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Zuweisung eines Kompetenzbereichs; dienstliche Maßnahme
Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des Truppendienstes" (ZDv A-1300/35) ist keine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt die Zuweisung eines anderen Kompetenzbereichs.
...
Im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs am 6. März 2019 erfuhr der Antragsteller, dass er im [X.] an eine Verwendung als Einheitsführer bei einer ... im Kompetenzbereich Führung und Einsatz eingesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 5. April 2019 legte er Beschwerde gegen die Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz ein. Mit Bescheid vom 16. April 2019, ausgehändigt am 8. Mai 2019, teilte das [X.] dem Antragsteller förmlich mit, dass ihm der Kompetenzbereich Führung und Einsatz zugewiesen worden sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 21. Mai 2019 erneut Beschwerde. Er bat darum, die Beschwerden als einheitlichen Vorgang zu behandeln, und führte zur Begründung aus, dass ihn die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verletze. Die Zuweisung zu einem Kompetenzbereich bestimme - neben dem Werdegang - die zukünftige Verwendung als Stabsoffizier. Die fehlerhafte Zuordnung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz nehme ihm die Möglichkeit, einen Aufbau entsprechend seinen Interessen und Fähigkeiten zu durchlaufen, und enge ihn auf einen Bereich ein, in dem er bislang kaum Expertise habe aufbauen können. Mit seinem Studium der Staats- und Sozialwissenschaften, seinen nachgewiesenen Sprachleistungsprofilen und seinen in Beurteilungen dokumentierten konzeptionellen und analytischen Fähigkeiten habe er den Kompetenzbereichen Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen oder Personalmanagement zugeordnet werden müssen.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig, weil die Zuordnung zu einem Kompetenzbereich als Element der innerdienstlichen Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von späteren Personalentscheidungen nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühre und daher keine anfechtbare Maßnahme darstelle. Mit der Einführung bundeswehrgemeinsamer Kompetenzbereiche sei ein ergänzendes Planungs- und Steuerungsinstrument geschaffen worden, das für die Verwendungsplanung und für einen national und international vergleichbaren Verwendungsaufbau genutzt werde. Kompetenzbereiche bildeten dabei berufliche Handlungsfelder ab und führten entsprechende Anforderungen und Qualifikationen sowie personengebundene Eigenschaften und Fähigkeiten zusammen. Die Zuweisung von Kompetenzbereichen werde für alle Stabsoffiziere regelmäßig im Rahmen der alle zwei Jahre stattfindenden [X.] überprüft. Die Zuweisung eines Kompetenzbereichs begründe keine Festlegung auf bestimmte Dienstposten oder Ausbildungen noch schließe sie solche aus; mit ihr sei weder ein Anspruch auf eine Förderung auf höher bewertete Dienstposten verbunden noch sei die Zuweisung eines bestimmten Kompetenzbereichs hierfür Voraussetzung. Die Beschwerde sei darüber hinaus unbegründet, weil die Zuweisung des Kompetenzbereichs nicht zu beanstanden sei. Angesichts der Erfahrungen des Antragstellers aus zwei besonderen Auslandsverwendungen, seines bei der Bearbeitung internationaler Grundsatzfragen wertvollen Sprachleistungsprofils [X.] 4342 sowie seiner nachgewiesenen kommunikativen Fähigkeiten sei die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz unter Berücksichtigung des personellen Bedarfes zweckmäßig. Soweit dem Antragsteller praktische Erfahrungen aus seinem Werdegang ... fehlten, diene die beabsichtigte Versetzung als Staffelchef zu einer ... dazu, diese zu schärfen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2019 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 15. August 2019 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen Beschwerdevortrag und führt ergänzend aus, dass die Zuweisung eines Kompetenzbereichs, auch wenn es sich dabei um ein planerisches Element handele, doch unmittelbare Konsequenzen für ihn habe. Er werde nach einer solchen Zuweisung primär im entsprechenden Kompetenzbereich verwendet, so dass sich daraus eine Verengung seiner [X.] ergebe. Durch die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz werde er faktisch von der Betrachtung in Auswahlverfahren ausgeschlossen, welche seinem Fähigkeitsprofil besser entsprächen. Ähnlich der Zuweisung zu einem bestimmten Werdegang bedeute auch die Zuweisung eines Kompetenzbereichs, dass der Soldat nur bei Dienstposten betrachtet werde, die den entsprechenden Kompetenzbereich im Anforderungsprofil benennen würden. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG sei damit gegeben. Soweit sich die Personalführung auf einen Bedarf im Kompetenzbereich Führung und Einsatz berufe, bestehe dieser auch in den von ihm angestrebten Kompetenzbereichen Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen und Personalmanagement, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprächen.
Der Antragsteller beantragt,
die Zuweisung zum Kompetenzbereich Führung und Einsatz vom 16. April 2019 in Gestalt des [X.] vom 3. Juli 2019 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen der Kompetenzbereiche Militärpolitik, Militärisches Nachrichtenwesen oder Personalmanagement zuzuweisen.
Das [X.] beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Beschwerdebescheid.
Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erneut Beschwerde gegen die Zuweisung des Kompetenzbereichs Führung und Einsatz erhoben und gebeten, diese ohne gesonderten Beschwerdebescheid in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag ist unzulässig, weil die Zuweisung eines Kompetenzbereichs nach der Zentralen Dienstvorschrift über "Bundeswehrgemeinsame Kompetenzbereiche für Offiziere des [X.]" ([X.]) keine selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) darstellt.
1. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Oktober 2012 - 1 [X.] 59.11 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 84 Rn. 27 und vom 25. September 2014 - 1 [X.] 49.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 89 Rn. 21).
Nach der Rechtsprechung des [X.]s stellen im Bereich der hier gegenständlichen Personal- und Verwendungsplanung der Soldaten insbesondere die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen dar, weil sie im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und noch nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. April 2008 - 1 [X.] 44.07 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 71 Rn. 18 und vom 30. September 2009 - 1 [X.] 29.09 - Rn. 13 m.w.[X.]). Ebenfalls bloß vorbereitende Zwischenentscheidungen sind etwa das Ergebnis einer Potenzialfeststellung bei der Laufbahnzulassung ([X.], Beschluss vom 20. September 2011 - 1 [X.] 38.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 61 Rn. 38 ff.), das Ergebnis einer Ausbildungseignungsuntersuchung ([X.], Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 35.18 - juris Rn. 16) oder die Feststellung auf die [X.] Vordienstzeiten ([X.], Beschluss vom 7. November 2019 - 1 [X.] 36.18 - [X.] 449.2 § 41 SLV 2002 Nr. 1 Rn. 18 f.). Keine anfechtbaren dienstlichen Maßnahmen bilden schließlich organisatorische Akte wie die Zuordnung zu einer bestimmten [X.] Stelle ([X.]) innerhalb des [X.] ([X.], Beschluss vom 26. November 2015 - 1 [X.] 39.15 und 40.15 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 93 Rn. 23).
Auf der anderen Seite erfüllen nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme. Der [X.] hat dies etwa bejaht für die Zuordnung zum Zukunftspersonal der [X.] ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 - 1 [X.] 35.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 88 Rn. 28 ff.), für die Entscheidungen der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz ([X.], Beschluss vom 27. November 2014 - 1 [X.] 61.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 91 Rn. 19 ff.) und für die Referenzgruppenbildung zur Förderung vom Dienst freigestellter Soldaten ([X.], Beschluss vom 4. Mai 2017 - 1 [X.] 5.16 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 95 Rn. 18 ff). Zuletzt hat der [X.] insbesondere seine frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ([X.]) wegen ihrer vorprägenden Wirkung eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] und damit einen geeigneten Antragsgegenstand darstellt ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 [X.] 7.18 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 102 Rn. 10 ff.).
2. Nach diesen Maßstäben stellt die Zuweisung eines Kompetenzbereichs keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar.
Gemäß Nr. 102 [X.] wurde durch die Einführung und Nutzung bundeswehrgemeinsamer Kompetenzbereiche ein die bestehenden Verfahren ergänzendes Planungs- und Steuerungsinstrument für die Verwendungsplanung und einen im nationalen und internationalen Vergleich vergleichbaren [X.] von Offizieren des [X.], insbesondere solchen mit einem Entwicklungspotenzial für Spitzenverwendungen, geschaffen. Die insgesamt zehn festgelegten Kompetenzbereiche - Militärpolitik, Führung und Einsatz, Militärisches Nachrichtenwesen, Führungsunterstützung, Personalmanagement, Integrierte Planung, Organisation, Rüstungs- und Nutzungsmanagement, Logistik sowie Ausbildungsmanagement (Abschnitt 4 der [X.]) - bilden hierzu bestimmte berufliche Handlungsfelder umfassend ab und führen entsprechende Anforderungen und erforderliche Qualifikationen sowie personengebundene Eigenschaften und Fähigkeiten zusammen (Nr. 302 [X.]). Die Zuweisung von Kompetenzbereichen zu Offizieren erfolgt in Zuständigkeit der jeweiligen [X.] Stelle, die sich dabei einerseits am Bedarf und andererseits an den Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften orientiert; persönliche Belange und Interessen der Offiziere sind - wo immer möglich - zu berücksichtigen (Nr. 704 Satz 1 bis 3 [X.]). Mit Blick auf den angestrebten fundierten Qualifikations- und Erfahrungserwerb im Rahmen der Personalentwicklung ist die Zuweisung regelmäßig auf maximal zwei Kompetenzbereiche beschränkt (Nr. 706 [X.]).
In ihrer Ausgestaltung und Handhabung stellt sich die Zuweisung von Kompetenzbereichen als ein - ihrem Zweck entsprechend - zwar [X.], aber künftige konkrete Verwendungsentscheidungen nicht vorwegnehmendes oder vorprägendes Instrument der Personalplanung dar. Sie unterscheidet sich hierin wesentlich von der Zuordnung zu einer [X.].
Mit der Zuordnung zu einer [X.] ist ein sukzessiver fachlicher [X.] in einem umgrenzten dienstlichen Aufgabenbereich vorgegeben (im Falle des Beschlusses vom 28. Februar 2019 - 1 [X.] 7.18 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 102 Rn. 13 ff. zum Beispiel in der [X.] 25030
Hinzu kommt, dass die Zuordnung zu einer [X.] grundsätzlich langfristig angelegt ist; Wechsel der [X.] sind zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht regelhaft vorgesehen. Diese Stabilität verstärkt die vorprägende Wirkung der Zuordnung zu einer [X.]. Demgegenüber ist die Zuweisung von Kompetenzbereichen von vornherein flexibel angelegt. Die Zuweisung von Kompetenzbereichen wird im Sinne eines Revisionsverfahrens für alle Stabsoffiziere regelmäßig durch die personalbearbeitende Stelle überprüft (Nr. 711 [X.]). In Abhängigkeit von Veränderungen des Bedarfs in einzelnen Kompetenzbereichen oder Veränderungen bezüglich der Fähigkeiten, Fertigkeiten, Einstellungen und Persönlichkeitseigenschaften der Offiziere ist im Sinne einer aktiven Personalentwicklung und des daraus resultierenden, umzusetzenden [X.]s die kontinuierliche Revision der Zuweisungen erforderlich (Nr. 705 [X.]). Ein Revisionsbedarf kann sich beispielsweise aus veränderten strukturellen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf den personellen Bedarf, aus Erkenntnissen zur Bewährung in durchlaufenen Verwendungen oder aus Veränderungen in den persönlichen oder beruflichen Zielvorstellungen des Betroffenen ergeben (Nr. 712 [X.]). Da die Überprüfung der Kompetenzbereiche im Rahmen der im Zweijahres-Rhythmus stattfindenden Perspektiveinschätzungskonferenzen erfolgt (Weisung des [X.] - AL III - Az 16-30-00 vom 23. März 2018), steht die Kompetenzbereichszuweisung damit stets unter dem Vorbehalt kurzfristig möglicher Änderungen oder Ergänzungen. Eine Vorentscheidung für bestimmte Dienstposten ist deshalb mit der Zuweisung eines Kompetenzbereichs an einen Offizier nicht verbunden.
3. Eine isolierte Überprüfung der Zuweisung eines Offiziers zu einem Kompetenzbereich ist auch nicht aufgrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) geboten. Denn dies hindert ihn nicht, sich für freiwerdende (höherwertige) Dienstposten außerhalb seines Kompetenzbereichs zu bewerben. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens können dann inzident alle Fragen geprüft werden, die mit der Zuordnung von Kompetenzbereichen zu Dienstposten (Abschnitt 5 der [X.]) und der hier gegenständlichen Zuweisung von Kompetenzbereichen an Offiziere (Abschnitt 7 der [X.]) zusammenhängen.
Gehört die Zuweisung eines bestimmten Kompetenzbereichs zum Anforderungsprofil eines Dienstpostens, so ist ein Soldat, der nicht über die entsprechende Zuweisung verfügt, zwar grundsätzlich nicht geeignet für die Besetzung des Dienstpostens. Bewerber um die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten sind hierdurch jedoch nicht [X.] gestellt, weil - ggf. im Rahmen eines [X.] - gerichtlich überprüfbar ist, ob der Dienstherr mit der Forderung nach einem bestimmten Kompetenzbereich sein Organisationsermessen bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils überschritten hat (vgl. hierzu näher [X.], Beschluss vom 30. April 2020 - 1 [X.] 67.19 - juris Rn. 23 f., 29 ff.). Auf eine abstrakte, von einer konkreten Bewerbung unabhängige Überprüfung der Abbildung von [X.] in den [X.] (Nr. 502 [X.]) hat der Antragsteller allerdings keinen Anspruch. Außerdem kann der Betroffene dem Einwand der mangelnden Eignung für den Dienstposten entgegenhalten, seine Zuweisung zu einem anderen Kompetenzbereich überschreite den Einschätzungsspielraum des Dienstherrn und sei daher rechtswidrig. Auf diese Weise kann er inzident eine Überprüfung der Zuweisung zum Kompetenzbereich erreichen, soweit ihm in dieser Hinsicht subjektive Rechte zukommen.
Meta
02.09.2020
Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat
Beschluss
Sachgebiet: WB
§ 17 Abs 3 S 1 WBO, § 3 SG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 1 WB 57/19 (REWIS RS 2020, 4105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 4105
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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