweises der Beklagten nicht dargelegt habe, warum diese [X.] etwas bekunden könnten. Das macht die Zeugen jedoch nicht zu ungeeig-neten Beweismitteln. Vielmehr ist der Beweisantrag so zu verstehen, daß [X.] bei den entscheidenden Besprechungen anwesend waren.Der von dem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt, die [X.] seien erst vier Jahre später in den Prozeß eingeführt worden, er-weist sich als irrelevant. Ein Fall des § 528 ZPO ist nicht gegeben; es fehlt- 11 -schon an einer Zurückweisung der Beweismittel. Im übrigen ist zu [X.], daß viele der Beteiligten inzwischen ihre Position bei der Beklagten [X.] haben und nur schwer greifbar sind.2. Das Berufungsgericht führt aus, der Schadensersatzanspruch wegenentgangenen Gewinns sei schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin derFirma [X.] gegenüber auch eine 5 mal 60-minütige Fassung habe ab-setzen können. Eine solche habe die Beklagte aber erstellt, den Schnitt der-selben habe die Klägerin selbst am 4. März 1991 per Telefax gestoppt. Dies istunzutreffend.Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 28. Februar 1991, aufwelches sich das Telefax der Klägerin bezog, hatte die Beklagte lediglich [X.], eine sechsteilige Version sei abgenommen und mit deren Negativ-schnitt werde begonnen. Selbst wenn man unterstellen wollte, die Parteienhätten sich nicht auf eine 3 mal 90-minütige Fassung geeinigt, wäre eine sol-che Version jedoch ebensowenig vertragsgemäß gewesen. Nach dem [X.] hätte nämlich dann eine 5 mal 60-minütige Version er-stellt werden müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts verstoßen [X.] gegen den eindeutigen Inhalt der vorgelegten Urkunden und auch gegenden Tatbestand des Urteils, in dem festgehalten wird, daß ursprünglich die [X.] mal 60-minütigen Version geschuldet war. Daß die [X.] der Kündigung durch die Klägerin später eine fünfteilige [X.] erstellte, ändert nichts daran, daß sie der Klägerin eine nicht vertrags-gemäße Leistung angeboten [X.] 12 -3. Bei der gebotenen erneuten Prüfung ist zu beachten, daß neben dementgangenen Gewinn "frustrierte" Aufwendungen grundsätzlich nicht als Scha-den geltend gemacht werden können, weil ein Gewinn nur unter der [X.] hätte erzielt werden können, daß die nach dem [X.] geschuldeten Aufwendungen erbracht worden sind.4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum [X.] die Revision ebenfalls erfolgreich an.a) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem neben § 985 [X.] vertraglichen Herausgabeanspruch stützen sich maßgeblich dar-auf, daß jedenfalls die fünfte Rate des Produktionskostenbeitrages unabhängigvon der vertragsmäßigen Erstellung der Filmserie bei Rohschnittabnahme zuzahlen gewesen sei und deshalb der Beklagten jedenfalls ein [X.] zustehe. Es erscheint schon zweifelhaft, ob der [X.] auf dem Schuldanerkenntnis vom 9. Mai 1990, der dem vorformulier-ten Text später hinzugesetzt wurde und insoweit vorrangig ist, nicht entgegendem Berufungsgericht so zu verstehen ist, daß der gesamte [X.] erst bei Ablieferung des Materials zu zahlen sei. Jedenfalls hat [X.] verkannt, daß der Rohschnitt lediglich vorgelegt, nicht aberabgenommen wurde. Voraussetzung einer Pflicht zur Zahlung der fünften [X.] jedoch ausweislich des klaren Wortlauts der getroffenen Vereinbarung ei-ne Abnahme (Nr. 4.2.1 des Vertrages), also eine Billigung des Rohschnitts alsim wesentlichen vertragsgemäß. Dies hat die Klägerin aber bestritten.b) Das Berufungsgericht hat zudem ausgeführt, durch die [X.] von der Klägerin gelieferten [X.] sei die Beklagte [X.] 13 -rin desselben geworden, eine danach erfolgte Eigentumsübertragung auf dieKlägerin sei nicht erfolgt. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind be-reits deshalb fehlerhaft, weil man Nr. 5.1 des Vertrages im Sinne einer Verar-beitungsklausel ([X.]/[X.], [X.]. § 950 Rdn. 19, 23) soausle-- 14 -gen kann und muß, daß die Klägerin gerade nach der Verarbeitung des Nega-tivs Eigentümerin sein sollte. Ein "Originalnegativ", von dem die Klausel aus-drücklich spricht, war nämlich erst nach der Verarbeitung vorhanden.RöhrichtHesselberger[X.] [X.] Münke

Meta

II ZR 319/98

19.06.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2000, Az. II ZR 319/98 (REWIS RS 2000, 1919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1919

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