Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2011, Az. 1 BvR 508/11

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2011, 8161

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 [X.] genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegensteht.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 508/11

29.03.2011

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, KPKBG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2011, Az. 1 BvR 508/11 (REWIS RS 2011, 8161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8161

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