Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013, Az. 4 CN 8/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 4214

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "[X.]" der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan erfasst ein ca. 20 ha großes, teilweise bewaldetes Gebiet, in dem in den 1930er Jahren und verstärkt in der [X.] und unmittelbaren Nachkriegszeit bauliche Anlagen in unterschiedlicher Größe und Ausprägung errichtet worden sind. Die Bandbreite der Bebauung reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten [X.] und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Die Wohngebäude sind teilweise genehmigt, die Wohnnutzung in Garten- bzw. Wochenendhäusern ist teils genehmigt, teils wird sie mit schriftlicher Bestätigung geduldet. In weiteren Fällen werden Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass es eine Genehmigung oder schriftliche Duldung gibt. Der Bebauungsplan bezweckt, das Plangebiet zu ordnen und die Ausdehnung von [X.] zu verhindern, die weder genehmigt noch mit schriftlicher Bestätigung geduldet sind, bzw. die planungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, solche Nutzungen zu beenden.

3

Der Bebauungsplan setzt hauptsächlich zwei als [X.] und [X.] bezeichnete Sondergebiete fest. Das Sondergebiet [X.] ist als "eingeschränktes [X.]" ausgewiesen, in dem als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhütten zulässig sind. Außerdem ist ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind. Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn diese genehmigt oder von der Baurechtsbehörde mit schriftlicher Bestätigung zugesagt ist. Am nordwestlichen Rand des [X.] ist als Sondergebiet [X.] ein "eingeschränktes [X.] - Wohnen" festgesetzt. Zulässig sind die im Gebiet [X.] zulässigen Nutzungen und zusätzlich ausnahmsweise Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen und dem Wohnen zuzuordnende Nebenanlagen. Die Einschränkung der Nutzungsart "[X.]" in beiden [X.] besteht nach der textlichen Festsetzung im Standard der Erschließung sowie der fehlenden Einhaltung der Lärmobergrenzen entsprechend der [X.] 18005 für die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.

4

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Sondergebiet [X.]. Die Grundstücke sind mit Gebäuden bebaut, die dauerhaft zum Wohnen genutzt werden. Die Nutzung ist weder baurechtlich genehmigt, noch wird sie aufgrund einer schriftlichen Zusage geduldet.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Festsetzungen über eine ausnahmsweise zulässige Dauerwohnnutzung in den [X.] [X.] und [X.] seien unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Ihre Unwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ausweisung des [X.] allein als eingeschränktes [X.] ohne die ausnahmsweise zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung sei der Planung eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Planungsziel sei gerade auch die Sicherung der bestehenden genehmigten bzw. schriftlich geduldeten Dauerwohnnutzungen.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags. Die Antragsteller verteidigen das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil verstößt in seinem für die [X.]eteiligten zentralen Punkt gegen [X.]undesrecht.

8

1. Mit [X.]undesrecht vereinbar ist das Urteil allerdings insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung für das Sondergebiet [X.] in [X.] Satz 1 des [X.]ebauungsplans beanstandet hat, wonach Wohnnutzung im Wochenendhausgebiet ausnahmsweise auch über einen vorhandenen [X.]estand hinaus zugelassen werden kann. Für diese Festsetzung ist eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden.

9

a) Auf § 10 [X.] lässt sich die Festsetzung nicht stützen. Die Vorschrift ermöglicht die Festsetzung von [X.], die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und [X.]ampingplätze. Für Sondergebiete zur Erholung sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] die allgemeine Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

Anders als im jeweiligen Absatz 1 der §§ 2 bis 9 [X.] für die darin beschriebenen [X.]augebiete ist die allgemeine Zweckbestimmung wegen der Unterschiedlichkeit der Sondergebiete, die der Erholung dienen, in § 10 [X.] nicht geregelt. Die [X.]estimmung des jeweiligen Zwecks des [X.] bleibt der [X.] überlassen. Für die Zweckbestimmung ist jedoch der Rahmen insofern vorgegeben, als es sich um Sondergebiete handeln muss, die, dem [X.]egriff der Erholung entsprechend, auf das zeitweilige Freizeitwohnen ausgerichtet sind (Stock, in[X.]/[X.]/Stock, [X.], 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.]racher/[X.], [X.]auplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1567). Der [X.]ebauungsplan darf in einem Sondergebiet nach § 10 [X.] nicht beliebige Nutzungsarten aus den [X.]augebieten nach den §§ 2 bis 9 [X.] zulassen, sondern nur solche, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen, der Erholung zu dienen, sowie bestimmte der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke (§ 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]). § 10 [X.] darf nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen (Urteil vom 18. Februar 1983 - [X.]VerwG 4 [X.] 18.81 - [X.]VerwGE 67, 23 <25>). Die Vorschrift ist kein Auffangtatbestand für Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines [X.]augebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 [X.] unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung eines [X.]augebiets sprengen würden.

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines [X.] für die Erholung nicht vereinbar. [X.] Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 [X.] zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Sondergebiete nach § 10 [X.] kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in [X.]etracht, die dem dauernden Wohnen dienen; dies ist den [X.]augebieten nach den §§ 2 ff. [X.] vorbehalten (Söfker, in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.], Stand Januar 2013, § 10 [X.] Rn. 5). Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertet die [X.] als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten ([X.]eschluss vom 8. Mai 1989 - [X.]VerwG 4 [X.] 78.89 - [X.]RS 49 Nr. 66), die sich nicht ähneln, sondern "grundverschieden" sind (so schon [X.]/Fieseler, [X.], 1. Aufl. 1969, § 10 [X.]. 120).

b) Auch § 11 [X.] ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Nach § 11 Abs. 1 [X.] sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den [X.]augebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 [X.] besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. [X.] geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (Urteil vom 29. September 1978 - [X.]VerwG 4 [X.] 30.76 - [X.]VerwGE 56, 283 <286>; [X.]eschluss vom 18. Dezember 1990 - [X.]VerwG 4 N[X.] 19.90 - [X.]uchholz 406.11 § 10 [X.] Nr. 25 S. 36). Das bedeutet nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der [X.]augebietsvorschriften beliebig kombinieren ließen. Auch für § 11 [X.] gilt, dass er nicht zur Festsetzung von [X.] besonderer Art ermächtigt (Urteil vom 18. Februar 1983 a.a.[X.]). Der [X.] hält zwar einen "[X.]" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 [X.] für zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der [X.] herleiten lässt (Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.]VerwG 4 [X.]N 2.08 - [X.]VerwGE 134, 117 Rn. 15). Das ist bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet aber nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der [X.]augebiete beurteilt (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - [X.]VerwG 4 [X.] 1.02 - [X.]VerwGE 116, 155 <157 f.>), widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines [X.]augebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. So ist es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 [X.]) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 [X.]) ist das dauerhafte Wohnen, weil der [X.]egriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist ([X.]eschluss vom 25. März 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] 302.95 - [X.]RS 58 Nr. 56); es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür sind Sondergebiete für die Erholung nach § 10 [X.] vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden darf.

2. Das Normenkontrollurteil steht auch insoweit mit [X.]undesrecht im Einklang, als es in die Feststellung der Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans auch die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in [X.].02.2 Satz 2 einbezogen hat. Anknüpfend an die [X.]eschränkung, dass im Sondergebiet [X.] maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, lautet die Festsetzung, dass auf den [X.]augrundstücken die maximale Geschossfläche unter Anrechnung aller Flächen in [X.] einschließlich aller Nebenanlagen wie Pergolen, Überdachungen und sonstiger baulicher Anlagen wie z.[X.]. Wasserbecken, [X.]arports und Gewächshäuser pro [X.]aufenster 60 qm nicht überschreiten darf. Sie ist in mehrfacher Hinsicht vom [X.]undesrecht nicht gedeckt. Die Anordnung der Anrechnung der Flächen von Wasserbecken (und anderen Anlagen ohne Überdachung) steht mit § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht im Einklang. Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist. Es handelt sich um ein Nutzungsmaß, das Gebäudeeigenschaft voraussetzt. [X.]auliche Anlagen, die nicht die Eigenschaft von Gebäuden haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gebot, die Flächen sämtlicher Räume in [X.] in Ansatz zu bringen, ist mit § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht vereinbar, weil die Vorschrift nur die Festsetzung erlaubt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in [X.] ganz oder teilweise mitzurechnen sind. Der [X.], die Flächen von Nebenanlagen in die [X.]erechnung der Geschossfläche einzubeziehen, verstößt gegen § 20 Abs. 4 [X.]. Danach bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14, [X.]alkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

3. [X.]undesrechtswidrig ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung in beiden Wochenendhausgebieten nur anknüpfend an den vorhandenen [X.]estand sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sein Standpunkt, eine Festsetzung, mit der ein baugebietsfremder vorhandener [X.]aubestand gesichert wird, komme nur für [X.]augebiete nach den §§ 2 bis 9 [X.], nicht aber für ein Sondergebiet nach § 10 [X.] in [X.]etracht, ist unzutreffend.

a) Richtig ist allerdings, dass bestandssichernde Festsetzungen in [X.] nicht auf § 1 Abs. 10 [X.] gestützt werden können. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] findet u.a. § 1 Abs. 10 [X.] bei der Festsetzung von [X.] keine Anwendung. Damit stimmt überein, dass nach § 1 Abs. 10 [X.] im [X.]ebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen zulässig sind, die bei Festsetzung eines [X.]augebiets nach den §§ 2 bis 9 [X.] in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Der Wortlaut des § 1 Abs. 10 [X.] ist eindeutig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf [X.]augebietsfestsetzungen nach den §§ 2 bis 9 [X.] beschränkt (Urteil vom 27. Oktober 2011 - [X.]VerwG 4 [X.]N 7.10 - NVwZ 2012, 318 Rn. 15).

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 [X.] getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 [X.] (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 [X.] (Urteil vom 3. April 2008 - [X.]VerwG 4 [X.]N 3.07 - [X.]VerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der [X.] bei der Festsetzung von [X.] gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 [X.] nicht beschränkt wissen ([X.]eschluss vom 20. Mai 2003 - [X.]VerwG 4 [X.] 57.02 - [X.]RS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die [X.]augebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in [X.] aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" ([X.]RDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des [X.]s im [X.]eschluss vom 7. September 1984 - [X.]VerwG 4 N 3.84 - ([X.]RS 42 Nr. 55), dass den [X.]n mit den [X.] ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. [X.] freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt ([X.]RDrucks 354/89 S. 40 f.).

Das Urteil des [X.]s vom 27. Oktober 2011 (a.a.[X.]) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragsteller aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen [X.]efund, dass die [X.]eschränkung auf [X.]augebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 [X.] dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der [X.] eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 [X.] auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 [X.]uchst. b [X.] festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 [X.] geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen [X.] [X.]estand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

Aus § 10 Abs. 3 [X.] lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine [X.]estandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 [X.] enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur [X.]auweise (§ 22 [X.]) und in Satz 3 eine [X.]estimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 [X.]). Mit einer [X.] Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 [X.] aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] entfalten.

c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 [X.] gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde [X.]auvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die [X.]ebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum [X.]estandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 [X.] missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen [X.]ebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den [X.]harakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der [X.] mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

[X.]ei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der [X.] Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer [X.] zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher [X.]estätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne [X.]edeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den [X.]harakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam [X.]ebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von [X.]edeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.

4. Der teilweisen Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof bedürfte es nicht, wenn das Urteil im Ergebnis richtig und die Revision deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der [X.] kann dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bestätigen, den [X.]ebauungsplan zu Recht für insgesamt unwirksam erklärt zu haben.

a) Der [X.] vermag sich nicht darauf festzulegen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur ausnahmsweise dauerhaften Wohnnutzung über den vorhandenen [X.]estand hinaus im Sondergebiet [X.] und zur [X.]erechnung der zulässigen Geschossfläche die Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans insgesamt zur Folge hat. Mängeln, die einzelnen Festsetzungen eines [X.]ebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die [X.] nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Urteil vom 19. September 2002 - [X.]VerwG 4 [X.]N 1.02 - [X.]VerwGE 117, 58 <61>). Dagegen ist die Gesamtunwirksamkeit festzustellen, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten [X.]ebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht ([X.]eschluss vom 20. August 1991 - [X.]VerwG 4 N[X.] 3.91 - [X.]uchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).

Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines [X.]ebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (Urteil vom 19. September 2002 a.a.[X.] S. 61). Ihre [X.]eantwortung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts ab, die dem [X.] verwehrt ist.

b) Ebenso wenig ist dem [X.] die Feststellung möglich, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung zur Sicherung des [X.]estandes von Wohngebäuden wegen mangelnder inhaltlicher [X.]estimmtheit unwirksam ist. Der Umstand, dass die geschützten Objekte im [X.]ebauungsplan nicht individuell (mit Flurstücksbezeichnung und/oder postalischer Adresse) bezeichnet sind, hat die Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Folge. Nach der Rechtsprechung des [X.]s muss der normative Inhalt eines [X.]ebauungsplans nicht allein aus sich heraus erkennbar sein ([X.]eschluss vom 29. Juli 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 21.10 - NVwZ 2010, 1567 Rn. 11). Wenn die [X.] - was zulässig ist - auf [X.] Dokumente, Vorgänge oder Informationsquellen verweist, muss sie allerdings sicherstellen, dass die [X.]etroffenen von den in [X.]ezug genommenen Informationen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können ([X.]eschluss vom 29. Juli 2010 a.a.[X.] Rn. 13). Ob die Antragsgegnerin dem nachgekommen ist, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.

c) Schließlich kann der [X.] nicht die Aussage treffen, dass die Festsetzungen des [X.]ebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 [X.] widersprechen. Die Kontrolle des [X.] und des [X.] erfordert eine Sichtung und Auswertung der Vorgänge zur Aufstellung des [X.]ebauungsplans, die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

Meta

4 CN 8/12

11.07.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: CN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 27. Juli 2012, Az: 8 S 233/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013, Az. 4 CN 8/12 (REWIS RS 2013, 4214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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