Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 189/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 329

TARIFVERTRÄGE BETRIEBLICHE ÜBUNG

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Gegenstand

Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD aufgrund Haustarifvertrags - betriebliche Übung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2017 - 4 [X.]/16 - aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2016 - 6 Ca 3437/14 [X.] - zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der [X.] [X.] am 31. Januar 2006 abgeschlossenen Haustarifvertrag für die Beschäftigten des [X.] (iF [X.]) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des [X.] weiterzugeben.

2

Die Klägerin ist bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Sie arbeitet in einer 35-Stunden-Woche und erhält ein Bruttomonatsgehalt von 2.429,09 Euro. Der [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser bestimmt ua.:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der

        

a)    

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die im [X.] tätig sind,

        

…       

        
        

§ 2 Anzuwendende Tarifverträge

        

(1)     

Folgende zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ([X.]) und der [X.] - [X.] ([X.]) - [X.]esvorstand - abgeschlossene Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung auf die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 Abs. 1 erfassten Personen unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben:

        

a)    

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005,

        

b)    

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) vom 13. September 2005,

        

…       

        
        

§ 3 Besondere Regelungen

        

(1)     

Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a (TVöD) gilt mit folgenden Maßgaben:

        

a)    

Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 35 Stunden wöchentlich.

        

…       

        
        

c)    

Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1 ‚Tabelle TVöD‘ oder Anlage 2 ‚Kr-Anwendungstabelle‘.

        

…       

        
        

(4)     

Für die Beschäftigten … beträgt der [X.] für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 genannten Tarifverträge 94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der [X.] für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung findenden Beträge.

                 

Dieser [X.] erhöht sich zum 01. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 01. Juli 2007 auf 97 v.H.

        

§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

        

Den Beschäftigten … kann mit dem Ziele der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses Tarifvertrags nicht betriebsbedingt gekündigt werden.

        

§ 5 In-[X.]-Treten, Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2006 in [X.].

        

…“    

        

3

In einer von denselben Tarifvertragsparteien unterzeichneten Protokollerklärung zum [X.] vom 31. Januar 2006 heißt es ua.:

        

„…    

        

Die Tarifvertragsparteien erklären übereinstimmend, dass sie gewillt sind, bei neuen Entwicklungen in den betrieblichen Bedingungen, den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen, die die vereinbarten Bedingungen des Tarifvertrags berühren, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, die notwendigen Veränderungen bzw. übereinstimmende Regelungen herbeiführen zu wollen.

        

Sollten sich die dem Tarifvertragsabschluss zugrunde liegenden Ausgangsbedingungen ändern, so sind die Tarifvertragsparteien gewillt, unverzüglich über notwendige Veränderungen des Tarifvertrags zu verhandeln.

        

…“    

4

Anlage 1 des [X.] bilden drei Blätter, die jeweils eine „Tabelle [X.]“ enthalten. Blatt 1 zeigt eine Tabelle zum „[X.] Tarifgebiet Ost 94 v.H.“, gültig ab 1. März 2006, Blatt 2 eine Tabelle mit dem [X.] 95,5 v.H., gültig ab 1. Juli 2006 und Blatt 3 eine Tabelle mit dem [X.] 97 v.H., gültig ab 1. Juli 2007.

5

In der [X.] von 2008 bis August 2013 gab die Beklagte die für den [X.]-[X.] vereinbarten Entgelterhöhungen an die Klägerin weiter, jeweils auf der Basis des auf 97 % reduzierten Tabellenentgelts unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von [X.] und kommunalen Arbeitgebern vereinbarten Entgelterhöhungen um 3 %, mindestens aber 90,00 Euro ab März 2014 sowie um weitere 2,4 % ab März 2015 gab die Beklagte nicht an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 25. Mai 2014 hat die Klägerin - erfolglos - von der [X.] die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhung verlangt.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die [X.] von März 2014 bis Februar 2015 gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des [X.]. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 916,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, der [X.] enthalte eine statische Geltung der in den Anlagen aufgeführten Entgelttabellen. Aus der Weitergabe der Entgeltsteigerungen in der Vergangenheit könne keine betriebliche Übung hergeleitet werden. Sie habe sich irrtümlich zu diesen Zahlungen tarifvertraglich für verpflichtet gehalten.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Das [X.] hat der Berufung der Klägerin zu Unrecht entsprochen. Deren Berufung war in Bezug auf einen Zahlungsanspruch aus dem [X.] mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Aus betrieblicher Übung kann die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Entgelterhöhung herleiten, insoweit ist die Klage unbegründet. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

I. Die Revision der [X.]n ist in Bezug auf einen Zahlungsanspruch aus dem [X.] bereits deshalb begründet, weil die Berufung der Klägerin insoweit unzulässig war (vgl. zB [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 32 - 34). Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich dieses Streitgegenstands nicht ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Das Urteil des [X.]s ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ([X.] 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN). Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 33).

2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nur in Bezug auf den Streitgegenstand eines Zahlungsanspruchs aus betrieblicher Übung. Das Arbeitsgericht hat auf S. 3 seines Urteils den [X.] ausgelegt und die Ablehnung eines Zahlungsanspruchs aus dem [X.] damit begründet, dass nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien andere Entgelttabellen als diejenigen des [X.] Anwendung finden sollen. Veränderungen der Tarifentgelte für den Bereich des [X.]-VKA wirkten sich deshalb für die Beschäftigten der [X.]n nicht aus. Die Berufungsbegründung hat sich mit der Auslegung des [X.] im arbeitsgerichtlichen Urteil nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Klägerin hat lediglich bestritten, dass der Tarifvertrag eine statische Festlegung der Entgelte enthalte, die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts hat die Klägerin jedoch nicht einer inhaltlichen Kritik unterzogen. Es genügt insoweit nicht, dass sich die Klägerin die Begründung einer anderen Kammer des [X.] (Urteil vom 23. Juni 2015 - 1 Ca 3695/15 [X.] -) zu eigen gemacht hat, weil sich das angeführte Zitat mit einer möglichen Zahlungspflicht aus betrieblicher Übung, nicht jedoch aus dem [X.] befasst.

II. Die Revision ist auch im Übrigen begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung aus betrieblicher Übung. Auch insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst endentscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO ). Die erforderlichen Feststellungen sind vom [X.] getroffen.

1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (vgl. [X.] 27. April 2016 - 5 [X.] - Rn. 27). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ([X.] 19. März 2014 - 5 [X.] - Rn. 43). Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter, kann eine betriebliche Übung selbst bei über Jahre gleichbleibender Gehaltserhöhungspraxis nur entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, er wolle die Erhöhungen auch ohne Bestehen einer Verpflichtung künftig, dh. auf Dauer vornehmen ([X.] 27. April 2016 - 5 [X.] - Rn. 32). Dabei trägt nicht der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür trägt, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung tarifvertraglicher oder sonstiger Pflichten erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Zahlungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen - etwa aufgrund eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung - verpflichtet zu sein (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 55; 29. August 2012 - 10 [X.] - Rn. 20). Erst wenn solche Darlegungen des Arbeitnehmers die Entstehung einer betrieblichen Übung belegen, ist es Sache des Arbeitgebers, dem durch geeigneten Vortrag entgegenzutreten.

2. Danach besteht kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Tarifsteigerung aus betrieblicher Übung. Die [X.] hat in den Jahren 2008 bis 2013 die in dieser [X.] erfolgten Tariferhöhungen für die unter den Geltungsbereich des [X.] fallenden Beschäftigten an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer weitergegeben, weil sie sich hierzu nach dem [X.] verpflichtet fühlte. Voraussetzung für die Begründung einer betrieblichen Übung wäre jedoch, dass die [X.] in positiver Kenntnis einer anderweitig fehlenden Verpflichtung gezahlt hätte. Allein aus der Tatsache, dass die [X.] eine der den [X.] abschließenden Tarifvertragsparteien ist, kann nicht hergeleitet werden, dass dieser Grundsatz keine Geltung beansprucht. Ein anderer Grund für die Weitergabe der Tarifsteigerungen ist vom [X.] nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die Leistungsgewährung konnte daher nicht als stillschweigendes Angebot einer vertraglichen Verpflichtung aufgefasst werden. Sie war aus Sicht der [X.]n Normvollzug (vgl. [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 31). Die Klägerin geht im Übrigen auch selbst - zu Recht - davon aus, dass sich ein Anspruch auf Weitergabe der Tariferhöhungen im Bereich des [X.] aus dem [X.] ergibt.

III. Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der [X.] als vertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag dem [X.] als günstigere Regelung vorgehen könnte (hierzu [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] - Rn. 30). Auch die Feststellungen des [X.]s bieten hierfür keine Grundlage. [X.] hat die Klägerin in der Revision nicht erhoben.

IV. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

        

    Linck    

        

    Berger    

        

    Volk    

        

        

        

    Dombrowsky    

        

    Mattausch    

                 

Meta

5 AZR 189/18

19.02.2020

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Magdeburg, 10. März 2016, Az: 6 Ca 3437/14 HBS, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2020, Az. 5 AZR 189/18 (REWIS RS 2020, 329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 329

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