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PDF anzeigen[X.]/03vom15. Oktober 2003in der [X.].: 103 [X.]/03 [X.].: 1 [X.] [X.].: 20 [X.]/98 Staatsanwaltschaft [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Oktober 2003 beschlossen:Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß [X.] des [X.] vom25. September 2001 - 1 [X.] - ist die [X.] des [X.].Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift [X.] zutreffend [X.] hat mit Beschluss vom 25. September 2001angeordnet, dass die Führungsaufsicht für den Verurteilten nicht entfällt (§ 68 fAbs. 2 StGB). Dieser befand sich vom 10. März 2003 bis 20. März 2003 in [X.], wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte ([X.]). [X.] daran wurde gegen ihn die Untersuchungshaft aufgrund eines Haft-befehls des [X.] vom 4. Dezember 2002 zunächst in [X.], später in der [X.] voll-streckt ([X.] 68, 69, 73). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 hat sich die Strafvoll-streckungskammer des [X.] bezüglich der Überwachungder Führungsaufsicht für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an die Straf-vollstreckungskammer des [X.] abgegeben ([X.] Rückseite).- 3 -Letztere hat ihre Zuständigkeit durch Beschluss vom 6. August 2003verneint und die Sache dem [X.] zur [X.] ([X.] 74).Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Der [X.]ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen.Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].Mit der Aufnahme in die [X.] ist die Strafvollstre-ckungskammer des [X.] gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 aAbs. 1 und Abs. 4 StPO auch für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68 dStGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl.[X.], 165 mwN; [X.], Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 [X.]/00). Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer des[X.] blieb nicht etwa solange zuständig, bis eine andereStrafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasstwurde (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 1993 - 2 [X.]; [X.] NStZ1984, 380; [X.] NStZ aaO). Ob [X.] gemäß § 68 d StGBüberhaupt notwendig werden, ist ohne Belang ([X.], Beschluss vom 19. Juni2000 - 2 ARs 169/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des[X.] wurde vielmehr bereits mit der Aufnahme des Verurteilten ineine Anstalt ihres Bezirkes begründet ([X.], 165; [X.], [X.] 23. August 1995 - 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2ARs 224/95). ...Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.]wird auch nicht von der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten aus der- 4 -[X.] in die [X.] berührt, weilsich der Verurteilte dort nur in Untersuchungshaft befand ([X.] StPO § 462 aAbs. 1 Aufnahme [X.] [X.]Rothfuß Roggenbuck
Meta
15.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. 2 ARs 334/03 (REWIS RS 2003, 1196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1196
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