Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. B 14 AS 85/20 BH

14. Senat | REWIS RS 2020, 6571

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Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Juni 2020 - L 4 AS 79/19 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Klägerin selbst hat wegen einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

In der Sache ging es der Klägerin um Entscheidungen des Beklagten zu Ansprüchen auf [X.], hierzu waren zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit mehrfach gerichtliche Verfahren anhängig. Im Juni und Juli 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Aufhebung von Bescheiden aus dem [X.] wegen der Aufhebung von Leistungen für die Zukunft von Juni bis September 2011 bzw der Ablehnung eines Leistungsantrags ab September 2011. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Da es um Bescheide gehe, mit denen Leistungen abgelehnt oder für die Zukunft aufgehoben worden seien, bestehe kein Anspruch auf Rücknahme wegen des Ablaufs des Jahreszeitraums.

3

Dem [X.] ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

5

Die Klägerin bringt ua vor, das [X.] habe die Urteile des [X.] vom [X.] ([X.] AS 97/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]9) und [X.] ([X.] AS 102/11 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]7) außer [X.] gelassen, ihr Vertrauensschutz wegen der Ausgestaltung des Antragsformulars müsse berücksichtigt werden und die Zulassung der Revision diene der Fortentwicklung des Rechts bei Wiederaufnahmeklagen.

6

Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des [X.] erfolgreich zu begründen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) ist nicht ersichtlich. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Prüfung von Anträgen im sog Zugunstenverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Eine Wiederaufnahmeklage ist nicht Gegenstand der Entscheidung des [X.].

7

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des [X.] oder des [X.] abweicht, oder dass das [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde zugängliche Verfahrensrechte der Klägerin verletzt haben könnte, weshalb weder eine [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) noch eine Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 [X.] 3 SGG) Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere steht die Entscheidung des [X.] durch Urteil nach Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 5 SGG.

8

Der von der Klägerin unter Anführung von Entscheidungen des [X.] sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl § 543 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 2 ZPO) ist im sozialgerichtlichen Revisionsrecht nicht vorgesehen (vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 12/18 S; [X.] vom 19.8.2020 - B 13 R 145/19 B).

9

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Meta

B 14 AS 85/20 BH

15.12.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.12.2020, Az. B 14 AS 85/20 BH (REWIS RS 2020, 6571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 6571

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