Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 492/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7809

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 492/12

vom

27. Februar 2013

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1836, 1908 i; [X.] § 4

Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß §
4 [X.] zu vergütenden Stunden-satzes.
[X.], Beschluss vom 27. Februar 2013 -
XII [X.] 492/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Februar 2013
durch den
Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[X.]: 110

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1
(im Folgenden Betreuerin), die im
Februar 2006 zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt wurde, beantragte für den Abrechnungszeitraum vom 1.
Januar 2012 bis zum 31.
März 2012 die Festset-zung ihrer Vergütung auf der Grundlage des ihr bis dahin im Verwaltungsver-fahren erstatteten Stundensatzes von 44

Sie schloss im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur [X.] ([X.]) bei den beruflichen Fortbildungszentren der [X.] in Kooperation mit der Fachhochschule RavensburgWeingarten
ab.
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskas-1
2
3
-
3
-
se) hat das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50

festgesetzt hat.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Betreuerin ihren Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
70 Abs.
1 FamFG),
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die tatrichterliche Würdigung des [X.], nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, ist nicht zu [X.]. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mit einer Hochschulausbildung ver-gleichbaren Ausbildung (Senatsbeschlüsse vom 18.
Januar 2012

XII [X.]
409/10
FamRZ 2012, 629 Rn.
11 [staatlich anerkannte [X.]] und vom 4.
April 2012
XII [X.] 447/11

NJW-RR 2012, 774
Rn.
16 ff. [Sparkassen-betriebswirtin])
in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur [X.] schon im Hinblick auf Art und Umfang nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen ist.
2. Das Beschwerdegericht war
entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde

auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ver-pflichtet, an dem
zuvor
von dem Rechtspfleger
im Verwaltungsverfahren der Betreuerin zugebilligten Stundensatz von 44

.
Es 4
5
6
7
-
4
-
musste vielmehr auf den neu gestellten [X.] das
Vor-liegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung erneut prüfen. [X.] es dabei abweichend von der
früheren Wertung des [X.] zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Betreuerin
die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2
Nr. 2
[X.] nicht erfüllt, war es seine Aufgabe,
entsprechend zu entscheiden
(vgl. BVerfGE
18, 224, 240, 241; [X.] Urteil vom 2.
Dezember 1976 -
VII
ZR 88/75
-
NJW 1977, 375, 376). Die
Betreuerin
musste auch schon früher stets damit rechnen, dass der im Verwaltungsverfahren
zugebilligte Stundensatz bei einer gerichtlichen Fest-setzung und Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird
(vgl. Senatsbeschluss
vom 8.
Februar 2012

XII [X.] 231/11

juris Rn.
15).
-
5
-
Das Beschwerdegericht
hat somit zu Recht ein schützenswertes Ver-trauen der Betreuerin
verneint und die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50

Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2012 -
17 XVII 26/92 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
12 T 1050/12 -

8

Meta

XII ZB 492/12

27.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2013, Az. XII ZB 492/12 (REWIS RS 2013, 7809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7809

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Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung bzw. bei Qualifikation auf …


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XII ZB 492/12

XII ZB 447/11

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