Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2020, Az. IX ZR 199/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2115

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Beruhens einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung


Tenor

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen keine privilegierten Forderungen darstellen und deswegen nicht von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 [X.] ausgenommen sind.

2

2. Nach der Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Streitwert einer Klage eines Gläubigers, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 [X.]), nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung. Bei zweifelhaften Vollstreckungsaussichten ist ein Abschlag von etwa 75 % angemessen ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 920 Rn. 2, 4 ff; [X.], Beschluss vom 6. April 2009 - [X.], [X.] 2010, 29 Rn. 4; vom 7. Mai 2019 - [X.], [X.], 1349 Rn. 6).

3

3. Auch in dem umgekehrten Fall, dass der Schuldner die Feststellung begehrt, eine zur Tabelle festgestellte Forderung sei von der Restschuldbefreiung erfasst, bemisst sich der Streitwert der Feststellungsklage nach einem Bruchteil des Nennwerts der Forderung; der Wert der künftigen Vollstreckungsmöglichkeit ist im Rahmen des § 3 ZPO zu schätzen. Denn auch hier ist die Forderung in Grund und Höhe unstreitig und es geht "nur" um die Frage, ob die Forderung nach erteilter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht sowohl für die Klage des Gläubigers als auch des Schuldners ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 6 f mwN).

4

So wie für den Gläubiger sich das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung, die zur Tabelle angemeldete Forderung sei nach § 302 Nr. 1 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgenommen, an den Aussichten künftiger Vollstreckung ausrichtet, richtet sich das Interesse des Schuldners an der Feststellung, die streitgegenständliche Forderung sei von der Restschuldbefreiung umfasst, darauf, dass in sein künftiges pfändbares Vermögen nicht vollstreckt werden kann (HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 184 Rn. 4). Sind die Vollstreckungsaussichten gering, muss ein entsprechend hoher Abschlag gemacht werden, um das [X.] sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner nicht so groß werden zu lassen, dass schon aus Kostengründen von einer gerichtlichen Feststellung abgesehen wird. Dies ergibt sich aus dem § 182 [X.] zugrundeliegenden Gedanken der Verhältnismäßigkeit der Streitwertfestsetzung (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2017, § 184 Rn. 197 ff).

5

4. Die künftigen Vollstreckungsaussichten der Beklagten hat das Berufungsgericht mit 60.000 € angenommen. Dem sind die Parteien im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten; höhere Vollstreckungsaussichten wurden nicht behauptet.

Grupp     

        

Lohmann     

        

Möhring

        

Schultz     

        

Selbmann     

        

Meta

IX ZR 199/19

01.10.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Juli 2019, Az: 19 U 90/18

§ 184 Abs 1 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2020, Az. IX ZR 199/19 (REWIS RS 2020, 2115)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 59-61 WM2020,2227 REWIS RS 2020, 2115


Verfahrensgang

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Az. IX ZR 199/19

Bundesgerichtshof, IX ZR 199/19, 01.10.2020.

Bundesgerichtshof, IX ZR 199/19, 01.10.2020.


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