Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 1 WB 17/21

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2022, 7071

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Gegenstand

Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der Verteidigung


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Einflussnahme der [X.] auf ihn betreffende [X.]n.

2

1. Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... 2041. Zuletzt wurde er im Februar 2017 zum Major und im März 2021 zum Oberstleutnant befördert. Von Juli 2015 bis November 2017 wurde er als ... bei der ... und daran anschließend als ... beim ... verwendet. Vom 26. März bis 1. Oktober 2020 war er als ... zum ... nach ... kommandiert.

3

Mit [X.] vom 20. Februar 2019 hat das [X.] Süd gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 12 Monaten verhängt. Das [X.] sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Juli und August 2015 bei zwei Gelegenheiten zu Soldaten seiner Einheit zumindest sinngemäß gesagt habe: "[X.], der Kompanietruppführer und seine Kloppitruppe wieder, die machen eh den ganzen Tag nichts" sowie "Bin ich hier in einer Mongowerkstatt? Ihr seid Affen mit Trisomie 21".

4

Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 versetzte das [X.] den Antragsteller zum 1. April 2021 aus dienstlichen Gründen im Rahmen der Personalentwicklung auf den Dienstposten eines ... bei der ...

5

Unter dem 5. März 2020 wandten sich drei Abgeordnete des [X.] an die [X.] und nahmen Bezug auf eine Regierungsbefragung vom 29. Januar 2020, in der die Bundesministerin auf einen - das Dienstvergehen des Antragstellers betreffenden - Auszug aus dem Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten angesprochen worden sei. Die [X.] zitierten hieraus die Passage "Bin ich hier in einer Mongowerkstatt? Ihr seid Affen mit Trisomie 21" und erklärten, dass sie diese Äußerung für absolut inakzeptabel hielten, weil damit eine ganze Gruppe von Menschen, die mit Trisomie 21 lebe, übel beleidigt und diskreditiert werde. Die Bundesministerin habe in der Regierungsbefragung zugesagt, zu überprüfen, ob in diesem konkreten Fall Disziplinarmaßnahmen in angemessener Weise ergriffen worden seien. Die [X.] hielten die gegen den Antragsteller verhängten Maßnahmen für nicht ausreichend und dessen Äußerungen für unvereinbar mit Führungsaufgaben in der [X.].

6

Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte das [X.] dem Antragsteller mit, dass die Versetzungsverfügung aufgrund einer Weisung des Vizepräsidenten des [X.] am 2. April 2020 aufgehoben worden sei. Zur Begründung verwies es auf den [X.] und die dort verhängten Maßnahmen. Ungeachtet der Bewährung des Antragstellers als Stabsabteilungsleiter der ...-Abteilung des ... könne der [X.] für Entscheidungen der Personalführung herangezogen werden.

7

Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde, mit der er sich auch gegen eine Einmischung [X.] in die Personalführung wandte, und beantragte - nach Zurückweisung der Beschwerde - die Entscheidung des [X.]s.

8

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 versetzte das [X.] den Antragsteller zum 1. April 2021 auf den Dienstposten eines ...

9

Mit Beschluss vom 31. März 2021 - 1 [X.] 12.21 - hat der Senat ein Rehabilitierungsinteresse des Antragstellers bejaht und festgestellt, dass die Aufhebung der Versetzungsverfügung des [X.] vom 28. Februar 2020 und der Beschwerdebescheid des [X.] rechtswidrig waren.

2. Am 19. Juni 2020 hielt die [X.] im Rahmen der Beratung über den Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten eine Rede vor dem [X.]. Darin führte sie unter anderem aus ([X.], 19. WP, 167. Sitzung vom 19. Juni 2020, StenBer S. 20917 f. D):

"Der Jahresbericht der Wehrbeauftragten ist auf der einen Seite ein Bericht, der deutlich macht, wo wir praktische Mängel sehen. Er spiegelt wider, wo sich Soldatinnen und Soldaten an die Wehrbeauftragte als Institution wenden, wo sie ihre eigenen Beschwerden und Besorgnisse haben, und er spiegelt wider, wo wir strukturelle Probleme haben. Ein ganz bestimmter Einzelfall ist vor Kurzem, hier bei meiner Regierungsbefragung im Januar, von der [X.] [X.] angesprochen worden. Sie haben damals aufgebracht, dass ein Stabsoffizier in unsäglicher Weise behinderte Menschen vor der Truppe herabgewürdigt hat. Diesen Fall haben wir aufgegriffen und Ihnen einen ausführlichen Brief dazu geschrieben.

Ich will an dieser Stelle ganz deutlich sagen: Der Pflichtverstoß dieses Soldaten war eklatant, und dieser Fall wurde richtigerweise und der Schwere des Vergehens entsprechend dem [X.] vorgelegt. Die getroffene richterliche Entscheidung zu bewerten, steht [X.] als Verteidigungsministerin nicht zu. [X.] des Disziplinarverfahrens aber wurde nicht schnell und nicht konsequent genug gehandelt. Wir haben uns darum gekümmert, und wir haben sichergestellt, dass, wer als Vorgesetzter die Menschenwürde nicht achtet, nicht in Führungsfunktionen eingesetzt werden kann. Das ist in diesem Fall auch so verfügt worden. Auch hier sehen wir, dass Dinge, die im Bericht aufgegriffen werden, uns helfen, in der [X.] insgesamt besser zu werden. Deswegen ist dieser Bericht notwendig, und deswegen bin ich für diese Hinweise auch dankbar."

Gegen diese Äußerungen der [X.] erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2020 Beschwerde. Das [X.] wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2021 dem Senat vor.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Art und Weise der Rede zeige ihm, dass die [X.] weit über die gegen ihn [X.] verhängten Sanktionen hinauszugehen beabsichtige. Es sei für ihn nicht hinnehmbar, dass sie sich in öffentlicher Form derart einseitig äußere und dabei die gebotene Zurückhaltung in einem Einzelfall vermissen lasse. Er wende sich allerdings nicht konkret gegen die Äußerung der Bundesministerin vor dem [X.]. Verfahrensgegenstand sei vielmehr die von ihr getroffene und angewiesene [X.] zu seinen Ungunsten, die mit der Rede vom 19. Juni 2020 lediglich bekanntgegeben worden sei. Dies sei keine bloße Äußerung vor dem Parlament, sondern eine Maßnahme der Ministerin in ihrer Funktion als oberste Dienstherrin im Über- und [X.]. Die [X.] habe ausweislich ihrer eigenen Äußerung im [X.] verfügt, dass er, der Antragsteller, nicht in Führungsfunktion eingesetzt werden könne. Damit liege eine beschwerdefähige Maßnahme vor. Die Anweisung enthalte zudem keine zeitliche Begrenzung, so dass er befürchte, dass sie auch auf zukünftige Personalentscheidungen Anwendung finden werde. Der Antrag sei auch begründet. Dass die Aufhebungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, habe bereits das [X.] entschieden. Offen sei noch, in welcher Form die Weisung der Ministerin erfolgt und wie diese dem [X.] gegenüber kommuniziert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bundesministerin konkret das angewiesen habe, was sie im [X.] ankündigt habe, nämlich ihn, den Antragsteller, von Personalverantwortung fernzuhalten. Dies missachte die grundgesetzlich verbürgte Gewaltenteilung. Er sei vom [X.] rechtskräftig mit dem [X.] zur Rechenschaft gezogen worden. Das [X.] habe die verhängten Maßnahmen als angemessen und ausreichend erachtet. Die [X.] wolle sich mit ihrer Anweisung darüber hinwegsetzen. Als Regierungsmitglied sei sie jedoch Teil der Exekutive und zu einem solchen Urteil nicht ermächtigt.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die von der [X.] gegen ihn verfügte Sperrung für Verwendungen mit Personalverantwortung rechtswidrig war.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es hält den Antrag für unzulässig, weil keine den Antragsteller belastende dienstliche Maßnahme vorliege. Die Äußerung der [X.] vor dem [X.] sei nicht im Über- und [X.] erfolgt und habe weder auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung abgezielt noch sei eine solche Rechtswirkung tatsächlich eingetreten. [X.] die [X.] gegenüber dem [X.] Stellung, so komme sie einer Verpflichtung nach, die ihr als Angehöriger der Bundesregierung gegenüber dem Parlament obliege. Sie handele insoweit nicht aufgrund ihrer Vorgesetztenstellung. Im Übrigen habe es eine Personalverfügung oder Anweisung der [X.] an das [X.], wie der Antragsteller vermute, nicht gegeben. Deren Existenz ergebe sich auch nicht aus der Rede vom 19. Juni 2020. Dort werde lediglich auf die Aufhebungsverfügung verwiesen, die bereits Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 [X.] 12.21 gewesen sei. Ein Verstoß gegen das [X.] liege schon deshalb nicht vor, weil die [X.] ausdrücklich erklärt habe, dass ihr eine Bewertung der getroffenen richterlichen Entscheidung nicht zustehe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakten des [X.], die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten der abgeschlossenen Verfahren BVerwG 1 [X.] 12.21 und BVerwG 1 [X.] 13.20 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

Das [X.] hat das als Beschwerde bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 21. August 2020 zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das [X.] bewertet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]O).

Anlass des Rechtsbehelfs ist eine Äußerung der [X.], die diese in einer Rede vor dem [X.] im Rahmen der Beratung über den Jahresbericht 2019 des Wehrbeauftragten getätigt hat. Soweit sich diese Äußerung an die Abgeordneten des [X.] richtete, handelt es sich nicht um eine nach der [X.] anfechtbare dienstliche Maßnahme (§ 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O, hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O). Eine Stellungnahme, die die [X.] in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung gegenüber dem [X.] und dem für diesen als Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle tätigen Wehrbeauftragten (Art. 45b GG, § 1 [X.]) abgibt, ist keine truppendienstliche Maßnahme im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis (vgl. entsprechend zu Erklärungen des [X.] gegenüber dem Verteidigungsausschuss: [X.], Beschluss vom 23. April 1980 - 1 [X.] 126.78 - [X.]E 73, 9; gegenüber dem Petitionsausschuss: Beschluss vom 9. August 2007 - 1 [X.] 16.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 64 Rn. 21 ff. und gegenüber dem Wehrbeauftragten: Beschluss vom 28. April 2009 - 1 [X.] 78.08 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 74 Rn. 17 ff.).

Der Antragsteller hat allerdings - auch in seinem Sachantrag - klargestellt, dass es ihm nicht um die Rede im [X.] als solche, sondern um die in dieser Rede mitgeteilte Einwirkung der [X.] auf ihn betreffende [X.]n geht, die er als eine "Sperrung für Verwendungen mit Personalverantwortung" versteht ("Wir haben uns darum gekümmert, und wir haben sichergestellt, dass, wer als Vorgesetzter die Menschenwürde nicht achtet, nicht in Führungsfunktionen eingesetzt werden kann. Das ist in diesem Fall auch so verfügt worden."). Diese Einwirkung ist nach Auffassung des Antragstellers zum einen bei der Aufhebung seiner Versetzung als ... zum ... zum Tragen gekommen. Zum anderen befürchtet der Antragsteller negative Auswirkungen auf seine Chance, künftig in Verwendungen mit Führungs- und Personalverantwortung zu gelangen.

Auch mit dieser Zielrichtung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch unzulässig, weil auch insoweit keine anfechtbare dienstliche Maßnahme und damit kein geeigneter Gegenstand eines Verfahrens nach der [X.] vorliegt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]O kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder [X.]n dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 84 Rn. 27, vom 25. September 2014 - 1 [X.] 49.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 89 Rn. 21 und vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 3.17 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 98 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

Einen solchen nur vorbereitenden Charakter haben beispielsweise Stellungnahmen von mitwirkenden Vorgesetzten oder Dienststellen, die im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens vor der abschließenden Entscheidung der dafür zuständigen Stelle abgegeben werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 [X.] 18.12 - juris Rn. 23 ff.). Gleiches gilt, wenn sich der Bedarfsträger - im positiven wie im negativen Sinne - gegenüber der Personalführung zu möglichen künftigen Verwendungen eines Soldaten in seinem Organisationsbereich äußert (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 [X.] 25.21 - Rn. 20). In allen diesen Fällen unterliegt erst die abschließende Entscheidung der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle, in deren Rahmen es - inzident - auch zu einer gerichtlichen Überprüfung der vorbereitenden Verfahrensschritte oder Einflussnahmen kommen kann, soweit sich diese in der konkreten [X.] niedergeschlagen haben.

Dies gilt entsprechend auch für die hier in Rede stehende Einwirkung der [X.]. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form und mit welcher Intensität die vom Antragsteller geltend gemachte Einflussnahme - ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt - zum Tragen gekommen ist, etwa als direkte Weisung, als Hinweis oder durch das bloße Bekanntwerden der Regierungsbefragung vom 29. Januar 2020 und des Schreibens der drei Abgeordneten an die [X.] vom 5. März 2020. In jeder Alternative kann Rechtsschutz nicht unmittelbar gegen die behauptete Einwirkung, sondern nur gegen die letztlich getroffene [X.] erfolgen, in deren Rahmen ggf. eine Inzidentprüfung auf eine mögliche sachfremde oder sonst unzulässige Einflussnahme stattfindet.

Soweit es die - wegen des zeitlichen Zusammenhangs primär im Blick stehende - Aufhebung der Versetzung des Antragstellers als ... betrifft, hat der Senat hierüber bereits mit Beschluss vom 31. März 2021 - 1 [X.] 12.21 - rechtskräftig, und zwar zugunsten des Antragstellers, entschieden. Auch wenn der Senat in diesem Beschluss weder das Vorliegen noch die Rechtmäßigkeit einer eventuellen Einwirkung der [X.] überprüft hat, gibt dies dem Antragsteller keinen Anspruch auf eine isolierte Überprüfung dieses Aspekts. Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme angefochten hat, kann vom Gericht nur die Aufhebung der Maßnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Aufhebung aus einem bestimmten Grund verlangen; ebenso kann der Soldat im Falle der Erledigung der Maßnahme lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes verlangen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 [X.] 4.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 69 LS 1 und Rn. 26 m.w.N.).

Soweit der Antragsteller einen negativen Einfluss auf künftige Verwendungsentscheidungen befürchtet, ist es ihm unbenommen, gegen künftige [X.]n (oder deren Unterlassung) vorzugehen, soweit er darin die Fortwirkung einer unzulässigen Einwirkung der (damaligen) [X.] zu erkennen meint.

Meta

1 WB 17/21

24.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 17 Abs 3 S 1 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 1 WB 17/21 (REWIS RS 2022, 7071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7071

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