Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 270/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1049

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom27. September 2000in der [X.] gegen das AusländergesetzAz.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht [X.].: 2 [X.]/2000 [X.]- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. September 2000 beschlossen:Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist fürdie Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffendennachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil [X.] vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaus-setzung zur Bewährung zuständig.Gründe:[X.] Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der [X.] des [X.] vom 23. Mai 1990 und dem Ge-samtstrafenbeschluß des [X.] vom 13. August 1996 [X.] ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der [X.] vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.Durch Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 wurde [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Das [X.] (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge-richt [X.] (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit fürdie Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)- 3 -hinsichtlich der mit Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 be-willigten Strafaussetzung zur Bewährung.II.Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zurEntscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO).Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.](§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPOnicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem [X.] Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die [X.] Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent-scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungs-zersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichenEntscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbe-hörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der [X.] die Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.] verdrängt (vgl.u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, indenen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilthaben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist gemäߧ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zutreffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen [X.] ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in- 4 -den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den [X.] auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die [X.] "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). [X.] Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer [X.] 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des [X.] ersten [X.] (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 [X.]/00).Bode Detter [X.] Fischer

Meta

2 ARs 270/00

27.09.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2000, Az. 2 ARs 270/00 (REWIS RS 2000, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.