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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:170117B4STR618.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 618/16
vom
17. Januar
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Angriffs auf den Luftverkehr u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 17.
Januar
2017
ge-mäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] (Oder) vom 19.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 28.
Juli 2016 we-gen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 19.
Oktober 2016 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit einem beim [X.] am 1.
November 2016 eingegangenen Schreiben.
1.
Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.] auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Da [X.] nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen §
344 Abs.
1 [X.] nicht begründet worden ist, hat sie das [X.] zu Recht gemäß §
346 Abs.
1 [X.] verworfen.
1
2
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3
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2.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungs-gesuch keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 12.
September 2016 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch §
345 Abs.
2 [X.] vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht [X.] ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert
war (§
45 Abs.
2 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
3
Meta
17.01.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. 4 StR 618/16 (REWIS RS 2017, 17297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17297
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