Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 1 StR 100/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2114

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[X.] DES VOLKESUrteil1 StR 100/01vom27. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der [X.] in der Sitzung am 27. Juni 2001, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberst[X.]tsanwalt beim Bundesgerichtshof- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -,St[X.]tsanwalt- in der Sitzung am 27. Juni 2001 -als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt- in der Verhandlung vom 26. Juni 2001 -als Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 9. November 2000 wirdverworfen.Die St[X.]tskasse hat die Kosten des Rechtsmittels unddie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-denen not[X.]digen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-chen, seinen Bekannten [X.]getötet zu haben. Es konnte sich weder vonder Täterschaft des Angeklagten noch von dessen Beteiligung an dem [X.] überzeugen. Mit ihrer Revision rügt die St[X.]tsanwalt die Verletzungsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom [X.] nicht ver-treten wird, hat keinen Erfolg.[X.] St[X.]tsanwaltschaft greift das Urteil insgesamt an. In der Revisions-begründung nimmt sie jedoch hin, daß das [X.] von einem nicht an-greifbaren Alibi des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, weshalb er fialsunmittelbarer Täter ausscheidefl. Sie rügt aber, die [X.] habe den [X.] -geklagten fiwegen Mittäterschaft, zumindest wegen Anstiftung zum [X.] verurteilen müssen.Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:a) Der Angeklagte, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, lebt seit 1990 in [X.]. Er lernte das Tatopfer [X.]und [X.]im Zusammenhang mit Scheinehen kennen. [X.]ging un-ter Vermittlung des Angeklagten im Juni 1997 mit dem [X.] [X.] einem Freund des Angeklagten - eine Scheinehe ein.[X.]erhielt dafür vom Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 DM.Im Februar 1998 heiratete der Angeklagte in [X.] die [X.] St[X.]ts-angehörige [X.] . Anschließend lebten beide in [X.] zusammen.Im Oktober 1998 wurde der Asylantrag der [X.] abgelehnt. Der Ange-klagte wirkte auf [X.]ein, dieser solle mit [X.] eine Scheinehe ein-gehen. Der Angeklagte versprach [X.] , der - wie dessen Freundin [X.]. - Alkoholiker war und keiner Arbeit nachging, eine Entlohnung von 8.000 DMsowie die Überlassung und Finanzierung einer Wohnung, die auch als [X.] dienen sollte. Im Januar 1999 schloß [X.]im Beisein des Ange-klagten eine [X.] über 34.434 DM und eine Risikole-bensversicherung über 155.556 DM ab. Begünstigte aus den Versicherungenfür den Todesfall waren [X.] und in zweiter Linie deren Schwester [X.]. .Die ersten Prämien zahlte der Angeklagte. Die Eheschließung zwischen[X.]und [X.] fand im Februar 1999 in [X.] statt. Danach mie-tete der Angeklagte für beide eine [X.] an und zahlte die Miete bis- 5 -Mai 1999 im voraus. Die Entlohnung von 8.000 DM für das Eingehen derScheinehe war im Mai 1999 noch nicht gezahlt.b) Am Mittag des 8. Juni 1999 traf der Angeklagte mit [X.]und[X.]. zusammen. Sie führten ein Gespräch, dessen Inhalt nicht bekanntist. Jedenfalls verabredeten sie ein Treffen am nächsten Tag zwischen 13.00Uhr und 14.00 Uhr. Möglicherweise wurden die beabsichtigte Übernahme der[X.] und die Zahlung der Entlohnung besprochen. Noch [X.] warteten [X.]und seine Freundin [X.]auf [X.] vor dessen Wohnung. Dieser bat beide in seine Wohnung, wosich entweder [X.] oder ein unbekannter [X.], den der Angeklagte alsseinen Bruder vorstellte, aufhielt. Der Angeklagte und [X.]führten in ei-nem Nebenraum ein längeres Gespräch, bei dem [X.]nicht dabei sein [X.].Am 9. Juni 1999 begaben sich [X.]und [X.]. gegen 12.45Uhr zu der [X.]. Kurz vor der Ankunft trennten sich beide, weil [X.] Frau Ka. bei der Schlüssel- und Geldübergabe nicht dabei habenwollte. Als [X.]bis gegen 16.00 Uhr nicht zurückkam, machte sich [X.]. auf den Weg zur Wohnung des Angeklagten. Dieser kam ihr in Beglei-tung von [X.] in seinem Pkw entgegen. Der Angeklagte berichtete [X.],er habe bis 15.00 Uhr vergeblich auf [X.]gewartet.Ab 17.30 Uhr war der Angeklagte auf seiner Arbeitsstelle in der [X.] fiLindefl. Zwischen 22.45 Uhr und 23.00 Uhr telefonierte der Angeklagtevon dort mit einer unbekannten Person. Gegen 23.15 Uhr verließ er nach ei-nem Gespräch mit einer Kollegin die Gaststätte und fuhr mit seinem Pkw da-- 6 -von. Für eine Fahrt zu dem [X.] hätte der Angeklagte etwa 36 Minuten benö-tigt.c) Aufgrund der Spurenlage am [X.] wurde festgestellt, daß das Ta-topfer zwischen 22.13 Uhr und 23.15 Uhr von einer unbekannten Person miteinem Kraftfahrzeug auf einen Wanderparkplatz an der Kreisstraße [X.]. und [X.]gebracht wurde. Der Geschädigte wurde mit einem vermut-lich 30 bis 40 Zentimeter langen, einseitig geschärften Krummdolch bedrohtund flüchtete auf einem neben der Kreisstraße verlaufenden [X.]dweg in [X.]. [X.]. 100 Meter von dem Parkplatz entfernt wurde [X.]mittelsdes beschriebenen Messers getötet. Im Zuge des Kampfes ging [X.] , [X.] zum Schutz vor den Oberkörper hielt, zu Boden. Der Täter oder dieTäterin kniete von hinten auf den auf der Asphaltdecke des [X.]dweges liegen-den [X.]auf. Anschließend setzte die unbekannte Person das Messer amhinteren Halsbereich des [X.] an und trennte unter viermaligem Ansetzenmit 35 voneinander abgrenzbaren Schnitten den Kopf nahezu vollständig vomRumpf ab. Danach verbrachte die unbekannte Person ihr Opfer auf einen ne-ben dem [X.]dweg befindlichen Grünstreifen. Unter Hinterlassen zahlreichervom Blut des [X.] stammender [X.] ging die unbekannte Personzum Parkplatz zurück.Gegen 23.20 Uhr kam die Zeugin [X.]. Ri. mit ihrem Fahrrad unmit-telbar am [X.] vorbei. Sie bemerkte eine Verunreinigung des [X.]dwegs, sahin kurzer Entfernung einen hellen Sack und hörte es beim Passieren der [X.] sich rascheln. Am nächsten Morgen wurde die Leiche des [X.] zwi-schen dem [X.]dweg und der Fahrstraße [X.] 7 -c) Die Untersuchung des umfangreichen Spurenmaterials ergab im[X.]hmen der [X.] keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Täter-schaft des Angeklagten hätten schließen lassen. Weder in dem vom Ange-klagten benutzten Pkw [X.], noch in einem von ihm ebenfalls [X.] [X.] noch in der Wohnung des Angeklagten fanden sich Blutspuren.Auch an der von ihm benutzten Wäsche und Bekleidung waren Spuren [X.]. Die [X.] konnten dem Angeklagten ebenfalls nicht zuge-ordnet werden.II.Daß das [X.] bei dieser Beweislage sich von der Täterschaftoder einer sonstigen Beteiligung des Angeklagten nicht überzeugen konnte, istrechtlich nicht zu beanstanden.1. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] eine eigenhändige Tatbege-hung des Angeklagten ausgeschlossen, weil dieser nach den getroffenen Fest-stellungen zum Tatzeitpunkt nicht am [X.] gewesen sein konnte.2. Die Ausführungen, mit denen das [X.] ausführlich dargelegthat, warum es sich auch nicht von einer Mittäterschaft oder einer Anstiftungdes Angeklagten hat überzeugen können, halten ebenfalls rechtlicher Über-prüfung stand. Ohne Erfolg rügt die St[X.]tsanwaltschaft, die Urteilsgründe seiennicht nur lückenhaft, sondern sie seien auch widersprüchlich und überspanntendie Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit. Diedurch Tatsachen nicht belegte Behauptung, kein anderer als der Angeklagtehabe ein Motiv für die Tat gehabt, so daß nur er eine andere Person angestiftet- 8 -und darüber hinaus als im Hintergrund Handelnder auch einen wichtigen [X.] erbracht habe, vermag den Bestand des freisprechenden Urteils nichtzu gefährden.a) Das [X.] hat wegen fehlender objektiver Anknüpfungstatsa-chen umfassend die Motivationslage im Hinblick auf eine mittäterschaftlicheBegehungsweise oder auf die Anstiftung eines Dritten für die Tötung des Ta-topfers [X.]geprüft. Es hat die möglichen Interessen des Angeklagten amTod des [X.] und die sich daraus ergebenden Verdachtsmomente [X.] gesondert auf ihren Beweiswert untersucht und ist zu dem Ergebnis ge-kommen, daß diese jeweils für sich genommen keine für eine Verurteilung [X.] Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zuließen.Das [X.] hat sich auch nicht auf eine Einzelbewertung unter jeweiligerAn[X.]dung des [X.] beschränkt, sondern hat die Indizien der ge-botenen Gesamtwürdigung (BGHSt 35, 308, 316) unterzogen. Es hat [X.] darauf hingewiesen, daß es sich der Möglichkeit bewußt war, aus [X.] belastender Umstände den Schluß auf die Täterschaft des Ange-klagten auch dann zu ziehen, [X.]n keines der festgestellten Beweisanzeichenallein zur Überführung ausreichen würde (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 4).Daß es diesen Schluß nicht gezogen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Denn weder deutet die Motivlage allein auf den Angeklagten hin [X.] sie die fehlenden Feststellungen zu ersetzen, [X.] der Angeklagte amfrühen Nachmittag des 9. Juni 1999 an der Wohnung des Angeklagten antrafund was danach bis zum Tatzeitpunkt - frühestens kurz nach 22.00 Uhr - [X.] ist. Somit liegt, worauf auch der [X.] in seiner Zu-schrift zutreffend hinweist, eine unaufklärbare [X.] vor, die sich nur durchspekulative Erwägungen ausfüllen [X.] 9 -b) Die Beschwerdeführerin deckt mit ihrem Vorbringen keine Lückenoder Widersprüche in den Urteilsgründen auf, soweit sich die [X.] mitder Motivlage im einzelnen auseinandersetzt:[X.]) Das [X.] hat zunächst als Motiv in Betracht gezogen, daßder Tod von [X.]dem Angeklagten Nutzen brachte, weil [X.] [X.] aus zwei Lebensversicherungen war. Dieses Motiv hat [X.] wegen der beherrschenden Stellung des Angeklagten in der Be-ziehung mit [X.] finoch nicht von vorneherein ausgeschlossenfl. [X.] Beschwerdeführerin rügt, dieses Motiv sei [X.] und die [X.] mit ihren Erwägungen über den möglichen Grund zum Abschlußder Versicherungen die Anforderungen an den in dubio Grundsatz, hat sie [X.] keinen Erfolg. Die Annahme des [X.]s, es sei nicht auszuschließen,daß die [X.] im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingehen der Schein-ehe erfolgten [X.] Abschlüsse der Lebensversicherungen den Zweck gehabt [X.], nach außen eine reguläre Eheschließung zwischen [X.]und[X.] zu dokumentieren, stellt eine mögliche Schlußfolgerung dar, die [X.] nicht zu beanstanden ist.bb) Das [X.] hat weiter erwogen, ein mögliches Tatmotiv [X.] habe darin bestehen können, daß dieser sich durch den Tod[X.] s die Zahlung der Entlohnung für die Scheineheschließung mit[X.] - 8.000 DM und Wohnungsüberlassung - habe ersparen wollen. DieWertung des [X.]s, für ein solches Motiv - welches um so gewichtigerwäre, je schlechter die finanzielle Situation des Angeklagten gewesen wäre -fehle es an hinreichenden Erkenntnissen, ist ebenfalls frei von [X.].Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte neben seinem regulären- 10 -monatlichen Einkommen von 2.000 DM weitere Einkunftsquellen, da er [X.] Einzahlungen von größeren vierstelligen Beträgen auf sein Konto vor-nahm. Auch unter Berücksichtigung des [X.]tenzahlungsverzugs für sein Kraft-fahrzeug durfte das [X.] deshalb durchgreifende Zweifel daran haben,daß die noch ausstehende Entlohnung [X.] s (ein) Tatmotiv des [X.]) Nicht zu beanstanden sind auch die Erwägungen des [X.]s,eine im [X.]um stehende Anzeige [X.] s wäre dann ein eigenständigesTatmotiv gewesen, [X.]n der Angeklagte nicht mehr in der Lage oder bereitgewesen wäre, die in Aussicht gestellte Entlohnung zu zahlen. Dafür hat das[X.] zuvor - wie dargestellt - jedoch keine Feststellungen treffen [X.]. Daß [X.] tatsächlich mit einer Anzeige gedroht habe, hat das [X.]nicht festgestellt. Bei der von der Revision angegriffenen weiteren Erwägung,daß mit dem Tod von [X.]der Aufenthalt der [X.] in der Bundesre-publik [X.] möglicherweise nicht mehr langfristig gesichert war, [X.] es sich um eine - nicht tragende - [X.]) Schließlich hält auch die Bewertung des [X.]s dem [X.] der St[X.]tsanwaltschaft stand, allein nach der [X.] hätten auch andere Personen aus dem persönlichen Umfeld des Ta-topfers ein selbständiges Motiv für die Tötung des [X.]haben können.[X.]) So ist kein Rechtsfehler erkennbar, daß die [X.] ein [X.]-chemotiv des Ehemanns der S. [X.] , [X.] , für einen Auftragsmord fürdenkbar hält: Die Kammer hat festgestellt, daß [X.]im Februar 1999 [X.] in einer gegen [X.] durchgeführten Hauptverhandlung zu dessen- 11 -Lasten über das Zustandekommen von dessen Scheinehe ausgesagt hat. [X.] den möglichen Schluß zu, daß noch im Juni 1999 das [X.]chemotiv [X.] für die Tötungshandlung war. Die Urteilsgründe weisen keine [X.] auf, [X.]n die [X.] für ihre Schlußfolgerung allein das verleseneHauptverhandlungsprotokoll heranzieht und sich darüber hinaus nicht im [X.] mit der Aussage des [X.]auseinandersetzt.bb) Es stellt auch keinen Widerspruch dar, daß die [X.] selbstbei [X.] ein eigenständiges Motiv für möglich hält, die beim Ableben des[X.]mit einer erheblichen Versicherungssumme rechnen konnte. [X.] nicht, daß die [X.] beim Angeklagten ein Tötungsmotivnicht von vornherein ausgeschlossen hat, weil dieser sich aufgrund des Zu-sammenlebens mit [X.] von dem Geld Vorteile hätte erhoffen [X.]) Soweit die [X.] ausführt, es sei nicht einmal mit letzter [X.] auszuschließen, daß im Zusammenhang mit einem früheren Aufent-halt des [X.]in [X.] noch ein weiterer Täterkreis ein Motiv habenkönnte, mag dies spekulativ sein. Darauf beruht das Urteil ersichtlich nicht.3. Da die Beweiswürdigung auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf-weist, muß es hingenommen werden, daß die [X.] nicht sicher hat feststellen können, um zueiner Verurteilung zu gelangen (vgl. [X.] 1981, 304 ff. mit [X.]. [X.] füreine wahldeutige Tatsachengrundlage). Die von der St[X.]tsanwaltschaft überden Generalst[X.]tsanwalt vorgelegten Unterlagen über eine nach [X.] 12 -gemachte Äußerung eines Mitgefangenen des Angeklagten in der Untersu-chungshaft haben jedenfalls für das Revisionsverfahren keine Bedeutung.SchäferWahlBoetticher[X.][X.]

Meta

1 StR 100/01

27.06.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 1 StR 100/01 (REWIS RS 2001, 2114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2114

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