Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. B 14 AS 12/18 B

14. Senat | REWIS RS 2019, 9364

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Nichterscheinen des Klägers zur Verhandlung - kein Anlass zur Terminsverlegung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 19.1.2018 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 13.1.2018 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem [X.] ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des [X.] erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des [X.] noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich eine solche Frage im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2012 stellt. Dies gilt mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom [X.] auch berücksichtigte Rechtsprechung des [X.] insbesondere im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung im gerichtlichen Verfahren mit der Folge der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nachgeholt werden kann (§ 41 Abs 1 [X.] 3, Abs 2 SGB X).

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des [X.] beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt, kann eine solche Rüge grundsätzlich nur auf einen ohne hinreichende Gründe übergangenen Beweisantrag gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 SGG). Einen Beweisantrag hat der Kläger vor dem [X.] nicht gestellt. Auch wenn von dem im Berufungsverfahren nicht mehr rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag im Sinne der ZPO zu verlangen ist (vgl [X.] Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.] 5), ergibt sich nach dem Inhalt der Verfahrensakte nicht, dass sich das [X.] zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 5). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des klägerischen Vortrags zu den behaupteten Privatdarlehen.

7

Ein Verfahrensfehler scheidet zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand aus, dass das [X.] am [X.] verhandelt und entschieden hat, obwohl der Kläger nicht anwesend war. Insbesondere bestand kein Anlass, allein aufgrund der telefonischen Nachricht des [X.] am Morgen des [X.], er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und zu verlegen.

8

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 12/18 B

14.03.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 10. August 2015, Az: S 20 AS 5175/14, Urteil

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.03.2019, Az. B 14 AS 12/18 B (REWIS RS 2019, 9364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9364

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