Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 101/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2124

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5 [X.]/08 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. und 4. September 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.]in Dr. [X.], [X.] [X.]als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.]als Verteidiger, Rechtsanwältin [X.]als Vertreterin der Nebenklägerin [X.], Rechtsanwalt B. als Vertreter der Nebenklägerin [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 4. September 2008 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit allein zugunsten des [X.] 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entschei[X.], auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zweimal in weiterer Tateinheit mit Geiselnahme sowie mit schwerem Raub bzw. schwerer räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 1 Die wirksam auf die [X.] der Sicherungsverwahrung be-schränkte, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete und vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; sie führt 2 - 4 - zugleich wegen des inneren Zusammenhangs zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1. Zu den Taten hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: 3 a) In den frühen Morgenstunden des 20. November 2005 sprang der An-geklagte die auf dem [X.] befindliche Nebenklägerin W.

von hinten an und brachte sie so schmerzhaft zu Boden. Er hielt ihr eine [X.] an die Schläfe, drohte, sie —abzuknallenfi, und verlangte die [X.] von Wertsachen. Die um ihr Leben fürchtende Nebenklägerin übergab ihm ihr Handy. Unter Vorhalt der Waffe zog der Angeklagte sie über ein Feld in ein Waldstück, dessen Abgeschiedenheit und Uneinsehbarkeit er für die weitere Tatausführung ausnutzen wollte. Hier zwang er die Frau zum Oralverkehr und ejakulierte in ihren Mund. Bevor er sie gehen ließ, bemerkte er noch, dass es ihm leid täte und er genau wisse, wie demütigend eine Vergewaltigung sei. Gleichzeitig sprach er jedoch Todesdrohungen gegen ihre Familie für den Fall einer Anzeige aus, von der die Geschädigte daraufhin tatsächlich Abstand nahm. 4 b) Am 14. Juni 2006 überfiel der Angeklagte gegen 4.00 Uhr die Neben-klägerin [X.], die er auf seinem Heimweg kurz zuvor überholt hatte. Er lief auf sie zu und brachte sie zu Boden. Er drohte, ihr das Genick zu brechen, und zerrte sie in ein Gebüsch, wo sie sich hinknien musste. Er ließ sich ihr Geld geben und durchwühlte ihre Handtasche nach weiteren Wertsachen. Sodann band er der Frau die Hände auf dem Rücken zusammen und stülpte ihr ihre Tasche über den Kopf. Das Gefühl von Macht gegenüber der hilflos vor ihm knienden Frau fand der Angeklagte sexuell erregend. Er drückte sie mit dem Rücken auf den Boden, zog ihren Rock nach oben, betrachtete ihren Intimbe-reich, kommentierte dies und berührte ihre Brüste. Er drehte die unter [X.] leidende Frau auf den Bauch und führte trotz ihrer Schmerzensschreie mit ihr den Analverkehr durch. 5 - 5 - c) Nachdem der Angeklagte den Abend des 15. Juli 2006 mit [X.] verbracht hatte, kehrte er in den frühen Morgenstunden in sexuell erregter Stimmung nach Hause zurück. Seine Verlobte war bereits seit einer Woche im Urlaub; der Versuch, sich mit seiner ehemaligen Freundin zu treffen, scheiterte. Der Angeklagte nahm seine ungeladene Gaswaffe, verließ die Wohnung und hielt nach weiblichen Tatopfern Ausschau. Dabei begegnete er der [X.]. Als sie an ihm vorbeiging, schlug er ihr mit der Faust an das Ohr, woraufhin sie stürzte und eine Böschung hinunterrutschte. Er stieg ihr nach und hielt ihr seine Waffe an die Schläfe. Er zog sie zielstrebig durch Buschwerk und dicht stehende Bäume in ein Waldstück, so dass sie von der Außenwelt [X.] waren. Dort musste sie sich hinknien; er verband ihr die Augen und fesselte ihre Hände auf den Rücken. Der Anblick der gefesselten und vor ihm knienden Frau verschaffte ihm ein [X.], welches ihn weiter erregte. Er durchwühlte ihre Tasche und nahm ein Handy und zwei Euro an sich. Während des folgenden mehr als eine Stunde dauernden, von mehreren Gesprächspau-sen unterbrochenen Tatgeschehens zwang er die Nebenklägerin, die [X.] ausstand, sein Glied in den Mund zu nehmen, und sagte, dass es toll sei, eine —Schlampefi wie sie einfach benutzen zu können, ohne dafür etwas zu [X.]. Er führte sein Glied nun vaginal ein. Sodann ging er wieder zum Oral-verkehr über und ejakulierte ihr in den Mund, sein Sperma musste sie herunter-schlucken. Er befahl ihr nun, sich auf den Bauch zu legen, und drang anal in sie ein, wobei sie vor Schmerzen schrie. Sein noch kotverschmiertes Glied führte er abermals in den Mund der Frau und erzwang anschließend erneut den vagi-nalen Geschlechtsverkehr, wobei er der Geschädigten erklärte, dass —sie es jetzt bald auch [X.] habe. Schließlich steckte er sein erigiertes Glied tief in den Rachen der Frau, so dass sie Luftnot bekam. Er ejakulierte erneut in ihren Mund. 6 2. Das [X.] hat zwar die formellen Voraussetzungen zur Anord-nung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB als erfüllt an-gesehen, aber einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint. 7 - 6 - [X.] beraten hat es hierzu festgestellt, dass bei dem Ange-klagten seit der Jugendzeit eine auffällige [X.] mit dis-sozialen, emotional-instabilen, impulsiven und abhängigen Zügen vorliege; [X.] müssten —derzeit ohne weiteres als Risikofaktoren für die Begehung weiterer Sexualstraftaten betrachtet werdenfi. Auch sei eine paraphile Entwicklung mit sadomasochistischen Zügen als wahrscheinlich anzunehmen. 8 Einen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten hat das [X.] dennoch im [X.] an den [X.]en mit der Begrün[X.] [X.], dass sich erst durch das Hinzutreten der zugespitzten Lebenssituation des Angeklagten die —unmittelbare Disposition zur Begehung der Sexualstrafta-tenfi entwickelt habe. Denn dass er mit seiner Familie über ihre finanziellen [X.] lebte, sich als nicht ausreichend durchsetzungsfähig gegenüber seiner Verlobten empfand und sich durch die häufige Anwesenheit einer Freundin [X.] in der Familienwohnung ausgegrenzt fühlte, habe zu einem [X.] geführt; die Wut und die Verletzungen seines Selbstwertge-fühls habe er durch die Vergewaltigungstaten abreagiert. Zudem wertet die [X.] als Indizien gegen einen Hang die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten und den Umstand, dass er die Taten innerhalb eines kurzen [X.] begangen hat. 9 3. Die Begrün[X.], mit der das [X.] einen Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei dem Angeklagten verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da ihr Wertungsfehler und Lücken innewohnen. Hierauf kommt es auch an, da die Urteilsgründe die formellen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB ausweisen. 10 Das [X.] stellt seinen Erörterungen zwar eine zutreffende Be-griffsbestimmung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. nur [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 1) voran, legt diesen Maßstab aber nicht bean-stan[X.]sfrei der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des 11 - 7 - [X.] und seiner Taten maßgebenden Umstände ([X.]R StGB § 66 Abs. 1 Hang 8) zugrunde. a) Es stellt einen Wertungsfehler dar, dass die [X.] trotz der festgestellten zahlreichen Risikofaktoren für die Begehung weiterer erheblicher Sexualdelikte einen fest eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt (vgl. [X.], 265), verneint hat. Diese gewichtigen Aspekte durfte das [X.] nicht schon deswegen als entkräftet ansehen, weil es zu den [X.] nach seiner [X.] nur durch die vom Angeklagten als unbefriedigend empfundene Lebenssi-tuation gekommen ist. Eine solche Betrachtung verkennt, dass überdauernde innere Eigenschaften des Straftäters, welche die Disposition begründen, Straf-taten zu begehen, zur Feststellung eines Hangs ausreichen können; das [X.] aktuell tatauslösender Situationen steht dem nicht entgegen (Ullenbruch in MünchKomm-StGB § 66 Rdn. 110). Die Anwen[X.] des § 66 StGB ist ledig-lich dann ausgeschlossen, wenn eine äußere Tatsituation oder Augenblickser-regung die Tat maßgeblich allein verursacht hat (vgl. [X.] 1980, 326, 327 m.w.N.; [X.], 114). 12 Nach der Wertung des [X.]s hat der Angeklagte die Straftaten begangen, um sich abzureagieren und sein Selbstwertgefühl vorübergehend zu stabilisieren. Dass es durch eine keinesfalls einmalige oder außergewöhnliche Lebenssituation zu einer Verletzung des Selbstwertgefühls und einem Aggres-sionsaufbau gekommen ist, liegt an der manifestierten Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten. Seine Reaktion hierauf mit den festgestellten Straftaten ge-gen willkürlich herausgegriffene Opfer, die mit seiner belastenden Lebenssitua-tion und der Verletzung seines Selbstwertgefühls in keinerlei Verbin[X.] ste-hen, sind zunehmend von einem Ausleben sadistischer Machtgelüste geprägt. Dies legt eine überdauernde Neigung zur Begehung schwerer Sexualdelikte nahe. Schließlich zieht auch das [X.] den Schluss, dass die [X.] —derzeit eine ungünstige Prognose für ein bestehendes [X.] - 8 - kofi begründeten; auf das darin liegende ungelöste Spannungsverhältnis zu der Verneinung eines Hangs geht es nicht ein. b) Zudem weist die Begrün[X.] des [X.]s Lücken auf, da sie in die erforderliche Gesamtschau die Art der Straftaten zugunsten der bisherigen Legalbewährung des Angeklagten nicht ausreichend einbezieht. So hätte näher in den Blick genommen werden müssen, dass der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten drei gravierende Sexualstraftaten begangen hat, deren Intensität nicht nur hinsichtlich der sexuellen Handlungen, sondern auch der auf besondere Demütigung seiner Opfer ausgerichteten Tatbegehung dras-tisch zugenommen hat und die gleichzeitig zunehmend von einem gezielten Aufsuchen von [X.] und Planung getragen sind. Die durch diese Serie belegte sexuelle Ausrichtung des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Bedürfnisbefriedigung, wie sie insbesondere bei der Tat zu Lasten der Nebenklägerin [X.]zum Ausdruck kommt und ersichtlich in [X.] begründet ist, bleibt unerörtert. 14 15 c) Soweit das [X.] auf die Dauer des Tatzeitraums abstellt, ist dies ebenfalls nicht tragfähig. Die Feststellung eines Hangs gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt keinen bestimmten zeitlichen Mindestabstand zwischen den [X.]. Vielmehr können gerade auch relativ zeitnah aufeinanderfol-gende Taten in ihrer Häufung Ausdruck eines eingeschliffenen inneren [X.] des [X.] sein, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt ([X.], 27). Zudem liegt zwischen der ersten und zweiten Tat im-merhin ein Zeitraum von einem halben Jahr.
4. Auch die Hilfserwägungen des [X.]s zur Ermessensausübung sind für sich genommen nicht hinreichend, um die [X.] der [X.] zu begründen. 16 a) Denn angesichts der rechtsfehlerhaften Ausführungen zum Vorliegen eines Hangs ist bereits nicht auszuschließen, dass das [X.] bei [X.] - 9 - [X.] zutreffender Maßstäbe die vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit trotz der schon jetzt gestellten ungünstigen Prognose stärker gewichtet und sein Ermessen abweichend ausgeübt hätte.
b) Darüber hinaus hätten die Ausführungen auch eingedenk der nur ein-geschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Revisionsgericht (vgl. [X.], 211, 212) rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten, da die An-nahme des [X.]s, der Angeklagte sei nach dem Strafvollzug nicht mehr in relevanter Weise gefährlich, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Zwar liegt die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 2 StGB als auch nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB im Ermessen des Tatgerichts, damit es dem Ausnahmecharakter der beiden Vorschriften, die die Anordnung der [X.] gegen einen bisher Unbestraften ermöglichen, Rechnung tragen kann ([X.], 139). Im Ansatz zutreffend hat das [X.] daher bei der Ausübung des Ermessens auf die Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs abgestellt (vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentschei[X.] 1; [X.], 438). Seine Erwartung, die Gefährlichkeit werde nach der Verbü-ßung der langjährigen Freiheitsstrafe maßgeblich reduziert sein, hat es jedoch nicht nachvollziehbar begründet. 18 Ausgangspunkt für diese Wertung ist die Erwartung, dass eine —psycho- und sozio- sowie suchttherapeutische Behandlungfi der festgestellten Persön-lichkeitsdefizite des Angeklagten Erfolg haben werde. Dies wiederum wird im [X.] an den [X.]en im Wesentlichen auf Intelligenz und Empa-thiefähigkeit des Angeklagten gestützt. Eine Auseinandersetzung mit den der Erfolgsaussicht möglicherweise entgegenstehenden Gesichtspunkten, wie z. B. seiner [X.], lassen die Urteilsgründe hingegen [X.]. So wird auf die Frage der Behandelbarkeit der festgestellten sexuellen Pa-raphilie nicht eingegangen. Da der Angeklagte seit seiner Jugendzeit eine dis-soziale Persönlichkeit aufweist, wäre vor allem zu erörtern gewesen, wie sich dies zu der widerstreitenden Wertung verhält, er sei empathiefähig. 19 - 10 - Die bisher im Wesentlichen nur durch Bekun[X.]en des Angeklagten untermauerte [X.] ist ohne weitere tragfähige Begrün[X.] an-gesichts des aus den Taten ersichtlichen Ausmaßes der Defizite, insbesondere der sadistischen Neigungen, kein belastbares Kriterium für die Annahme eines das Erkenntnisverfahren überdauernden Veränderungswillens des Angeklagten und eines darauf aufbauenden Therapieerfolgs (vgl. [X.], Urteil vom 22. Ju-li 2008 [X.] 5 StR 274/08, zur [X.] in [X.]R StGB § 66b Neue Tatsa-chen bestimmt). 20 5. Die [X.] der Sicherungsverwahrung beruht auf diesen Fehlern. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei [X.] Würdigung zu der Bejahung eines Hangs und dann [X.] bei [X.] Ausübung des ihr zustehenden Ermessens [X.] auch zur Anordnung von Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gelangt wäre. 21 22 Zu einer Verneinung der infolge eines Hanges des Angeklagten begrün-deten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nach erneuter Anhörung des Sach-verständigen wird das neue Tatgericht beispielsweise gelangen können, wenn sich die bislang unbelegt festgestellte Empathiefähigkeit des Angeklagten und eine hieraus, unter Umständen auch aus der Entwicklung seiner [X.] und Unrechtseinsicht herzuleitende besondere [X.] konkret untermauern lassen sollten. Falls sich jenseits davon in der neuen Hauptverhandlung Therapieerwartungen bei dem unbestraften, noch jungen Angeklagten auch nur konkreter als bislang belegen lassen sollten, welche eine Chance zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bieten ([X.] aaO; [X.] [X.] Kammer [X.] NJW 2006, 3483), könnte dieser Umstand bei der Ermessensausübung ein solches Gewicht erlangen, dass die Verhängung der Maßregel unterlassen oder unter Vorbehalt gestellt werden könnte. 6. Die gebotene Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist, führt wegen des untrennbaren Zusammenhangs [X.] allein zugunsten des Angeklagten [X.] zur Aufhebung der hier 23 - 11 - verhängten Einzelstrafen und des [X.]. Denn der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die Strafen niedriger bemessen worden wä-ren, wenn das [X.] zugleich auf die Anordnung der Sicherungsverwah-rung erkannt hätte ([X.]R StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 2). [X.]Raum [X.][X.] Dölp

Meta

5 StR 101/08

04.09.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2008, Az. 5 StR 101/08 (REWIS RS 2008, 2124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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