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PDF anzeigen[X.]/00vom22. November 2000in der [X.].: 121 Ds 60 Js 1749/98 Bew. [X.]Az.: 20 AR 17/00 [X.].: 56 AR 5/00 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. November 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, istdas [X.] zuständig.[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am [X.] zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung verurteilt. Am7. Januar 2000 hat es die Bewährungsaufsicht an das [X.]übertragen, weil der Verurteilte nach dort verzogen war.Bereits am 16. Mai 1997 hatte das [X.] den Ange-klagten zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung verurteilt.Im Hinblick auf die Verurteilung durch das [X.] ver-weigerte das [X.] am 5. und 19. April 2000 gegenüber dem[X.] die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da die [X.] hierfür wegen der in [X.] verhängten höheren Strafe dort [X.] sei (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch das Amtsgericht[X.] verweigerte die Übernahme der Bewährungsaufsicht, da es [X.] Mai 2000 die Bewährungsaufsicht in der eigenen Sache an das Amtsge-richt [X.] übertragen hatte. Am 18. August 2000 wandte sich das [X.] erneut an das [X.] mit der Anregung, sich mit- 3 -dem [X.] über die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht zueinigen. Das [X.] hat nunmehr die Sache zur [X.] zuständigen Gerichts dem [X.] vorgelegt.2. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen gemäß § 453 StPO ist das [X.].Auf Grund des Konzentrationsprinzips wurde das [X.]als "Stammgericht" auch für die Bewährungsaufsicht für die vom [X.] bewilligte Strafaussetzung zuständig, weil es die höhere Strafe [X.] hat (§ 462 a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO). Das [X.] hat jedoch für die von ihm selbst bewilligte Strafaussetzung die [X.] am 30. Mai an das [X.] als Wohnsitzgericht [X.] übertragen (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat zur Folge, daßdem [X.] auch die Bewährungsaufsicht und die nachträglichenEntscheidungen obliegen, die sich auf die vom [X.] bewil-ligte Strafaussetzung beziehen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dieseZuständigkeitskonzentration beim Wohnsitzgericht - wie der Senat unter Be-zugnahme auf Anträge des [X.] wiederholt entschieden hat- ohne weiteres von Gesetzes wegen eintritt (vgl. [X.], 97; [X.]. 17. April 1996 - 2 ARs 80/96; [X.], 83). Es mag durchaus [X.] Gewicht für die Annahme geben, daß auch in den weiteren Verfahren [X.] vom "Stammgericht", das die höchste Strafe verhängthat, zum Wohnsitzgericht eine gesonderte Übertragungsentscheidung des"[X.]" erfordert. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung,denn das [X.] hat durch seine wiederholte Weigerung [X.] deutlich gemacht, daß es die Bewährungsaufsicht auch für die vom- 4 -[X.] verhängte Strafe nicht selbst übernehmen, sonderndem Wohnsitzgericht in [X.] überlassen wollte.3. Es besteht kein Anlaß, die Entscheidung des [X.] zu-rückzustellen. Der [X.] hat zwar zu Recht darauf hingewie-sen, daß dem [X.] die Bewährungssache des [X.] zuletzt vorlag, als das [X.] die Bewährungsaufsicht inseiner Sache noch nicht nach [X.] übertragen hatte, so daß dieses [X.] seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Um die gerichtliche Zustän-digkeit nunmehr mit der gebotenen Beschleunigung zu klären, ist es aber nichtangebracht, die Sache nochmals dem [X.] zur Prüfung zuzulei-ten, ob es nunmehr bereit sei, die Bewährungsaufsicht zu übernehmen. [X.] hat daher unmittelbar die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] festge-stellt.[X.] Bode [X.] Elf
Meta
22.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 2 ARs 284/00 (REWIS RS 2000, 446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 446
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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