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Rechtswidrige Rücknahme einer Versetzung
Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. ... des [X.] vom 28. Februar 2020 und der Beschwerdebescheid des [X.] vom 31. Juli 2020 rechtswidrig waren.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem [X.] einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem [X.] auferlegt.
[X.]er [X.]ntragsteller wendet sich gegen die [X.]ufhebung seiner Versetzung auf einen Einheitsführer-[X.]ienstposten.
[X.]er 19.. geborene [X.]ntragsteller ist [X.]erufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit [X.]blauf des 31. März 20... Zuletzt wurde er am 23. Februar 2017 zum Major befördert. Vom 1. Juli 2015 bis 1. November 2017 wurde er als Kompaniechef bei der [X.] und daran anschließend als S3-Stabsoffizier beim [X.] verwendet. Vom 26. März bis 1. Oktober 2020 war er in einer besonderen [X.]uslandsverwendung als S3-Stabsoffizier zum [X.] kommandiert.
Mit [X.] vom 20. Februar 2019 - [X.] VL 2/19 - hat das [X.] Süd gegen den [X.]ntragsteller wegen eines [X.]ienstvergehens ein [X.]eförderungsverbot für die [X.]auer von 24 Monaten verbunden mit einer Kürzung seiner [X.]ienstbezüge um 1/20 für die [X.]auer von 12 Monaten verhängt. [X.]as [X.] sah es als erwiesen an, dass der [X.]ntragsteller im Juli und [X.]ugust 2015 bei zwei Gelegenheiten zu Soldaten seiner Einheit zumindest sinngemäß gesagt habe: "[X.]h, der Kompanietruppführer und seine Kloppitruppe wieder, die machen eh den ganzen Tag nichts" sowie "[X.]in ich hier in einer Mongowerkstatt? Ihr seid [X.]ffen mit Trisomie 21".
Mit Verfügung Nr. ... vom 28. Februar 2020 versetzte das [X.]undesamt für das Personalmanagement der [X.]undeswehr den [X.]ntragsteller zum 1. [X.]pril 2021 (mit [X.]ienstantritt am 6. [X.]pril 2021) aus dienstlichen Gründen im Rahmen der Personalentwicklung auf den [X.]ienstposten eines Einheitsführers bei der [X.].
Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 teilte das [X.]undesamt für das Personalmanagement der [X.]undeswehr dem [X.]ntragsteller mit, dass die Versetzungsverfügung aufgrund einer Weisung des Vizepräsidenten des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.]undeswehr am 2. [X.]pril 2020 aufgehoben worden sei. Zur [X.]egründung verwies es auf den [X.] und die dort verhängten Maßnahmen. Gemäß § 8 [X.]bs. 2 [X.] sei ein [X.]eförderungsverbot sieben Jahre nach Verkündung aus dem [X.] zu tilgen. [X.]is dahin könne der [X.], ungeachtet der [X.]ewährung des [X.]ntragstellers als Stabsabteilungsleiter der S3-[X.]bteilung des [X.], für Entscheidungen der Personalführung herangezogen werden.
Hiergegen erhob der [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2020 [X.]eschwerde. Zur [X.]egründung verwies er darauf, dass die Versetzung zum [X.] in Kenntnis der verhängten [X.]isziplinarmaßnahme erfolgt sei. [X.]ass diese kurze [X.] später wieder aufgehoben werde, beruhe seines Erachtens auf einer Einmischung [X.] in die Personalführung. [X.]uslöser sei eine [X.]efragung der [X.]undesministerin der Verteidigung zu dem kurz zuvor veröffentlichten [X.]ericht des Wehrbeauftragten des [X.]eutschen [X.]undestags durch eine [X.]bgeordnete, die sich auf seinen, im [X.]ericht des Wehrbeauftragten erwähnten Fall bezogen habe. [X.]uch wenn der [X.] für Entscheidungen der Personalführung herangezogen werden könne, sei bei einer ganzheitlichen [X.]etrachtung auch seine sonstige Eignung für den [X.]ienstposten zu berücksichtigen, was hier unterlassen worden sei. [X.]ie nachträgliche Sanktionierung seines Fehlverhaltens aus dem Jahre 2015, das 2019 rechtskräftig geahndet worden sei, aufgrund externer Einmischung mit Mitteln der Personalführung sei rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 nahm die Vertrauensperson der Offiziere im Stab des [X.] ausführlich zu der [X.]eschwerde Stellung und äußerte sich zugunsten des [X.]ntragstellers.
Mit [X.]escheid vom 31. Juli 2020 wies das [X.]undesministerium der Verteidigung die [X.]eschwerde zurück. [X.]ie [X.]ufhebung der Versetzungsverfügung sei rechtmäßig und verletze den [X.]ntragsteller nicht in seinen Rechten. [X.]ie Verfügung vom 28. Februar 2020, mit der der [X.]ntragsteller als Einheitsführer zum [X.] versetzt worden sei, sei rechtswidrig gewesen, weil der [X.]ntragsteller für diesen [X.]ienstposten weder zum [X.]punkt der Verfügung noch zum [X.]punkt ihrer [X.]ufhebung geeignet gewesen sei. Kernaufgaben eines Offiziers in der Laufbahn des Truppendienstes seien das Führen, [X.]usbilden und Erziehen von Soldatinnen und Soldaten. [X.]ies gelte im [X.]esonderen für Offiziere, die als Einheitsführer mit [X.]isziplinarbefugnis verwendet würden. Indem der [X.]ntragsteller als Kompaniechef und [X.]isziplinarvorgesetzter ihm unterstellte Soldaten in der mit dem [X.] festgestellten Weise beleidigt habe, habe er sich als charakterlich ungeeignet für eine Verwendung als Einheitsführer erwiesen. [X.]ie fachliche Qualifikation des [X.]ntragstellers für den [X.]ienstposten sei berücksichtigt worden, habe jedoch die charakterlichen Eignungszweifel weder ausräumen noch überwiegen können. [X.]ie Versetzungsverfügung sei deshalb wegen fehlender persönlicher Eignung des [X.]ntragstellers für den [X.]ienstposten rechtswidrig und in entsprechender [X.]nwendung von § 48 [X.]bs. 1 VwVfG aufzuheben gewesen. [X.]er [X.] habe dabei verwertet werden können, weil [X.]isziplinarmaßnahmen erst dann nicht mehr berücksichtigt werden dürften, wenn sie zu tilgen und aus den Personalakten zu entfernen seien; dies sei hier erst im Jahre 2026 der Fall. [X.]er [X.]ntragsteller habe auch kein das öffentliche Interesse an der [X.]ufhebung überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen auf den [X.]estand der Versetzungsverfügung. Er habe die vorgesehene Verwendung noch nicht angetreten; die [X.]ufhebung sei lange [X.] vor dem vorgesehenen [X.]ienstantritt erfolgt.
Hiergegen hat der [X.]ntragsteller mit Schreiben vom 17. [X.]ugust 2020 die Entscheidung des [X.]undesverwaltungsgerichts beantragt und zugleich einen [X.]ntrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Mit Verfügung Nr. ... vom 2. [X.]ezember 2020, eröffnet am 7. Januar 2021, versetzte das [X.]undesamt für das Personalmanagement der [X.]undeswehr den [X.]ntragsteller zum 1. [X.]pril 2021 - unter vorangehender Kommandierung vom 8. März 2021 bis 31. März 2021 - auf den [X.]ienstposten eines Jägerstabsoffiziers und Referenten beim E. Im Hinblick darauf haben die [X.]eteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt. [X.]er [X.] hat dieses Verfahren mit [X.]eschluss vom 25. Februar 2021 ([X.]VerwG 1 W[X.]S-VR 13.20) eingestellt und dem [X.]und die Kosten auferlegt.
[X.]en hier gegenständlichen [X.]ntrag in der Hauptsache hat das [X.]undesministerium der Verteidigung mit seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2021 dem [X.] vorgelegt.
Zu dessen [X.]egründung führt der [X.]ntragsteller, großenteils unter [X.]ezugnahme auf seinen Vortrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere aus: Im Hinblick auf die zuletzt ergangene Versetzung zum E, mit der er sich vorbehaltlich der Entscheidung in diesem Verfahren einverstanden erklärt habe, werde der [X.]ntrag im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens umgestellt und weiterverfolgt. Es liege eine Wiederholungsgefahr vor, weil auch bei künftigen Personalmaßnahmen zu erwarten sei, dass wegen der politischen [X.]risanz seiner Personalie erneut eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen werde. [X.]ußerdem bestehe ein [X.], weil die politischen Querelen um seine Person größere Kreise gezogen hätten und er eine über die üblichen Konsequenzen eines [X.]ienstvergehens hinausgehende [X.]nsehensminderung erlitten habe. Es kursierten inzwischen sowohl im politischen [X.]erlin als auch unter Soldatinnen und Soldaten verschiedenster Einheiten falsche negative [X.]ehauptungen, durch die eine Stigmatisierung in der Öffentlichkeit, insbesondere im dienstlichen Umfeld, entstehe.
Ursache des gesamten Vorgangs sei eine politische Einflussnahme gewesen, nachdem sein Fall im [X.]ericht des Wehrbeauftragten erwähnt worden sei. [X.]ie [X.]nfrage einer [X.]bgeordneten des [X.]eutschen [X.]undestags habe zu [X.]ktivitäten auf [X.] der Ministerin und in der Folge zu einer Weisung des Vizepräsidenten des [X.]undesamts für das Personalmanagement der [X.]undeswehr und zu der hier strittigen Entscheidung geführt. Er beantrage, seinen [X.] als Zeugen zum [X.]eweis dafür zu vernehmen, dass die [X.]ufhebung der bereits verfügten Versetzung unter ausdrücklichem Verweis auf die Vorgänge im [X.]undestag und entgegen dessen fachlicher Einschätzung der Eignung angewiesen worden sei; der [X.] werde außerdem bezeugen, dass in vergleichbaren Fällen eine verhängte [X.]isziplinarmaßnahme keineswegs dazu geführt habe, dass laufbahngerechte Versetzungen unterblieben seien. [X.]er Vortrag des [X.]undesministeriums der Verteidigung sei zudem unstimmig, wenn es geltend mache, dass bereits die ursprüngliche Versetzungsentscheidung durch den zuständigen [X.] rechtswidrig gewesen sei. [X.]enn in diesem Falle hätte der [X.], dem der [X.] bekannt gewesen sei, offenkundig seine [X.]ienstpflichten verletzt.
Er, der [X.]ntragsteller, habe trotz des [X.]isziplinarverfahrens jederzeit das Vertrauen seiner Vorgesetzten genossen, sei ununterbrochen als militärischer Führer eingesetzt gewesen und habe Lehrgänge für seinen weiteren Verwendungsaufbau besucht. [X.]uch bei der Versetzung von [X.] zum [X.] habe es sich nicht um eine vorzeitige Entbindung von der Kompanieführung, sondern um eine planmäßige Weiterversetzung gehandelt. Im Übrigen habe er auch in der jüngeren Vergangenheit Führungs- und Personalverantwortung ausgeübt. So habe er die Führung einer Stabsabteilung innegehabt, zusätzlich zeitweise auch die Vertretung des [X.]ataillonsführers. [X.]uch sei er nicht von seinem [X.]uslandseinsatz in ... abgelöst worden, wo er enorme Verantwortung für die Mission, die ihm unterstellten [X.] Soldaten und das [X.]nsehen der [X.]undesrepublik gegenüber dem Gastland und den Partnern der [X.] getragen habe. Im September 2020 sei ihm der Kompetenzbereich "Führung und Einsatz" zugewiesen worden. [X.]us dem Gesamtbild seines bisherigen dienstlichen Werdegangs steche allein die hier strittige [X.]ufhebung einer zum Laufbahnaufbau passenden Versetzungsverfügung heraus. [X.]ies lasse auf eine willkürliche, von sachfremden Erwägungen geprägte Maßnahme schließen.
[X.]er [X.]ntragsteller beantragt,
festzustellen, dass die [X.]ufhebung der Versetzungsverfügung Nr. ... zum 1. [X.]pril 2021 rechtswidrig war.
[X.]as [X.]undesministerium der Verteidigung beantragt,
den [X.]ntrag zurückzuweisen.
Es hält den [X.]ntrag für unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor, weil eine gleiche Situation, für die das vorliegende Verfahren eine Klärung erbringen könnte, nicht eintreten werde. [X.]uch ein [X.] bestehe nicht, weil der [X.]ntragsteller die Folgen seines disziplinar geahndeten [X.]ienstvergehens eigenverantwortlich zu tragen habe. Eine diskriminierende Wirkung der [X.]ufhebungsverfügung sei nicht ersichtlich.
In der Sache verweist das [X.]undesministerium der Verteidigung im Wesentlichen auf die Gründe seines [X.]eschwerdebescheids. [X.]ie Versetzungsverfügung sei mangels persönlicher Eignung des [X.]ntragstellers für den [X.]ienstposten rechtswidrig gewesen und habe deshalb nach § 48 VwVfG aufgehoben werden können. [X.]uch sei der [X.]ntragsteller anlässlich der disziplinaren Ermittlungen am 1. November 2017 von der Führung der [X.] entbunden worden. [X.]ie von ihm besuchten Lehrgänge hätten der Vorbereitung von [X.] in zukünftigen Verwendungen gedient. [X.]ie Zuweisung des Kompetenzbereichs "Führung und Einsatz" bedeute nicht, dass der [X.]ntragsteller nur in Führungsverwendungen einzusetzen sei; den Schwerpunkt bildeten in diesem Kompetenzbereich Verwendungen, die die [X.]eratung der militärischen Führer und die Planung, Vorbereitung und [X.]urchführung von Übungen beinhalteten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der [X.]kten verwiesen. [X.]ie [X.]eschwerdeakte des [X.]undesministeriums der Verteidigung, die Personalgrundakte des [X.]ntragstellers und die [X.]kten des abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ([X.]VerwG 1 W[X.]S-VR 13.20) haben dem [X.] bei der [X.]eratung vorgelegen.
[X.]er [X.]ntrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung hat [X.]rfolg.
1. [X.]er [X.]ntrag ist zulässig.
a) [X.]as ursprüngliche Rechtsschutzbegehren des [X.]ntragstellers richtete sich - als [X.]nfechtungsantrag - gegen die [X.]ufhebung der Verfügung Nr. ... vom 28. Februar 2020, mit der ihn das [X.] zum 1. [X.]pril 2021 auf den [X.]ienstposten eines [X.]inheitsführers bei der [X.] versetzt hatte. Insoweit hat sich der Rechtsstreit erledigt, weil das [X.] den [X.]ntragsteller nunmehr mit Verfügung Nr. ... vom 2. [X.]ezember 2020 zum 1. [X.]pril 2021 - unter vorangehender Kommandierung vom 8. März 2021 bis 31. März 2021 - auf den [X.]ienstposten eines Jägerstabsoffiziers und Referenten beim [X.] versetzt und damit dem Streit um die [X.]ufhebung der früheren Verfügung die Grundlage entzogen hat.
b) [X.]er [X.]ntragsteller hat daraufhin sein Rechtsschutzbegehren zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier die [X.]ufhebung einer Versetzungsverfügung - keinen [X.]efehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] darstellt, vor der gerichtlichen [X.]ntscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]O (hier [X.]. § 21 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]O), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der [X.]ntragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich das berechtigte Interesse an der Feststellung aus einem [X.], aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der [X.]bsicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in [X.]etracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom 11. [X.]ezember 2014 - 1 [X.] 6.13 - [X.] 449.7 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 24).
[X.]anach ist zwar die von dem [X.]ntragsteller geltend gemachte Wiederholungsgefahr zu verneinen. Sie würde die konkret absehbare Möglichkeit voraussetzen, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige [X.]ntscheidung oder Maßnahme unter im Wesentlichen gleichartigen Verhältnissen zu seinen Lasten zu erwarten ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. [X.]ezember 2011 - 1 [X.] 37.10 - juris Rn. 85 m.w.N.). [X.]aran fehlt es hier, weil die [X.]inschätzung der persönlichen [X.]ignung des [X.]ntragstellers keine feste Größe ist, sondern sich im Zeitablauf ändern kann und insbesondere auch von dem jeweiligen [X.]ienstposten abhängig ist, auf den eine künftige Versetzung erfolgen soll.
[X.]er [X.]ntragsteller hat jedoch ein [X.] an der begehrten Feststellung (vgl. hierzu [X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 2000 - 1 [X.] 34.00 - [X.] 310 § 113 [X.]bs. 1 VwGO Nr. 11 S. 23, vom 21. März 2013 - 1 [X.] 2.13 - juris Rn. 20 und vom 17. [X.]ezember 2015 - 1 [X.] 48.14 - juris Rn. 20). Zwar muss es der [X.]ntragsteller grundsätzlich hinnehmen, wenn die [X.]e [X.]hndung seines [X.]ienstvergehens über den Kreis der unmittelbar [X.]etroffenen bekannt wird oder - wie hier (siehe [X.]T-[X.]rucks. 19/16500, [X.]) - im [X.]ericht des Wehrbeauftragten in anonymisierter Form beispielhaft aufgegriffen wird. [X.]benso kommt der [X.]ufhebung einer Versetzungsverfügung als solcher, d.h. ohne Hinzutreten weiterer Umstände, keine diskriminierende Wirkung zu. Solche Umstände trägt der [X.]ntragsteller jedoch hier plausibel und nachvollziehbar vor.
[X.]ie hier gegenständliche [X.]ufhebung einer Versetzungsverfügung, die für sich betrachtet keine erkennbaren [X.]esonderheiten aufweist, erfolgte - was nur selten der Fall sein dürfte - durch eine [X.]inzelweisung der Leitungsebene des [X.]. [X.]iese Weisung steht ersichtlich im Zusammenhang mit einer - deshalb auch in der [X.]eschwerdeakte enthaltenen - [X.]nfrage von drei [X.] des [X.]eutschen [X.]undestags an die [X.] vom 5. März 2020. [X.]ie [X.]nfrage nimmt [X.]ezug auf eine Regierungsbefragung vom 29. Januar 2020, in der die [X.] auf das in dem [X.]ericht des Wehrbeauftragten angeführte [X.]ienstvergehen des [X.]ntragstellers angesprochen wurde. [X.]ie anfragenden [X.] zitieren hieraus die Passage "[X.]in ich hier in einer Mongowerkstatt? Ihr seid [X.]ffen mit Trisomie 21" und begründen ihre [X.]uffassung, dass diese Äußerung absolut inakzeptabel sei, damit, dass eine ganze Gruppe von Menschen, die mit Trisomie 21 lebt, mit diesen [X.]ussagen übel beleidigt und diskreditiert werde.
[X.]amit erhält das [X.]ienstvergehen des [X.]ntragstellers allerdings eine Wendung, die sich dem Urteil des [X.]s nicht entnehmen lässt und die der [X.]ntragsteller deshalb auch nicht hinnehmen muss. [X.]as [X.] hat die Äußerungen des [X.]ntragstellers als beleidigendes Verhalten gegenüber seinen Untergebenen gewürdigt, das im Widerspruch zu seinen Vorgesetztenpflichten steht. [X.]s hat dem [X.]ntragsteller jedoch keine [X.]iskriminierung oder [X.]eleidigung von Menschen mit [X.]ehinderung vorgehalten. [X.]uch eine im Zusammenhang mit der [X.]nfrage der [X.] eingeholte Stellungnahme der [X.] vom 23. März 2020 spricht von einer - mit [X.]usnahme des sanktionierten Fehlverhaltens - untadeligen Führung des [X.]ntragstellers, dem eine gegenüber behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern an sich feindliche Gesinnung nicht nachzuweisen sei.
Im [X.]rgebnis wird der [X.]ntragsteller damit in der politischen [X.]ebatte mit einem Vorwurf belegt, der dem [X.] geahndeten Fehlverhalten nicht entspricht, und dieser Vorwurf zum [X.]nlass genommen, in eine [X.]inzelentscheidung der Personalführung einzugreifen. [X.]er [X.]ntragsteller hat damit ein berechtigtes Interesse, das Resultat dieser Intervention - die [X.]ufhebung der Versetzungsverfügung - auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. [X.]as [X.] wird dadurch verstärkt, dass der Vorgang eine mit der Person des [X.]ntragstellers verbundene Publizität erlangt hat, die sich etwa in der Stellungnahme der Vertrauensperson der Offiziere im Stab des [X.] oder in einem - ebenfalls bei den [X.]kten befindlichen - Schreiben des [X.]efehlshabers des [X.] [X.] widerspiegelt.
2. [X.]er [X.]ntrag ist auch begründet.
[X.]ie [X.]ufhebung der [X.], mit der der [X.]ntragsteller auf den [X.]ienstposten eines [X.]inheitsführers bei der [X.] versetzt wurde, und der [X.]eschwerdebescheid des [X.] vom 31. Juli 2020 waren rechtswidrig.
a) [X.]ie [X.]ufhebung der Versetzungsverfügung kann sich nicht auf die - auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbare (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 28. Februar 2012 - 1 [X.] 22.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.]O Nr. 82 Rn. 18 m.w.N.) - Vorschrift des § 48 [X.] stützen. [X.]enn die Versetzungsverfügung war nicht rechtswidrig und konnte deshalb nicht aufgrund dieser - nur für rechtswidrige Maßnahmen geltenden - [X.]estimmung zurückgenommen werden.
aa) [X.]as [X.] hat vielmehr bei [X.]rlass der Versetzungsverfügung den [X.]ntragsteller - in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise (dazu unten [X.]) - als nicht nur fachlich, sondern auch persönlich geeignet für die [X.]esetzung des [X.]ienstpostens angesehen.
[X.]ie [X.]rwägungen, die der Versetzungsverfügung vom 28. Februar 2020 zugrunde liegen, sind aus den vorliegenden [X.]kten nicht ersichtlich. [X.]ies macht die Verfügung jedoch nicht verfahrensfehlerhaft. [X.]iner [X.]egründung bedurfte es nicht, weil die Versetzung zum [X.] dem offenkundigen Interesse des [X.]ntragstellers entsprach und ihm die der Versetzung zugrundeliegenden dienstlichen Gründe im Rahmen der Personalentwicklung auch ohne [X.]egründung ohne weiteres erkennbar waren (§ 39 [X.]bs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]).
Mit dem [X.]ntragsteller ist ferner davon auszugehen, dass dem [X.] bei [X.]rlass der Verfügung der rund ein Jahr zuvor gegen ihn ergangene [X.]isziplinargerichtsbescheid vom 20. Februar 2019 bekannt war. [X.]ine diesbezügliche Unkenntnis macht auch das [X.], das hierfür die materielle [X.]eweislast trägt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 [X.] 12.02 - [X.] 240.1 [X.] Nr. 27 LS 2 und S. 16 f.), nicht geltend. Vielmehr trägt es selbst vor, dass ein [X.]eförderungshemmnis im Personalwirtschaftssystem eingepflegt gewesen sei. [X.]amit ist zugleich davon auszugehen, dass das [X.] den [X.]ntragsteller bei [X.]rlass der Versetzungsverfügung - auch unter [X.]erücksichtigung seiner [X.] geahndeten Verfehlungen - im [X.]rgebnis für persönlich geeignet hielt, um auf einem [X.]inheitsführer-[X.]ienstposten verwendet zu werden. [X.]uf die zuletzt vom [X.]ntragsteller beantragte Zeugenvernehmung seines [X.] kommt es deshalb nicht an.
[X.]) [X.]ie positive [X.]inschätzung der persönlichen [X.]ignung des [X.]ntragstellers, die der Versetzungsverfügung vom 28. Februar 2020 zugrunde lag, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[X.]em [X.]ienstherrn, hier handelnd durch das [X.], steht bei der [X.]ntscheidung über die [X.]ignung eines Soldaten ein [X.]eurteilungsspielraum zu, den er unter [X.]erücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden [X.]ienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der [X.]ntscheidung den anzuwendenden [X.]egriff oder den gesetzlichen Rahmen des [X.] verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde [X.]rwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2020 - 1 [X.] 77.19 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass das [X.] bei dem [X.]rlass der Versetzungsverfügung die [X.]ignung des [X.]ntragstellers für den [X.]ienstposten fehlerhaft beurteilt hätte.
[X.]ie Versetzung des [X.]ntragstellers auf den [X.]ienstposten eines [X.]inheitsführers beim [X.] verstößt nicht gegen die mit dem [X.]isziplinargerichtsbescheid verhängten Maßnahmen. Sie stellt weder eine [X.]eförderung noch eine Versetzung auf einen höherwertigen [X.]ienstposten, die eine [X.]eförderung vorzeichnen könnte, dar; vielmehr wurde der [X.]ntragsteller dotierungsgleich ([X.]/[X.]) zu seiner bisherigen Verwendung versetzt. Zwar kann die [X.]isziplinarmaßnahme - und vor allem das mit ihr geahndete [X.]ienstvergehen - bis zur Tilgung bzw. [X.] berücksichtigt werden, die hier erst im Jahre 2026 erreicht ist (§ 8 [X.]bs. 2 und 7 W[X.]O). In die bei der Prüfung der [X.]ignung gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände des [X.]inzelfalles waren neben dem Umstand, dass der [X.]ntragsteller bei dem [X.]ienstvergehen gerade als [X.]inheitsführer versagt hatte, auch der Zeitablauf seit dem [X.]ienstvergehen, die erzieherische Wirkung des Verfahrens und der Maßnahme sowie die in der Folge untadelige Führung des [X.]ntragstellers gerade in Führungspositionen einzustellen.
[X.]er [X.]eurteilungsspielraum des [X.] war nicht dadurch überschritten, dass es dem [X.]ntragsteller im Hinblick auf sein Nachtatverhalten die [X.]ignung für den fraglichen [X.]inheitsführerdienstposten zugesprochen hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der Versetzung von [X.] zum [X.] um eine [X.]blösung aus [X.]en Gründen oder um eine planmäßige [X.] handelte, war der [X.]ntragsteller jedenfalls durchgängig mit anspruchsvollen und - wie zuletzt bei seiner besonderen [X.]uslandsverwendung als S3-Stabsoffizier im [X.] - auch exponierten [X.]ufgaben betraut. [X.]em Vortrag des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass sich der [X.]ntragsteller dabei seit dem [X.]ienstvergehen etwas zuschulden hätte kommen lassen. [X.]ine [X.]-Mail der [X.] vom 23. März 2020 spricht von einer - mit [X.]usnahme des sanktionierten Fehlverhaltens - untadeligen Führung des [X.]ntragstellers und von einer [X.]ntgleisung, die nicht wieder vorkommen werde und hinreichend geahndet worden sei. Zudem konnte das [X.] in seine [X.]rwägungen einstellen, dass das vom [X.]isziplinargerichtsbescheid, rechtskräftig seit dem 6. März 2019, verhängte [X.]eförderungsverbot mit dem 6. März 2021 abgelaufen war und dass mithin das [X.]rziehungsziel der [X.]isziplinarmaßnahme noch vor dem [X.]ienstantrittsdatum der Versetzung auf den fraglichen [X.]inheitsführerdienstposten erreicht war.
[X.]uf der Grundlage dieses sich aus den [X.]kten ergebenden Sachverhalts und im Rahmen des beschränkten gerichtlichen [X.] lässt sich durch den Senat nicht feststellen, dass das [X.] die Grenzen seines [X.] überschritten hat, wenn es den [X.]ntragsteller für geeignet hielt, künftig (wieder) als [X.]inheitsführer mit [X.]isziplinarbefugnis und mit der Verantwortung für eine größere Zahl unterstellter Soldaten eingesetzt zu werden. [X.]uch insoweit kommt es deshalb auf die vom [X.]ntragsteller beantragte Zeugenvernehmung seines [X.] nicht an.
b) Ist die [X.] vom 28. Februar 2020 damit rechtmäßig ergangen, so kam eine [X.]ufhebung nur auf der Grundlage der - auf truppendienstliche Maßnahmen entsprechend anwendbaren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2009 - 1 [X.] 51.08 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 23 m.w.N.) - Vorschrift des § 49 [X.] in [X.]etracht. [X.]uch danach stellt sich die [X.]ufhebung jedoch als rechtswidrig dar.
Zweifelhaft ist bereits, ob sich die vom [X.] dezidiert als Rücknahme behandelte [X.]ufhebung überhaupt in einen Widerruf der Versetzungsverfügung umdeuten lässt (§ 47 [X.]). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor.
aa) [X.]ei der [X.] handelt es sich um eine begünstigende Maßnahme, die nur unter den [X.]inschränkungen des § 49 [X.]bs. 2 [X.] widerrufen werden darf.
Nach der auch für § 49 [X.] geltenden Legaldefinition des § 48 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] ist begünstigend ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Sogenannte Verwaltungsakte mit Mischwirkung sind insgesamt als begünstigend zu behandeln, sofern sich begünstigende und belastende [X.]lemente nicht voneinander trennen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 [X.] 3.11 - [X.][X.] 143, 87 Rn. 47). Für die [X.]inschätzung des begünstigenden oder aber belastenden [X.]harakters kann es im Zweifelsfall auf die Interessenlage des [X.]etroffenen ankommen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. [X.]ufl. 2018, § 48 Rn. 116 m.w.N.).
[X.]ie hier gegenständliche Versetzungsverfügung ist danach als begünstigende [X.] zu behandeln. Sie löst ein [X.]ündel von Rechtsfolgen aus, die jedenfalls zu einem erheblichen Teil einen den [X.]ntragsteller begünstigenden [X.]harakter haben. [X.]ies folgt nicht allein aus dem Interesse des [X.]ntragstellers an dem [X.]ienstposten beim [X.], sondern vor allem auch daraus, dass die Versetzung ausdrücklich auch aus Gründen der Personalentwicklung erfolgte.
[X.]) [X.]in danach erforderlicher [X.] im Sinne der abschließenden [X.]ufzählung in § 49 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht gegeben. Insbesondere ist der gegen den [X.]ntragsteller ergangene [X.]isziplinargerichtsbescheid vom 20. Februar 2019 keine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 49 [X.]bs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]. [X.]ie anderweitige [X.]ewertung gleich gebliebener Tatsachen reicht dafür nicht aus ([X.], [X.]eschluss vom 7. Juli 2009 - 1 [X.] 51.08 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 34 m.w.N.). [X.]ie Voraussetzungen der weiteren Widerrufsgründe sind offenkundig nicht erfüllt.
Meta
31.03.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 39 Abs 2 Nr 1 VwVfG, § 39 Abs 2 Nr 2 VwVfG, § 47 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 3 SG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 WB 12/21 (REWIS RS 2021, 7272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 7272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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