Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 5 StR 124/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2811

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 24. April 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2001beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen (§ [X.]. 2 StPO).2. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2000 zu gewähren, wird verwor-fen.[X.][X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Okto-ber 2000, das ihm am 5. Dezember 2000 zugestellt worden ist, wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn zugleichdie Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluß vom 15. Januar 2001hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weilbinnen der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kein Revisionsantrag ange-bracht worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mitseinem Antrag auf Entscheidung des [X.]. Zugleich beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisions-begründungsfrist. Er führt hierzu aus, daß sein (Pflicht-) Verteidiger es [X.] unterlassen habe, die Revision zu begründen. Dieser hingegen- 3 -weist darauf hin, daß in Absprache mit dem Angeklagten lediglich fristwah-rend Revision eingelegt werden sollte, eine Revisionsbegründung sollte nichtgefertigt werden; der Angeklagte habe ihn zu keiner [X.] damit beauftragt.Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der zulässige Antrag des Ange-klagten nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist jedenfalls unbegründet. [X.] hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, da innerhalbder Frist des § 345 Abs. 1 StPO Revisionsanträge nicht gestellt und die [X.] nicht begründet worden ist.Der Wiedereinsetzungsantrag ist [X.] worauf der Generalbundesanwaltzu Recht hinweist [X.] schon unzulässig, weil die versäumte Handlung nichtrechtzeitig nachgeholt worden ist. Der Beschluß des [X.] nach§ 346 Abs. 1 StPO war dem Angeklagten spätestens seit dem 23. [X.] 2001 bekannt, wie sein an diesem Tag verfaßter Antrag belegt. [X.] er es unterlassen, binnen der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPORevisionsanträge zu stellen und die eingelegte Revision zu begründen. [X.] hätte sich hierzu ohne weiteres an den für ihn zuständigen Ur-kundsbeamten des [X.] wenden können (vgl. § 299 StPO)oder etwa seinen schon damals für ihn tätigen Wahlverteidiger mit der Ferti-gung der Revisionsbegründung beauftragen können. Entsprechendes mußte- 4 -er nach Bekanntgabe des Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO unverzüglichveranlassen.[X.] Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 124/01

24.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2001, Az. 5 StR 124/01 (REWIS RS 2001, 2811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2811

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.