Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. XI ZR 446/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10698

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170418UXIZR446.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:
17.
April 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 495 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis 12. Juni 2014), § 346 Abs.
1, § 242 Be.
Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung als [X.] die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner habe aus Zins-
und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen [X.] gezogen, hat daneben aus §
242 [X.] keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen (Bestätigung von [X.]surteil vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
24).

[X.], Urteil vom 17. April 2018 -
XI [X.] -
OLG Nürnberg

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
März 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
[X.] und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 1.
August 2016 wird, soweit die Kläger die Zurückweisung der Berufung betreffend den in dem Teil-Endurteil der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
August 2015 vorbehaltenen Teil angegriffen haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen wird.
Die Revision der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird [X.] zurückgewiesen, soweit die Berufung der Kläger betreffend die
in dem Teil-Endurteil der 10.
Zivilkammer des [X.]s
Nürnberg-Fürth vom 4.
August 2015 abgewiesenen Anträge
auf Auskunft und Versicherung an Eides Statt zu den
Darlehensver-trägen
mit den Nummern 047

, 057

und 067

zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des Oberlandesge-richts
Nürnberg vom 1.
August 2016 auf die Revision der Kläger

soweit vorstehend nicht zurückgewiesen

und auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
-
3
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Endurteil der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
August 2015 teilweise abgeändert. Die Klage betreffend den Darlehens-vertrag mit der Nummer 077

wird abgewiesen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] verschiedener [X.] gerichteten [X.] der Kläger.
Die Parteien schlossen am 3.
April 2003 einen Darlehensvertrag über 39.000

mit der Anfangsnummer 027-
zu einem zunächst bis zum 30.
März 2013 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,5%
p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,594%. Anlässlich des Abschlusses dieses Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zukom-mende Widerrufsrecht.
1
2
-
4
-
Am 30.
Januar 2007 schlossen die Parteien zwei weitere Darlehensver-träge über jeweils 50.000

zu der Anfangsnummer 047-
zu einem bis zum 30.
Januar 2017 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,25%
p.a.
und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 4,33%, zum anderen zu der Anfangsnummer 057-
zu einem bis zum 30.
August 2018 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 4,3%
p.a. und einem effektiven
Jahreszins von 4,39%. Die Parteien erklärten Angebot und Annahme zeitgleich in einer Filiale der [X.]. Die Beklagte belehrte die Kläger zum einen und zum anderen über ihr Wi-derrufsrecht wie folgt, wobei sie die Widerrufsbelehrungen bei Vertragsschluss den Klägern mit den Vertragserklärungen aushändigte:

3
-
5
-

-
6
-

-
7
-
Die Parteien schlossen außerdem am 12.
Mai 2008 zu der Anfangs-nummer 067-
einen Darlehensvertrag über 40.000

April 2011 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,05%
p.a. und einem anfängli-chen effektiven Jahreszins von 5,17%. Die Parteien erklärten Angebot und An-nahme zeitgleich in einer Filiale der Beklagten. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt, wobei sie die Widerrufsbelehrung bei [X.] den Klägern mit den Vertragserklärungen aushändigte:

4
-
8
-

-
9
-
Schließlich schlossen die Parteien am 18.
November 2010 zu der [X.] 077-
einen Darlehensvertrag über 90.000

bis zum 30.
Mai 2024 festgeschriebenen Nominalzinssatz von 3,6% p.a. und einem an-fänglichen effektiven Jahreszins von 3,66%. In den Darlehensvertrag war unter Nr.
11 folgende Widerrufsinformation eingefügt:
5
-
10
-
-
11
-

-
12
-
Die Kläger erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem 22.
Juli 2014
widerriefen sie
ihre auf Abschluss aller fünf Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen
und forderten die Beklagte auf, ihnen "die Beträge zur [X.]"
bis
zum 31.
Juli 2014 mitzuteilen. Weiter verlangten sie,
die Beklagte solle bis zum 31.
Juli 2014 ihre Bereitschaft erklären, "die für die Kre-dite gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge aufzuge-ben"
oder nach Weisung der Kläger zu übertragen. Die Beklagte wies den
Wi-derruf mit Schreiben vom 24.
Juli 2014 zurück. Mit Schreiben ihres vorinstanzli-chen Prozessbevollmächtigten vom 1.
September 2014 bekräftigten die Kläger den Widerruf und boten "die Rückzahlung der Darlehen im Hinblick auf die
durch den Widerruf erforderliche Rückabwicklung an". Die Beklagte wies den Widerruf neuerlich zurück.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, "dass die "
mit Schreiben vom 22.
Juli 2014 "gegenstandslos geworden"
seien, die Beklagte
im Wege der [X.] zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der Nutzungen zu erteilen, die die Beklagte aus den auf die fünf Darlehensverträge von den Klägern geleiste-ten Zins-
und Tilgungsraten
gezogen
habe, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und die so ermittelten
Nutzungen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
herauszugeben, sowie die Beklagte zu verurteilen,
vorgerichtlich verauslagte
Anwaltskosten zu erstat-ten. Das [X.], das den Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungs-klage behandelt
hat,
hat der Klage durch "Teil-Endurteil"
insoweit entsprochen, als es festgestellt hat, die Darlehensverträge mit der Anfangsnummer 027-
und mit der Anfangsnummer 077-
hätten sich durch den Widerruf der Kläger vom 22.
Juli 2014 "in ein Rückgewährschuldverhältnis"
umgewandelt, und die [X.] betreffend diese beiden Darlehensverträge zur Auskunft über die Höhe der von ihr aus Zins-
und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen verurteilt 6
7
-
13
-
hat. Im Übrigen hat es betreffend diese Darlehensverträge die Entscheidung über die zweite und dritte Stufe und über die Erstattung vorgerichtlich veraus-lagter Anwaltskosten vorbehalten. Die die Darlehensverträge mit den Anfangs-nummern 047-, 057-
und 067-
betreffende Klage hat es insgesamt abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien, mit der die Kläger ihre Anträge erster Instanz

soweit nicht zuerkannt
und auch, soweit das [X.] eine Entscheidung vorbehalten hat

weiterverfolgt haben
und die Beklagte
ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077, nicht aber ihre Verurteilung betreffend den Darlehensvertrag mit der [X.] 027-
mit dem Ziel einer vollständigen Abweisung der Klage [X.] hat,
hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom [X.] zugelassenen
Revisionen
begehren die Parteien eine Entschei-dung gemäß ihren Schlussanträgen in zweiter Instanz.

Entscheidungsgründe:

A.
Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten
hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht (OLG
Nürnberg, Urteil vom 1.
August 2016

14
U
1780/15, juris) hat

soweit für die Revision der Beklagten relevant

ausgeführt:
Die Feststellungsklage betreffend den Darlehensvertrag mit der [X.] 077-
sei zulässig. Die Kläger verfügten über das nach §
256 8
9
10
-
14
-
Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Den Klägern sei eine [X.] nicht zumutbar. Die aus einem Rückgewährschuldverhältnis resul-tierenden Ansprüche der Beklagten überstiegen die der Kläger. Da der Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in die-ser Konstellation nach einer zu erwartenden Aufrechnung des Darlehensgebers wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führe, könne dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu über-nehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehe.
Der Widerruf sei auch rechtzeitig erklärt worden, da die Beklagte die Klä-ger bei Vertragsschluss nicht zutreffend über das ihnen zukommende Wider-rufsrecht informiert habe. Die dem Verbraucher mitgeteilte Information, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nach Erhalt aller "Pflichtanga-ben
nach §
492 Absatz
2 [X.]", ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn verlässlich und mit zumutbarem Zeitaufwand zu ermitteln. Denn ihm werde

von den beispielhaft genannten drei Pflichtangaben abgesehen

nicht aufgezeigt, wie viele und welche Pflichtangaben auf seinen konkreten Vertrag bezogen existierten und welche weiteren Pflichtangaben er ggf. noch erhalten müsse. Damit sei nicht klar, wann die Widerrufsfrist beginne. Da die [X.] nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei, könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für eine
Widerrufsin-formation für [X.] berufen. Die Kläger hätten ihr Wi-derrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben stehe ihnen ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe 11
-
15
-
der von der Beklagten aus Zins-
und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zu.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-lungsklage ausgegangen.
a) Für den Antrag festzustellen, der Darlehensvertrag mit der Anfangs-nummer 077-
habe sich aufgrund des Widerrufs in ein [X.] umgewandelt, fehlt, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils nä-her ausgeführt hat ([X.]surteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16 und
vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f.), das nach §
256 Abs.
1 ZPO erfor-derliche Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den [X.] des [X.] vom 24.
Januar 2017 (aaO, Rn.
16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt.
b) Die mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage gemäß §
256 Abs.
1
ZPO kann nicht in eine
zulässige Zwischenfeststellungs-klage gemäß
§
256 Abs.
2 ZPO umgedeutet werden.
Allerdings ist die Umdeutung einer Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO in eine Zwischenfeststellungsklage nach §
256 Abs.
2 ZPO grundsätzlich 12
13
14
15
16
-
16
-
möglich (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 1990

VIII
ZR
165/89, WM
1990, 2128, 2131; Beschluss vom 11.
Oktober 2012

IX
ZR
130/10, juris Rn.
2).
Eine Umdeutung widerstreitet aber den Grundsätzen, die der [X.] für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei [X.]n aufgestellt hat. In den Fällen, in denen

wie hier

nicht gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt, verneint der [X.] nach §
256 Abs.
1 ZPO wie der von
den Klägern
anhängig gemachten das Feststellungsinteresse und verweist die Kläger auf die Leistungsklage. Nur so wird das Ziel erreicht, im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den wesentlichen Streitstoff in einem [X.] zu klären. Wäre die Umdeutung einer mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage nach §
256 Abs.
1 ZPO in eine Zwischenfest-stellungsklage nach §
256 Abs.
2 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden zulässig, könnten
die Anforderungen, die der [X.] im Interesse der Prozesswirtschaft-lichkeit an die Begründung des Feststellungsinteresses gestellt hat ([X.]sur-teile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff., vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff., vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19, vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
16 und vom 4.
Juli 2017 -
XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
16
f.), durch eine Kombination einer (für sich unzulässigen) Feststellungs-klage nach §
256 Abs.
1 ZPO mit einer Leistungsklage auf Herausgabe gezo-gener Nutzungen umgangen werden. Mittels der betragsmäßigen Auseinander-setzung über die Nebenforderung könnte so eine Prozesslage geschaffen
wer-den, bei der

entgegen dem Zweck des §
256 Abs.
1 ZPO

der Streit über Be-stehen und Umfang der Hauptforderung auf zwei Prozesse aufgespalten würde.
2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag habe die nach Art.
247 §
6 Abs.
2 EG[X.] in der zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden
Fassung erforderlichen 17
18
-
17
-
Angaben zum Widerrufsrecht nicht enthalten, so dass die vierzehntägige [X.] nicht angelaufen sei.
Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §
492 Absatz
2 [X.] ", klar und verständlich. Die Information zum Beginn der [X.] leidet
in ihrer Klarheit und Verständlichkeit nicht aufgrund des [X.], dass die Beklagte den Regelungsgehalt des §
492 Abs.
2 [X.] anhand von Beispielen erläutert hat
([X.]surteil vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, [X.]Z
213, 52 Rn.
16
ff.). Desgleichen
genügen die weiteren Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen (vgl. [X.]surteil vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
23).
Einer besonderen
Hervorhebung der klaren und verständlichen [X.] bedurfte es, da die Beklagte die Gesetzlichkeitsfiktion des Mus-ters für eine
Widerrufsinformation für [X.]

hier: ge-mäß Anlage
6 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EG[X.] in der zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung

nicht für sich in Anspruch nimmt, nicht ([X.]surteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR
101/15, [X.]Z
209, 86 Rn.
24
ff. und

XI
ZR
549/14, juris Rn.
21 ff.).
Dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei, weil die Beklagte tatsächlich nicht alle Pflichtangaben erteilt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen nicht vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung in den Raum stellt, den [X.] seien möglicherweise nicht alle Pflichtangaben erteilt worden, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach §
559 ZPO in der Revisionsinstanz unzu-lässig ist (vgl. [X.]surteile vom 11.
Januar 2011

XI
ZR
326/08, WM
2011, 397 Rn.
15 und vom 30. Oktober 2012

XI
ZR
324/11, WM
2012, 2322 Rn.
16).

19
20
21
-
18
-
3.
Einer revisionsrechtlichen Überprüfung überdies nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten die Beklagte auf [X.] über die von der Beklagten aus
Zins-
und Tilgungsleistungen mutmaßlich gezogenen Nutzungen in Anspruch nehmen.
Der Darlehensnehmer, der vom
Darlehensgeber nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF in Verbindung mit §
346 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] die Herausgabe der auf Zins-
und Tilgungsleistungen mutmaßlich
gezogenen
Nutzungen verlangt, hat nach allgemeinen Grundsätzen
die Nutzungsziehung als solche und die Höhe der
erzielten Nutzungen darzulegen und zu beweisen
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 1991

V
ZR
160/90, WM
1992, 442, 443; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
346 [X.] Rn.
5). Da zur Nutzung der konkret überlassenen Mittel vorzutragen ist ([X.]surteil vom 25.
April 2017

XI
ZR
573/15, WM
2017, 1004 Rn.
18), der Darlehensnehmer indessen keinen Einblick in die Betriebsabläufe des Darlehensgebers hat, befindet er sich inso-weit in [X.].
Das rechtfertigt einen Anspruch des Darlehensnehmers auf Auskunft [X.] nicht. Mit einem Auskunftsanspruch mit dem Ziel der Ausforschung des [X.] dürfen nicht die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen werden (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 1989

VI
ZR
63/89, WM
1990, 445, 446). Das gilt umso mehr, als [X.] auch durch [X.] in Gestalt widerleglicher Vermutungen gemildert werden können (vgl. etwa zu §
252 Satz
2 [X.] Palandt/[X.], [X.], 77.
Aufl., §
252 Rn.
4
ff.), was im Verhältnis von Darlehensnehmer und Darlehensgeber der Fall
ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]s
wird zugunsten des Darlehensnehmers (widerleglich) vermutet, die Bank als Darlehensgeber habe Nutzungen auf vom Darlehensnehmer vereinnahmte Zins-
und Tilgungsleistun-gen in Höhe der von ihr spiegelbildlich beanspruchbaren Verzugszinsen gezo-22
23
24
-
19
-
gen ([X.]surteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123 Rn.
58
und vom 25.
April 2017

XI
ZR
573/15, WM
2017, 1004 Rn.
15). §
242 [X.] erfordert es nicht, dem Darlehensnehmer neben dieser, dem gesetzlichen Leit-bild entlehnten und im Allgemeinen
auskömmlichen Vermutung auch noch ei-nen Auskunftsanspruch zuzugestehen.
Im Übrigen hat der [X.] die Widerleglichkeit der Vermutung, die Bank als Darlehensgeberin habe Nutzungen in Höhe eines von ihr zu beanspruchen-den [X.] gezogen, an §
497 Abs.
1 [X.] (ursprünglich: §
11 Abs.
1 VerbrKrG) angeknüpft. Auch im Falle des §
497 Abs.
1 [X.] steht dem Darle-hensnehmer, der den konkreten Nachweis eines niedrigeren Schadens erbrin-gen will, ein
Anspruch auf Auskunft gegen den Darlehensgeber nicht zu (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
497 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
497 Rn.
19; zu §
11 VerbrKrG vgl. noch MünchKomm[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
11 VerbrKrG Rn.
21).

III.
Das Berufungsurteil
unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten den Darlehensvertrag mit der Anfangsnummer 077-
betreffend zurückgewiesen hat, der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§
563 Abs.
3 ZPO). Der [X.] kann selbst auf die Unbegründetheit des [X.] erkennen. Denn das Feststellungsinteresse, das hier fehlt, ist gemäß §
256 Abs.
1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststel-lungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sach-25
26
27
-
20
-
lichen Gründen abgewiesen werden ([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017,
906 Rn.
41, vom 14.
März 2017
XI
ZR
442/16, [X.], 849 Rn.
33
und vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31).
Abweisungsreif ist auch die den Darlehensvertrag mit der [X.] 077-
betreffende Stufenklage. Zwar haben die Vorinstanzen über die zwei-te und dritte Stufe noch nicht entschieden. Das steht der beantragten Abwei-sung aber nicht entgegen. Denn mit der Abweisung der Feststellungsklage steht rechtskräftig fest, dass den Klägern ein Anspruch auf Rückgewähr [X.] Zins-
und Tilgungsleistungen nicht zusteht und sie folglich auch die Herausgabe mutmaßlich auf solche Zins-
und Tilgungsleistungen gezogener
Nutzungen nicht beanspruchen können (vgl. [X.]surteil vom 12.
Dezember 1995

XI
ZR
10/95, [X.], 251, 253).

B.
Revision der Kläger
Die Revision der Kläger ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Umfang erfolgreich. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

I.
Die Revision der Kläger führt nur insoweit zu einer sachlichen [X.] des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen hat, soweit sie sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die in der Sache getroffenen

und nicht bloß vorbehaltenen

Entscheidungen des Land-gerichts gewandt haben. Soweit die Kläger die vom [X.] vorbehaltenen Entscheidungen zum Gegenstand ihres Berufungsangriffs gemacht haben, ist die Berufung unzulässig. Im Falle des Erlasses eines Teilurteils besteht grund-28
29
30
-
21
-
sätzlich keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für den
beim unteren Ge-richt anhängig gebliebenen Teil
des Streitgegenstands. Ein auf
diesen Teil be-zogener
Berufungsantrag ist zu verwerfen
([X.], Urteil vom 8.
November 1978

VIII
ZR
199/77, WM
1979, 170, 171).

II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

die Re-vision der Kläger im Übrigen betreffend

ausgeführt:
Der Widerruf der Kläger sei ins Leere gegangen, weil die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 22.
Juli 2014 längstens abgelaufen gewesen sei. Darauf, ob die Widerrufsbelehrungen den Fristbeginn missverständlich dar-stellten, komme es nicht an, weil die Darlehensverträge mit den [X.]n 047-, 057-
und 067-
als Präsenzgeschäfte zustande gekommen seien. Die Kläger hätten mithin über die Voraussetzungen für das Anlaufen der [X.] nicht im Unklaren sein können. Der [X.] in der am 12.
August 2008 erteilten Widerrufsbelehrung habe die Angabe
zur Länge der Frist nicht verunklart. Gleiches gelte für die alle drei Darlehensverträge betref-fenden (entbehrlichen) Angaben zu den Widerrufsfolgen und zu finanzierten Geschäften.

III.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

31
32
33
-
22
-
1. Das Berufungsgericht ist
aus den oben genannten Gründen unrichtig davon ausgegangen, die Klage auf Feststellung, die Darlehensverträge mit den Anfangsnummern 047-, 057-
und 067-
hätten sich in [X.] umgewandelt, sei zulässig. Das trifft, weil die Kläger vorrangig auf Leis-tung hätten klagen müssen, nicht zu.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Beklagte habe die Kläger aufgrund der konkreten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrungen
hinreichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt.
Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung des [X.]s ([X.]surteile vom 10. März 2009

XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 123 Rn.
16, vom 6.
Dezember 2011

XI
ZR
401/10, WM
2012, 262 Rn.
25 sowie

XI
ZR
442/10, juris Rn.
32 und vom 21.
Februar
2017

XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
13; [X.]sbeschluss vom 15.
Februar 2011

XI
ZR
148/10, WM
2011, 655 Rn.
13), dass eine Wider-rufsbelehrung den Vorgaben des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] in der bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages"
oder mit der [X.] "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des [X.]"
bezeichnet wird. Dadurch wird das unrichtige Verständnis nahegelegt, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen [X.] des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf [X.] des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe.
Diese Un-klarheit räumte die Beklagte bei der am 12.
August 2008 zu dem [X.] mit der Anfangsnummer 067-
erteilten Widerrufsbelehrung nicht durch den Zusatz "aber nicht vor dem [X.]"
hinter den Worten "zur 34
35
36
-
23
-
Verfügung gestellt wurden"
aus ([X.]surteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
22
ff.).
Der durch objektive Auslegung ermittelte [X.] kann, wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils
entschieden und näher ausgeführt hat, entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Ver-ständnisses der Parteien
nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Ertei-lung korrigiert
werden
([X.]surteile vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
381/16, WM
2017, 806 Rn.
16
f.
und vom 21.
November 2017

XI
ZR
106/16, WM
2018, 51 Rn.
14).

IV.
Das Berufungsurteil
unterliegt mithin in dem aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Umfang der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich nur insoweit als richtig erweist, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anträge auf der ersten und zweiten Stufe zurückgewiesen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1957

I
ZR
192/56, LM
Nr.
3 zu §
254 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen, dass den [X.] aus den oben genannten Gründen ein Auskunftsanspruch und damit auch ein
Anspruch auf Versicherung der erteilten Auskunft an Eides Statt nicht zu-steht. Soweit die Berufung der Kläger unzulässig ist, entscheidet der [X.] im Sinne ihrer Verwerfung in der Sache selbst (§
563 Abs.
3 ZPO).
37
38
-
24
-
Im Übrigen verweist der [X.] aus den
oben genannten Gründen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rück

563 Abs.
1 ZPO). Das
Berufungsgericht
wird den Klägern Gelegenheit zu geben haben, anstelle des [X.] einen zulässigen Antrag zu stellen
und ihr Begehren auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen zu beziffern.

Ellenberger
[X.]
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2015 -
10 O 9199/14 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2016 -
14 U 1780/15 -

39

Meta

XI ZR 446/16

17.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. XI ZR 446/16 (REWIS RS 2018, 10698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10698

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XI ZR 446/16

14 U 1780/15

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