Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 415/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2910

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5 StR 415/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 25. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Sep-tember 2012, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.] Raum,
[X.],
[X.]in Dr. [X.],
[X.] Dölp

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] (Oder) vom 3. April 2012

a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer [X.] und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (ausweislich der Gründe: besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit (ausweislich der Gründe: [X.] schwerer) versuchter räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die vom [X.] ver-1
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tretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die Verneinung schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ([X.] 15)
ist angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten, seiner in der einbezogenen Sache abgeurteilten, in zeitlicher Nähe vor und nach der hier abgeurteilten Tat begangenen weiteren Taten und der Tatbegehung im [X.] nicht nachvollziehbar. Zudem beanstandet die Beschwerde-führerin zutreffend, dass die [X.] der Bemessung der [X.] unter Verstoß gegen § 105 Abs. 3 JGG (vgl. zudem § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG i.V.m. § 250 Abs. 2, § 38 Abs. 2 StGB) eine Höchststrafe von fünf statt zehn Jahren zugrunde gelegt hat. Ein Ausschluss des Beruhens oder eine Verfahrensweise nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO scheiden in Anbetracht dieses doppelten Fehlers hier aus.

Angesichts widersprüchlicher Urteilsfeststellungen zur Stabilität der persönlichen Beziehung des Angeklagten zu seiner Verlobten ([X.] 4 ge-genüber [X.], 10, 12, 13) sieht der Senat

der den Schuldspruch im Sinne der Urteilsgründe klarstellt

keinen Anlass, etwa nur die Entscheidung zur Höhe der Jugendstrafe, damit korrespondierend die zur Strafaussetzung, aufzuheben, sondern er hebt den gesamten Strafausspruch mit den [X.] liegenden Feststellungen auf und überlässt so auch die erneute Entschei-dung über die für sich nicht fehlerhaft begründete Anwendung von [X.] nach § 105 Abs. 1 JGG dem neuen Tatgericht. Dieses wird freilich 2
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aus Rechtsgründen nicht gehindert sein, erneut auf eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe zu erkennen, sofern sich die im angefochtenen Urteil angenommene Stabilisierung weiter verifizieren sollte.

[X.] Raum [X.]

[X.] Dölp

Meta

5 StR 415/12

25.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. 5 StR 415/12 (REWIS RS 2012, 2910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2910

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