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PDF anzeigen [X.] vom 1. Dezember 2008 in dem [X.]- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Tenor des Beschlusses vom 11. September 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es dort im ersten Satz statt —des [X.] —des Bezirksre-visorsfi heißt. [X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -
Meta
01.12.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2008, Az. I ZB 22/07 (REWIS RS 2008, 538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 538
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