Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XI ZR 169/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3056

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[X.] [X.][X.] ZR 169/06 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 27. April 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der [X.] zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren be-trägt 86.528,46 •.
Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien [X.] - 3 - stellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröff-nung des [X.] umfasste, vor. Dass die Klägerin diese wäh-rend des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist un-maßgeblich. [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 4 O 5117/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

XI ZR 169/06

04.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. XI ZR 169/06 (REWIS RS 2007, 3056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3056

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