Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZA 6/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5237

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[X.] vom 5. Februar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Februar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Markeninhaberin zu 2 auf Bewilligung von Verfahrens-kostenhilfe für die Durchführung des [X.] ge-gen den Beschluss des 26. Senats ([X.]) des [X.] vom 16. Juli 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsverteidigung bietet keine Aussicht auf Erfolg, weil die Marke-ninhaberin zu 2 innerhalb der für sie laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde weder dieses Rechtsmittel eingelegt noch einen [X.] auf Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des [X.] gestellt hat, so dass der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss insoweit rechtskräftig geworden ist und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der weiteren Gegenvorstellung der Markeninhaberin zu 1 hat es mit der Mitteilung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 sein Bewenden.
Bornkamm Schaffert Bergmann

Kirchhoff [X.]: [X.], Entscheidung vom 16.07.2008 - 26 W(pat) 126/05 -

Meta

I ZA 6/08

05.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZA 6/08 (REWIS RS 2009, 5237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5237

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