Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 377/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 957

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5 StR 377/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei oder Diebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. November 2012
beschlossen:

Die
Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 20. März 2012 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§
349 Abs.
4 StPO),
dass der Angeklagte des Diebstahls in 22 Fällen
oder der gewerbsmäßigen Hehlerei in 22 Fällen, in drei Fällen
jeweils
in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Der Schuldspruch enthält einen sachlich-rechtlichen
Mangel, der

wie vom [X.] angeregt

zu berichtigen ist. Zwar hat das Land-gericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich die Voraussetzungen der (un-gleichartigen) Wahlfeststellung

in Abgrenzung zur Postpendenzfeststel-lung

vorliegen, weil nicht sicher feststeht, ob der Angeklagte jeweils die Fahrzeuge von einem anderen

und sei es von seinem
Mittäter

erlangt hat; vielmehr kommt auch jeweils ein vom Angeklagten als Alleintäter [X.] Diebstahl als der Hehlerei vorangehende Tat in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2000

3
StR 500/99, NStZ
2000, 473; vgl.
[X.], StGB, 12.
Aufl., § 259 Rn.
92). Indes ist eine wahldeutige Verur-teilung nur zwischen der gewerbsmäßigen
Hehlerei nach §
260 Abs.
1 Nr.
1 StGB und dem (gewerbsmäßigen) Diebstahl nach §
242 Abs.
1, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB möglich.
Das zusätzlich straferhöhende Merkmal der 1
-
3
-

Hehlerei, nicht aber

aufgrund der qualitativ anderen Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB

bei der des Diebstahls festgestellt werden (vgl. [X.] aaO).

Die
Schuldspruchänderung berührt den
Strafausspruch nicht, weil das [X.] aufgrund der wahldeutigen Verurteilung die Strafen ohnehin dem milderen Strafrahmen des §
243 Abs.
1 Satz 1 StGB bzw. in den Fällen 4, 14 und 22 der Urteilsgründe dem § 267
Abs.
3 Satz 1 StGB entnommen hat.

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp König

2

Meta

5 StR 377/12

27.11.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2012, Az. 5 StR 377/12 (REWIS RS 2012, 957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 957

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