Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 57/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4343

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
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StR 57/12
vom
24.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli 2012 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2011 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben (§
349 Abs.
4 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen (§
349 Abs.
2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
1. Die [X.] hat festgestellt:
Während der 1989 geborene Angeklagte an "Familienplanung"
dachte,
wollte seine Freundin eher eine "Wochenendbeziehung". Er schied bei der [X.] aus, um mehr Zeit für sie zu haben. Die Freundin hatte ihm im Vorfeld dieser Entscheidung weder zu-
noch abgeraten. Er verübelte ihr letztlich den Verlust seines "Traumjobs"
und fühlte sich nicht ernst genommen. Der Stand der Beziehung wurde unklar. Einerseits "endete"
sie, andererseits hatten seine "Annäherungsversuche"
noch "teilweise"
Erfolg. Sie sprach von "Nach-denken", er hoffte. Insgesamt war er sehr unzufrieden, er projizierte "Hass und Wut"
immer mehr auf "die Frauen im Allgemeinen".
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Er wollte sich an jungen, äußerlich seiner Freundin ähnlichen Frauen rä-chen und sie physisch und psychisch verletzen. Daher fuhr er zwischen Ende Oktober 2010 und Ende März 2011 in insgesamt acht Fällen nachts mit dem Pkw herum, bis er ihm geeignet erscheinende Opfer, die zwischen 14 und 21 Jahre alt waren und z.B. aus der Diskothek kamen, traf. Er griff sie von hinten an, schlug und boxte sie, riss sie zu Boden und trat auf sie ein oder kniete sich auf sie
und schlug. Sein Gesicht war dabei durch eine schwarze Sturmhaube mit zwei Sehschlitzen verborgen. Am Ende, oder wenn ein Opfer zu schreien begann, rannte er weg. Ein Zusammenhang mit sexuellen Empfindungen beim Angeklagten war bei alledem nicht feststellbar. Die meist länger anhaltenden psychischen Folgen der unerwarteten nächtlichen Attacken durch einen
"Maskenmann"
bei den Opfern überwogen deren körperliche Schmerzen (z.B. durch Boxhiebe in den Bauch oder Hämatome) bei weitem.
2. Nach Maßgabe der in
Details abweichenden Geschehensabläufe (manchmal waren es zwei Opfer gleichzeitig, manchmal hatte er sich gezielt -
z.B. im Gebüsch
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versteckt; im letzten Fall flüchtete er, als die Frau zu [X.] anfing und auf ihn einschlug, als er ihr in das Haus folgen wollte) wurde der Angeklagte wegen
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vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen;
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gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen (hinterlistiger Überfall we-gen [X.], vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1968 -
2 StR 54/68, GA
1969, 61, 62), davon zweimal zum Nachteil von zwei Opfern;
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versuchter vorsätzlicher Körperverletzung (letzter Fall)
verurteilt.

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Gegen den nicht vorbestraften Angeklagten, bei dem nach [X.] Beratung keine Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB feststellbar waren, wurden differenziert nach dem jeweiligen [X.] folgende Einzelstrafen verhängt:
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einmal ein Jahr und neun Monate (Einsatzstrafe);
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zweimal ein Jahr und sechs Monate;

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einmal ein Jahr;
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dreimal neun
Monate;

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einmal sechs Monate (Versuch).
Hieraus wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet.
3. Zugleich hat die [X.] Sicherungsverwahrung angeordnet.
a) Formal wurden die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB bejaht, weil aus den Einzelstrafen von über einem Jahr -
insoweit wäre auch die [X.] von einem Jahr zu berücksichtigen gewesen
-
(fiktiv) eine Gesamt-strafe von drei Jahren zu bilden gewesen wäre (vgl. schon [X.], Urteil vom 31.
August 1995 -
4 [X.], NJW 1995, 3263).
b) Hang und Gefährlichkeit als materielle Voraussetzungen von Siche-rungsverwahrung lägen vor, was, so die [X.], die Anhörung von zwei Sachverständigen überzeugend ergeben habe. Auch wenn der Angeklagte noch jung und unvorbestraft sei und sozial bisher unauffällig gelebt habe, [X.] ihm eine ungünstige Kriminalprognose gestellt werden. Dies ergebe sich, ohne dass hier die Urteilsausführungen in allen Einzelheiten nachzuzeichnen wären, im Wesentlichen aus Folgendem: Die Taten seien persönlichkeitsbe-9
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gründet, er nehme eigene Schwächen oder Insuffizienzen kaum wahr. Negative Emotionen seien für ihn nicht spürbar. Soziale Interaktionen mit negativen [X.] überforderten ihn. In Krisen könne er nur schwer sein inneres Gleichge-wicht halten und er entwickle bei Trauer, Enttäuschung und Wut keine adäqua-ten Bewältigungsstrategien. Er sei der Meinung, an seiner Lage trügen "die Frauen an sich"
die Schuld. Insbesondere könne er nicht über Gefühle reden, sodass damit zu rechnen sei, dass sich ein Gefühlsstau in Gewalttaten kanali-siere. Es fiele auch ins Gewicht, dass die Taten in immer kürzeren zeitlichen Abständen begangen worden seien;
zu den ersten vier Taten war es zwischen Oktober 2010 und Januar 2011
gekommen, zu den letzten vier im März 2011.
Auch zeige die -
als Versuch freilich mit sechs Monaten am niedrigsten von al-len Taten geahndete
-
letzte Tat eine zunehmende Steigerung der Gefährlich-keit, weil der Angeklagte dem Opfer bis zur Haustür gefolgt sei. Insoweit zu-sammenfassend führt die [X.] aus, insgesamt bestehe
"eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft er-neut gewaltsame Überfälle auf Frauen begehen wird. Es besteht auch die Wahrscheinlichkeit, dass es in Zukunft zu einer weiteren Progredienz ... bis ... zu ... Tötungsdelikten kommen wird. Diese Überzeugung hat sich die Kammer aus dem unmittelbaren Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Ausführungen des Sachverständigen ... gebildet, der eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit annimmt."
4. Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt. Sie ist näher ausgeführt hinsichtlich eines Rücktritts vom Versuch und hinsichtlich der Sicherungsverwahrung. Die Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Straf-ausspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO); die Anordnung der Sicherungsver-wahrung kann hingegen nicht bestehen bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).
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a) Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Ausführungen der Revision können die nach ihrer Auffassung übersehene Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts im letzten Fall, als der Angeklagte flüchtete, nachdem die von ihm verfolgte Frau schrie und auf ihn einschlug, nicht
nachvollziehbar verdeutlichen. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann dagegen keinen [X.] haben.
(1) Das [X.] hat durch Urteil vom 4.
Mai 2011 (2
BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sämtliche die Anordnung von Siche-rungsverwahrung betreffenden
Bestimmungen als mit dem Grundgesetz unver-einbar erklärt. Zugleich hat es angeordnet, dass diese Bestimmungen nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung noch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber -
längstens aber bis zum 31. Mai 2013
-
unter Beach-tung eines strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden sind. Dieser Grundsatz wird dabei in der Regel nur gewahrt sein, wenn die Gefahr schwerer Gewalt-
oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist ([X.] aaO, zusammenfassend [X.],
Beschluss vom 20.
Juni 2012 -
2 BvR 1048/11).
(2) Es ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass sich die [X.], die die Anforderungen des [X.]s nicht erwähnt, in dem gebotenen Umfang damit befasst hat, dass Sicherungsverwahrung nur noch nach einem gegenüber der früheren Rechtslage strengeren Maßstab [X.] werden kann. Dieser strengere Maßstab betrifft beide Elemente der Gefährlichkeit, also sowohl die Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten, als
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auch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
5 [X.] mwN).
(a) Freilich wären zu erwartende vorsätzliche Tötungsdelikte unabhängig vom anzulegenden Maßstab auf jeden Fall schwerste Straftaten.
(b) Die erforderlichen "konkreten Umstände", die diese Taten künftig er-warten lassen, sind jedoch nicht tragfähig festgestellt. Die Erwägungen hierzu knüpfen im Wesentlichen an die Einschätzung innerpsychischer Vorgänge beim Angeklagten an und kaum an nach außen erkennbar gewordenes Geschehen. Daraus, dass -
dies ist nach außen erkennbar geworden
-
zwischen den Taten zuletzt ein Abstand von ein bis zwei Wochen lag, während er zuvor etwas län-ger war, lässt sich tragfähig ebenso wenig die Gefahr von künftigem Mord oder Totschlag ableiten wie daraus, dass sich der Angeklagte (erneut) durch [X.] und (hier auch) Schläge in die Flucht schlagen ließ, nachdem er einer [X.] Frau ins Haus folgen wollte.
(3) Unabhängig davon erscheint der in einer Hauptverhandlung gewon-nene persönliche Eindruck schwerlich eine tragfähige Grundlage für die An-nahme, von einem Täter seien, anders als bisher, künftig Tötungsdelikte zu er-warten. Bei einer derart ungewöhnlichen Prognose hätte es näherer und kon-kretisierender Darlegung bedurft, worauf sich dieser Eindruck stützt. Soweit schließlich auf die vom Sachverständigen gesehene hohe "Rückfallwahrschein-lichkeit"
verwiesen ist, ist dies insoweit unklar, als es nicht um einen Rückfall in früher aufgetretene Verhaltensweisen geht, sondern
um eine Steigerung des bisherigen, von der [X.] als "mittlere"
Kriminalität bewerteten strafba-ren Verhaltens hin zur Schwerstkriminalität.
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Über die Anordnung von Sicherungsverwahrung ist daher neu zu befin-den.

[X.]

Wahl

Graf

Sander

Cirener
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Meta

1 StR 57/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 57/12 (REWIS RS 2012, 4343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4343

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1048/11

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