Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 WB 12/20

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2021, 7278

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Gegenstand

Bindende Verweisung in einer Streitigkeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Beendigung seiner [X.] nach dem [X.] ([X.]).

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich zum 31. März 20... Er ist [X.] und Facharzt für Anästhesie. Zuletzt wurde er am 24. Juni 2008 zum Oberfeldarzt befördert. Er nahm zwischen 1999 und 2006 an sechs Auslandseinsätzen mit insgesamt 417 Einsatztagen teil.

3

Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 stellte das [X.] fest, dass der Antragsteller wegen seiner nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Schädigung, die er infolge seiner Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen erlitten habe, unter die Regelungen des [X.]es falle. Auf ihn fänden insbesondere die in § 4 [X.] festgelegten gesetzlichen Regelungen zur [X.] Anwendung.

4

Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das [X.] dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, die [X.] zu beenden. Nach Mitteilung des [X.] seien die bisher durchgeführten medizinischen Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfolgreich gewesen und die Ziele der [X.] voraussichtlich nicht mehr erreichbar.

5

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 stellte das [X.] fest, dass die Ziele der [X.] nicht mehr erreichbar seien und daher die [X.] nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu beenden sei.

6

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. November 2018 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein, die das [X.] mit Bescheid vom 11. März 2019 zurückwies.

7

Hiergegen hat der Antragsteller - entsprechend der dem Beschwerdebescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. April 2019 Klage zum [X.] (Oder) mit dem Antrag erhoben,

den Bescheid vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2019 über die Beendigung der [X.] nach § 4 Abs. 3 [X.] aufzuheben.

8

Das [X.] hat für die beklagte [X.] beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 - [X.]/19 - erklärte sich das [X.] (Oder) nach Anhörung der Beteiligten für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das [X.] Nord. Nach der Rechtsprechung des [X.] stelle die Festsetzung des Beginns der [X.] nach § 4 [X.] eine Verwendungsentscheidung dar, deren Kontrolle den [X.] unterliege. Dies gelte auch für die Beendigung der [X.].

Mit Beschluss vom 20. April 2020 - N 1 [X.] - verwies das [X.] Nord das Verfahren an das [X.] - Wehrdienstsenate -. Innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit sei nicht das [X.], sondern das [X.] sachlich zuständig. Im Rahmen eines truppendienstlichen Beschwerdeverfahrens wäre zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die vom [X.] ausgesprochene Feststellung des Endes der [X.] gemäß § 9 Abs. 1 [X.] das [X.] berufen gewesen. Hieraus folge die Zuständigkeit des [X.] nach § 21 [X.].

Im Verfahren vor dem [X.] hat der Antragsteller erklärt, dass er den Beschluss des [X.]s Nord, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt habe, für nichtig halte, weil es hierfür keine Grundlage gebe. In der Sache macht er geltend, dass die Feststellung des Endes der [X.] voraussetze, dass die [X.] zu laufen begonnen habe. Dafür sei es erforderlich, dass dem Antragsteller der Beginn der [X.] eröffnet worden sei, was jedoch nicht erfolgt sei. Somit könne auch deren Beendigung mangels Fristablaufs nicht festgestellt werden.

Nach Auffassung des [X.] ist für Streitigkeiten über die Beendigung der [X.] gemäß § 4 Abs. 3 [X.] der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den [X.] eröffnet. Zwar betreffe der Beginn der [X.] die dienstliche Verwendung des einsatzgeschädigten Soldaten. Dies gelte jedoch nicht für die Beendigung der [X.]. Mit dieser entfalle der bis dahin bestehende Schutz vor Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; folgerichtig werde die Feststellung der Beendigung der [X.] auch von der [X.] getroffen. Die Entscheidung über die Beendigung der [X.] berühre daher das Grundverhältnis zwischen Soldat und Dienstherrn. Gegen statusrechtliche Maßnahmen aber sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Lediglich wegen der Bindungswirkung aus § 17a Abs. 2 GVG verbleibe es hier bei der Zuständigkeit der [X.]. Es fehle jedoch auch an der sachlichen Zuständigkeit des [X.]. Gemäß § 23 Abs. 4 [X.] könne der [X.] seine Entscheidungszuständigkeit über die Beschwerde durch allgemeine Anordnung auf die Stelle übertragen, die die angefochtene Maßnahme erlassen habe. Dies sei vorliegend erfolgt, weshalb das [X.] über die Beschwerde des Antragstellers entschieden habe. Der Antragsteller greife damit weder eine Entscheidung der Bundesministerin der Verteidigung noch einen Beschwerdebescheid des [X.] an, sondern einen Beschwerdebescheid des dafür zuständigen [X.]. Zuständig sei deshalb das örtlich zuständige [X.]. Der Verweisungsbeschluss des [X.]s Nord entfalte keine Bindungswirkung im Sinne von § 18 Abs. 3 [X.], da es sich um eine fehlerhafte Verweisung in einem Verfahren handele, das nicht unter die ausschließlichen Zuständigkeitsregeln der §§ 21, 22 [X.] falle. In der Sache sei die Beendigung der [X.] aus den Gründen des Ausgangs- und [X.] rechtmäßig erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Verfahrensakte des [X.] und die Gerichtsakten des [X.] (Oder) und des [X.]s Nord haben dem Senat bei der Beratung vorlegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtsstreit ist durch das [X.] zu entscheiden.

a) Der Beschluss vom 23. Dezember 2019, mit dem sich das [X.] (Oder) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] Nord verwiesen hat, ist hinsichtlich des Rechtswegs zu den [X.] bindend (§ 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Eine Rückverweisung des Rechtsstreits in den Verwaltungsrechtsweg oder eine Weiterverweisung in einen anderen Rechtsweg ist damit unzulässig ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 [X.] 46.12 - [X.] 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 23; vgl. zur Bindungswirkung auch Beschlüsse vom 25. Juni 2013 - 1 [X.] 2.11 - [X.] 449 § 28 SG Nr. 9 Rn. 19 und vom 30. September 2019 - 1 [X.] 8.19 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 8 Rn. 14).

b) Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) bindend ist auch der Beschluss vom 20. April 2020, mit dem das [X.] Nord das Verfahren an das [X.] verwiesen hat. Auch insoweit kommt eine Rückverweisung nicht in Betracht.

§ 18 Abs. 3 [X.] bezieht sich nicht nur auf die Verweisung eines Rechtsstreits von einem Wehrdienstgericht an ein Gericht eines anderen Rechtswegs, sondern auch und gerade auf Verweisungen innerhalb der Wehrdienstgerichtsbarkeit, wie hier vom [X.] an das [X.] (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 18. August 2009 - 1 [X.] 51.09 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 75 Rn. 23).

Die Verweisung des Rechtsstreits durch das [X.] ist für den Senat bindend (§ 21 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Die Bindungswirkung ist grundsätzlich unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Verweisung; eine Überprüfung der Entscheidung des [X.]s findet insoweit nicht statt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 2014 - 1 [X.] 50.13 - juris Rn. 9 sowie zu § 83 VwGO Beschluss vom 29. Juli 1996 - 1 [X.] 25.96 - juris Rn. 15).

Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei [X.] in Betracht, die "jeder rechtlichen Grundlage entbehren" (so zu § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG [X.], Beschlüsse vom 17. März 1999 - 1 [X.] 80.98 - [X.] 300 § 17a GVG Nr. 16 Rn. 3 ff. und vom 15. Oktober 2013 - 1 [X.] 46.12 - [X.] 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 23). Von einem derart gravierenden Rechtsverstoß kann vorliegend nicht die Rede sein. Das [X.] hat erkennbar die vom [X.] (Oder) in dessen Verweisungsbeschluss begründete Auffassung zugrundegelegt, dass es sich bei der Beendigung der [X.] nach dem [X.] um eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung handele. Hiervon ausgehend hat es dargelegt, dass - die Qualifikation als truppendienstliche Verwendungsentscheidung unterstellt - bei richtiger Sachbehandlung die Zuständigkeit des [X.] für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 1 [X.]) und damit die Zuständigkeit des [X.]s für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 21 Abs. 1 [X.]) gegeben sei. Der Verweisungsbeschluss des [X.]s beruht damit jedenfalls auf einer in sich stimmigen und nachvollziehbaren Rechtsauffassung.

Aus dem Beschluss des Senats vom 13. Dezember 1999 (- 1 [X.] 58.99 - [X.] 311 § 21 [X.] Nr. 1), auf den sich das [X.] beruft, ergeben sich keine rechtlichen Maßstäbe, die im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis führen würden. Dieser Beschluss ist vor der zum 1. Februar 2009 in [X.] getretenen Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung getroffen worden, mit der die gegenwärtige Regelung über die Bindungswirkung von [X.] bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in die Wehrbeschwerdeordnung eingeführt wurde. Der Beschluss verhält sich auch sonst nicht zur Frage der Bindungswirkung, so dass aus ihm für die aktuelle Rechtslage nichts hergeleitet werden kann.

2. Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Bescheid des [X.] vom 4. Oktober 2018 und sein Beschwerdebescheid vom 11. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] endet die [X.] mit der Feststellung, dass die Ziele nach § 4 Abs. 1 [X.] - d.h. die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach dem [X.] oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben - voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Das [X.] hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Hinweis auf die Mitteilung des [X.] bejaht, dass die bisher durchgeführten medizinischen Therapiemaßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht erfolgreich gewesen seien. Es ist weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass diese Einschätzung nicht zuträfe.

Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller nach seinem Vortrag der Beginn der [X.] bislang nicht eröffnet worden sei. Die Feststellung des Endes der [X.] gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] hängt von dem Vorliegen materieller Voraussetzungen ab (Erreichen oder voraussichtliche Nicht-Erreichbarkeit der Ziele der [X.]), nicht aber von einer Frist ab Beginn der [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Insofern kommt es auf einen "Fristablauf", wie vom Antragsteller geltend gemacht, nicht an. Zutreffend ist allerdings, dass sich in den vorliegenden Akten (Beschwerdeakte und Personalgrundakte) kein Empfangsbekenntnis des Antragstellers für den Bescheid vom 13. Juni 2013 befindet, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass er unter die Regelungen der [X.] falle. Es erscheint schon zweifelhaft, dass der Antragsteller einen Bescheid nicht erhalten haben will, der über lange [X.] die Grundlage seiner dienstlichen Verwendung und ärztlichen Behandlung bildete. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn dem Antragsteller wurde jedenfalls nachweislich das Schreiben vom 4. Juli 2016 zugestellt, mit dem ihm - unter Bezug auf den Bescheid vom 13. Juni 2013 - erklärt wurde, dass die Regelungen zur [X.] auf ihn Anwendung fänden, und ihm die Absicht mitgeteilt wurde, diese [X.] zu beenden. Damit wäre eine möglicherweise ursprünglich nicht zustande gekommene Bekanntgabe jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt. Der Bescheid des [X.] vom 4. Oktober 2018 konnte deshalb eine laufende Schutzfrist wirksam beenden.

3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 [X.]) nicht für gegeben erachtet.

Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem [X.] (Oder) und dem [X.] Nord (vgl. zum Folgenden [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 [X.] 46.12 - [X.] 300 § 17a GVG Nr. 32 Rn. 35 m.w.N.). Gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG sind die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem [X.] Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Senat. Verweist - wie hier - ein erstinstanzliches Gericht (oder ein Rechtsmittelgericht) ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 GKG). Kosten werden deshalb nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben. Da die gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gerichtsgebührenfrei sind (§ 20 Abs. 4 [X.] [X.]. § 137 Abs. 1 [X.]) und dem Antragsteller im wehrdienstgerichtlichen Verfahren auch sonst keine Kosten aufzuerlegen sind, erstreckt sich dies auch auf die [X.] vor dem [X.] (Oder) und dem [X.] Nord.

Meta

1 WB 12/20

31.03.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 20. April 2020, Az: N 1 BLa 6/20, Beschluss

§ 18 Abs 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 17a Abs 2 GVG, § 4 Abs 3 S 1 Nr 2 EinsatzWVG, § 4 Abs 1 S 2 EinsatzWVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2021, Az. 1 WB 12/20 (REWIS RS 2021, 7278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7278

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