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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Juli 2000in der Bewährungssachedeswegen BetrugesAz.: 530 AR 5/00 [X.].: 3 BRs 1/98 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Juli 2000 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453StPO aus dem Urteil des [X.] vom10. Dezember 1997 ist das [X.].Gründe:Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom10. Dezember 1997 wurde S. wegen Betrugs zu einer Freiheits-strafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zweiJahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde durchBeschluß des [X.] vom 2. Dezember 1999 auf drei Jahreverlängert. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.] vom9. August 1999 wurde S. wegen mehrerer Vergehen nach dem [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ver-urteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Durch Beschluß vom 22. Dezember 1999 gab das Amtsgericht [X.] nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2Satz 2 StPO an das [X.] ab, in dessen Bezirk der Verurteilte sei-nen Wohnsitz hat. Das [X.] hat am 1. Februar 2000 das Amtsge-richt [X.] um Übernahme der Bewährungsüberwachung gemäß § 462 aAbs. 4 StPO ersucht; das [X.] hat die Übernahme mit Verfü-gung vom 11. Februar 2000 abgelehnt. Das [X.] hat die [X.] 3 -dem [X.] zur Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 14 StPO vor-gelegt.Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453 StPO ausdem Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1997 ist das Amtsge-richt [X.]. Da verschiedene Gerichte gegen den Verurteilten auf Freiheits-strafen erkannt haben, ist nach § 462 a Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. § 462 aAbs. 3 Satz 2 StPO dasjenige Gericht zuständig, das auf die höhere Freiheits-strafe erkannt hat. Eine Bindungswirkung der Abgabe an das Wohnsitzgerichtgemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO ist nicht eingetreten, weil dasabgebende [X.] schon zu diesem Zeitpunkt unzuständig war(BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1; [X.]/[X.], 44. Aufl., § 462 a Rdn. 23). Der Zuständigkeit des [X.]steht nicht entgegen, daß in dem dortigen Verfahren Bewährungsauflagen nichtzu überwachen sind.[X.] [X.] Fischer
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 2 ARs 161/00 (REWIS RS 2000, 1657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1657
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