Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 3 StR 382/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 226

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 382/12
vom
18. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
18. Dezember 2012
gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
März 2012 mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit ein
Betrag von mehr als 437,50

für verfallen erklärt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des Landgerichts zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge"
in fünf Fällen und wegen "unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln"
in fünf Fällen
zu
der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und drei
Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.687,5

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1
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3
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Die auf § 73 Abs. 1, § 73a Satz
1 StGB gestützte Verfallsanordnung hat keinen Bestand,

1. Nach den Feststellungen zu Fall Ziffer II. 1. b) der Urteilsgründe er-warb der Zeuge P.

im Auftrag des Angeklagten 100 Gramm Kokain zu ei-m Kaufpreis der
Angeklagte das Kokain weiterverkauft hat, hat die [X.] nicht [X.]. Dies wäre aber für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß §
73 Abs. 1, § 73a Satz
1 StGB
erforderlich gewesen, da ein solcher voraus-setzt, dass der Angeklagte
entweder "für die Tat" oder "aus der Tat" etwas [X.] hat. Bezüglich des nicht sichergestellten Rauschgifts steht einer Werter-satzeinziehung entgegen, dass der Angeklagte
nicht wirksam Eigentum an [X.] konnte (§ 134 BGB). Damit
tragen die Feststellungen die [X.] in Höhe von 3.nicht.

2. Als unzureichend für die Anordnung von [X.] erweisen sich ferner die zu den Fällen Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen [X.]. Danach hat
der Angeklagte
in mindestens fünf Fällen jeweils 30 -

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3
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4
-
on" veräußert. Ob und gegebenenfalls wie viel der Angeklagte
tatsächlich aus diesen Geschäften erlangt hat, bleibt indes unklar, so dass auch der Verfall von

[X.]Schäfer

Gericke

[X.]

Meta

3 StR 382/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2012, Az. 3 StR 382/12 (REWIS RS 2012, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 226

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