Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 4 StR 578/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15585

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160118B4STR578.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 578/17

vom
16. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 16.
Januar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten
A.

und M.

wird
das Urteil des [X.] vom 2.
August 2017, soweit es diese Angeklagten betrifft, im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen
werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchten gemeinschaft-lichen schweren Raubes in drei Fällen und Diebstahls und den Angeklagten M.

wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie
wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten zu [X.]
-
3
-
fen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und deren Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die Verletzung materiel-len Rechts gestützt sind, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit nimmt der
Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 14.
Dezember 2017 Bezug.
II.
Jedoch können die Rechtsfolgenaussprüche nicht bestehen bleiben.
1.
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Land-gericht geprüft hat, ob gemäß §
5 Abs.
3 [X.] von Jugendstrafe abzusehen war, weil deren Verhängung im Hinblick auf die für beide Angeklagten gleichzei-tig erfolgten [X.] entbehrlich ist. Bei schuldhaft began-genen Straftaten eröffnet §
5 Abs.
3 [X.] die Möglichkeit, von der an sich erfor-derlichen Verhängung von Jugendstrafe abzusehen, wenn sie als zusätzliche erzieherische Maßnahme wegen der [X.] nicht erforderlich ist. Die Vorschrift trägt damit dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender
2
3
4
5
-
4
-
Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1992

3
StR
434/92, [X.]St 39, 92, 95). Dass eine Anwendung von §
5 Abs.
3 [X.] im vorliegenden Fall ausscheidet, versteht sich aus dem Gesamtzusam-menhang der
Urteilsgründe auch nicht ohne Weiteres von selbst.
Zwar betrifft der Rechtsfehler unmittelbar nur die Verhängung der [X.] Wegen des durch §
5 Abs.
3 [X.] vorgegebenen sachlichen [X.] zwischen Strafe und Unterbringung ([X.], Beschluss vom
26.
Mai 2009

4
StR
134/09, [X.], 2694) hebt der Senat den [X.] insgesamt auf.
2.
Zudem leidet der [X.] auch für sich betrachtet an
einem durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil beider Angeklagten. Das [X.] hat im angefochtenen Urteil keine Feststellungen zur voraussicht-lichen Dauer der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen. Dem Senat ist daher die Prüfung der Frage verwehrt, ob die nach §
64 Satz
2 StGB erforderliche hinreichend
konkrete Erfolgsaussicht gegeben ist. Diese bestünde nur, wenn die nach §
67d Abs.
1 StGB zulässige Höchst-dauer der Unterbringung nicht überschritten wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 17.
April 2012

3
StR
65/12, NJW 2012, 2292; vom 27.
März 2013

4
StR
60/13, jeweils mwN).
3.
Der Senat hebt entgegen dem Antrag des [X.] die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen mit auf (§
353 Abs.
2 StPO), um dem
neuen Tatrichter widerspruchsfreie Feststellungen zur Verhän-gung
einer Jugendstrafe unter Berücksichtigung von §
5 Abs.
3 [X.] einerseits
6
7
8
-
5
-
und zur Therapiedauer im Rahmen der Unterbringungsanordnung nach §
64 StGB andererseits zu ermöglichen.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 578/17

16.01.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2018, Az. 4 StR 578/17 (REWIS RS 2018, 15585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15585

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