Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. 4 StR 58/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5851

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 58/12

vom
5. Juni
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18.
Oktober 2011 im [X.] über den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 6.590,00

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungs-
und [X.] 1
:
1 beträgt.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbe-trages in Höhe von 6.590,00

g-1
-
3
-
te die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 19.
März 2012 keinen Erfolg.
II.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben.
2.
Das [X.] hat indes entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach
dem die in [X.] aus Anlass der abgeurteilten Taten erlittene Freiheitsentziehung auf die erkann-te Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dabei kann dahinstehen, ob diese Freiheits-entziehung in Form von Auslieferungs-
oder zusätzlich auch noch in Form von Abschiebehaft erfolgt ist (vgl. einerseits Urteilsabdruck UA
3, andererseits UA
4). In beiden Fällen hat die unterbliebene Anrechnung zu erfolgen, wenn, was hier der Fall ist, die Freiheitsentziehung "aus Anlass der Tat" erfolgte ([X.], Beschluss vom 10.
April 1997 -
5
StR
674/96, [X.], 385;
[X.]/[X.], §
51 Rn.
21). In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO kann der Senat im vorliegenden Fall den [X.] selbst bestimmen, da nur eine
Anrechnung im Verhältnis von 1
:
1 in Be-2
3
4
-
4
-
tracht kommt ([X.], Beschluss vom 15.
April 2008 -
1
StR
166/08, Beschluss vom 5.
August
2010 -
2
StR
254/10).
3.
Die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 6.590,00

l-bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19.
März 2012 Folgendes ausge-führt:
"Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass die Kammer die [X.] zutreffend auf die Vorschriften der §§
73, 73a StGB (Verfall von Wertersatz) gestützt hat (UA S.
27, 29). Allerdings wird die Höhe des
erkannten Betrages von den Feststellungen nicht getragen. Das [X.] hat
insoweit -
gestützt auf die Angaben des Zeugen
S.

zu den veräußerten Drogen, den Preisen und den verein-
nahmten Geldbeträgen
-
das vom Angeklagten aus den Taten [X.] gemäß §
73b StGB geschätzt (UA S.
27
ff.), was grundsätzlich zulässig ist, wenn die notwendigen Einzelheiten soweit geklärt sind, dass eine hinreichend sichere Schätzgrundlage gegeben ist ([X.] NStZ-RR 2001, 327). Jedoch erweist sich das Urteil insoweit als widersprüchlich, als die Kammer von monatlichen Einnahmen des Angeklagten in Höhe von 1.300

II.
2. bis 6. ausgegangen ist. Nach den [X.] hat der Zeuge S.

zwar an den Angeklagten weitergege-
bene Einnahmen in dieser Höhe bekundet (UA S.
11). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen weiteren Angaben, er habe 5
Gramm Heroin für 50

Gramm für 8

r-äußert (UA S.
10). Diese Angaben zunächst zugrunde gelegt, konnte der Zeuge aus dem Verkauf des [X.] in den Fällen
II.
2. bis 6. monatlich lediglich 800

von 1.300

n-zelmengen nicht und das Urteil verhält sich auch nicht zu dieser [X.]. Daran ändert sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Ein-nahmen aus der Veräußerung des Haschischs und Teilen des Kokains im Fall
II.
2. nichts. Hinzu kommt, dass die Kammer zwar die bei dem Zeugen S.

erfolgte Sicherstellung am 15.
Dezember 2009
berücksichtigt und für die Tat
II.
7. keine Einnahmen in Ansatz gebracht hat. Allerdings hat sie im Rahmen der Wertersatzverfallsentscheidung außer [X.] gelassen, dass bereits am 21.
Oktober 2009 ebenfalls [X.] und am 15.
Dezember 2009 über die letzte Lieferung
5
-
5
-
hinausgehende Betäubungsmittel sichergestellt worden sind (UA
S.
8), für die Einnahmen folglich nicht erzielt werden konnten. Der neue Tatrichter wird daher über den Verfall von Wertersatz neu zu befinden haben."
Dem schließt sich der Senat an.
Mutzbauer
Schmitt
[X.]

Bender
Quentin
6

Meta

4 StR 58/12

05.06.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2012, Az. 4 StR 58/12 (REWIS RS 2012, 5851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5851

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