Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 4 StR 578/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9532

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[X.] vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2. und 3.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag, im Übrigen nach [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2009, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe zur [X.] ausgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.]werden verwor-fen. Jedoch werden die die Angeklagten [X.] und [X.]betreffenden Schuldsprüche zur Klarstellung wie folgt neu ge-fasst: (1) Der Angeklagte [X.]ist der versuchten schweren räuberi-schen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räu-berischen Erpressung in drei tateinheitlich zusammentref-fenden Fällen, davon in einem Fall in Form des Versuchs, schuldig. (2) Der Angeklagte [X.] ist der versuchten schweren räube-rischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig. - 3 - 3. Der Angeklagte [X.] trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten [X.]und [X.]die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG). Gründe: Die Überprüfung des Urteils der [X.] des [X.] hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen in den [X.] vom 19. Januar 2010, die, soweit es den Angeklagten [X.]anbelangt, auch nicht durch das weitere Vorbringen seines Verteidigers im Schriftsatz vom 8. Februar 2010 entkräftet werden. Jedoch ist wegen der zur Konkurrenzfrage missverständlichen Fassung der die Angeklag-ten [X.]und [X.]betreffenden Schuldsprüche und eines von der Jugend-kammer selbst erkannten "Fassungsversehens" ([X.]) eine Klarstellung die-ser Schuldsprüche veranlasst. 1 Hinsichtlich des Angeklagten [X.] hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand, soweit das [X.] hinsichtlich der gegen diesen Ange-klagten erkannten Jugendstrafe von zwei Jahren "die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt" hat. Die [X.] hat hiermit ersichtlich in Anlehnung an § 57 JGG eine Art "Vorbewährung" festlegen wollen (vgl. dazu [X.] 13. Aufl. § 57 Rdn. 6; [X.]/[X.]. § 57 Rdn. 4; jew. m.w.N.). Der [X.] braucht auf die Zulässigkeit für ein solches im Gesetz nicht geregeltes Vorgehen nicht näher einzugehen. Denn nach den schriftlichen Urteilsgründen hat das [X.] - 4 - richt die gegen den Angeklagten [X.] verhängte Jugendstrafe "gemäß § 21 Abs. 1 und 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt" ([X.]). Die nach den [X.] hinsichtlich des Beschwerdeführers "endgültige" Aussetzung zur Be-währung stellt sich gegenüber der - verkündeten - "Vorbewährung" als die für diesen Angeklagten günstigere Maßnahme dar. Der [X.] bestimmt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, dass die erkannte Ju-gendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Über die die Bewährung betreffenden Folgeentscheidungen hat die Ju-gendkammer in eigener Zuständigkeit zu befinden. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 578/09

09.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2010, Az. 4 StR 578/09 (REWIS RS 2010, 9532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9532

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