Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZR 235/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5511

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 184; ZPO § 3 Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des [X.] und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering [X.] sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung [X.] sein. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 22. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 23. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-fen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.481,19 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Klägerin begehrt gegenüber dem beklagten Schuldner die Feststellung, ihre zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners. Ihre Beschwer beträgt, wie vom Berufungsgericht in [X.] vertretbarer Würdigung angenom-men, 11.481,19 • und erreicht nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgeblichen Wert von über 20.000 • (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Heraufset-zungsantrag der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Frage, nach welchen Maßstäben der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf [X.] vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 [X.]), zu bestimmen ist, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unter-schiedlich beurteilt. Einhelligkeit besteht nur darin, dass die Bestimmung des § 182 [X.], nach der für den Wert der Insolvenzfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter oder einen bestreitenden Gläubiger ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich ist, auf die Klage nach § 184 [X.] nicht anzuwenden ist (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 182 Rn. 11; MünchKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 182 Rn. 4; [X.], [X.] 12. Aufl. § 182 Rn. 10; Graf-Schlicker, [X.] § 182 Rn. 6; HmbKomm-[X.]/Herchen, 2. Aufl. § 182 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 182 Rn. 11). 2 a) Eine Ansicht geht davon aus, der Streitwert bemesse sich nach dem Nominalwert der geltend gemachten Forderung abzüglich einer etwaigen Insol-venzquote. Das Interesse des Feststellungsklägers bestehe in erster Linie darin zu verhindern, dass der Insolvenzschuldner nach Abschluss der Wohlverhal-tensperiode von der - bereits titulierten - Schuld befreit wird. Dieses Interesse, den titulierten Anspruch materiell zu erhalten, werde unabhängig von den kon-kreten [X.] durch dessen Höhe bestimmt. Der Streitwert sei daher nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 2, 3 ZPO) zu bestimmen ([X.], 249; [X.] JurBüro 2007, 648; [X.] 2004, 504; FK-[X.]/[X.], aaO § 182 Rn. 11a; MünchKomm-[X.]/ [X.], aaO § 184 Rn. 3; HmbKomm-[X.]/Herchen, aaO; [X.]/ [X.], aaO; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 3 Rn. 30 Stichwort Insol-venzverfahren). 3 - 4 - b) Nach anderer Auffassung ist nicht der Nominalwert der [X.] maßgeblich, sondern auf die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung abzustellen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass es sich lediglich um eine Feststellungsklage handele und der Schuldner nicht die Forderung an sich bestreite, sondern nur die geltend gemachte vorsätzliche Begehungsweise. Müssten die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zu-rückhaltend" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerecht-fertigt (OLG Celle Z[X.] 2007, 42 [4. ZS]; [X.], 473 [7. ZS]). Diesem An-satz folgt auch das [X.] ([X.], 358). Es hat jedoch aus einzelfall-bezogenen Erwägungen in der angeführten Entscheidung die späteren [X.] als sehr günstig angesehen und deshalb nur einen Abschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen. Das [X.] (Z[X.] 2006, 888) hat den Abschlag auf 80 % bemessen. Auch im Schrifttum wird diese Beurteilung geteilt (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 182 Rn. 1; [X.], in [X.], [X.], § 184 Rn. 113 f). 4 2. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. 5 In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass sich bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie hoch oder gering das Risiko einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (vgl. [X.], Urt. v. 14. Februar 1958 - [X.], [X.], 318; Beschl. v. 28. November 1990 - [X.], [X.], 451; Urt. v. 13. Dezember 2000 - [X.], NJW-RR 2001, 316, 317). Die zweifel-hafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festset-zung des Streitwerts maßgeblich (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 3 Rn. 15 Feststel-lungsklage; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl. Stichwort Feststellungsklagen). Dies 6 - 5 - gilt ebenfalls für die hier in Rede stehende Feststellungsklage nach § 184 [X.]. Bei der Mehrzahl der insolventen Verbraucher wird dann, wenn ein Vollstre-ckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, so dass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des [X.] als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Dieser [X.] bekannten Erfahrung muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage angemessen Rechnung getragen werden, indem die späte-ren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die [X.] nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfer-tigt. 3. Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des [X.]. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennba-ren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Der Umstand, dass diese, den landgerichtlichen Beschluss abändernde Entscheidung verfahrensfehlerhaft erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung getroffen wurde, hat sich nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Sie hat weder in ihrer Streitwertbe-schwerde noch in der Nichtzulassungsbeschwerde Anknüpfungstatsachen vor-getragen oder Gesichtspunkte aufgezeigt, nach denen die [X.] - sichten gegenüber dem Beklagten günstiger beurteilt werden könnten. Es [X.] mithin keine Veranlassung, ihr Feststellungsinteresse abweichend von der berufungsgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen. Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 10 O 537/06 - [X.], Entscheidung vom 23.04.2008 - 7 U 180/07 -

Meta

IX ZR 235/08

22.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2009, Az. IX ZR 235/08 (REWIS RS 2009, 5511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5511

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