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Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung und im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Art 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen vom 17.02.2010 (juris: KPKBG)
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 [X.] genügt und ihr der Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegensteht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.03.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, KPKBG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.03.2011, Az. 1 BvR 508/11 (REWIS RS 2011, 8161)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8161
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