Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 1 StR 421/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2954

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 421/14

vom
16. September
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. September
2014
gemäß §
346 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 23. Juli 2014
auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten am 31. März 2014 we-gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Durch Beschluss vom 17. Juli 2014 hat es die rechtzeitig eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision binnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 23. Juli 2014, eingegangen am 25. Juli 2014 beim [X.] vom 17. Juli 2014 erhoben. Es habe sich um ein Versehen seines Verteidigers bzw. seines Pflichtverteidigers gehandelt. Ihm sei es nicht erlaubt gewesen, eine Revisionsbegründung zu übersenden. Er sei davon ausgegangen, sein Rechtsanwalt werde sich darum kümmern. Dieser habe sicher nur seine Pflicht vernachlässigt.
Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (vgl. § 300 StPO), ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 1
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StPO [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen §
344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß § 346 Abs.
1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Aber auch als solcher hätte das Schreiben keinen Erfolg haben können, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 3. Juni 2014 zugestellte Urteil [X.] in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§
45 Abs. 2 StPO).
Raum

Rothfuß Jäger

Cirener Fischer
4

Meta

1 StR 421/14

16.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. 1 StR 421/14 (REWIS RS 2014, 2954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2954

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