Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 110/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5250

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/09 vom 1. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2009, berichtigt durch Beschlüsse vom 3. Juli 2009 und 21. Juli 2009, wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.721.566,27 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Dem Berufungsurteil liegt nicht der von der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.], Urt. v. 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 105/06, [X.], 2351, 2352 Rn. 12 m.w.N.) abweichende Obersatz zugrunde, der wegen Unter-lassen einer gebotenen Beratung in Anspruch genommene Rechtsanwalt müs-2 - 3 - se beweisen, Risikohinweise erteilt zu haben. Fragen der Beweislast stellen sich nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die nach ihrem Inhalt unstreitige Beratung sei zur Aufklärung über die mit der gewählten Ge-staltung verbundenen Risiken (verdeckte Sacheinlage mit der Gefahr einer dop-pelten Agiozahlung) nicht ausreichend gewesen. Diese Beurteilung fällt in den Verantwortungsbereich des Berufungsgerichts; willkürlich ist sie nicht.
2. Die Nichtanwendung der §§ 254, 334 BGB begründet keinen Zulas-sungsgrund. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände die Annahme eines Mitverschuldens der früheren Klägerin zu 6 (Z.

GmbH) so nahe liegend war, dass die Nichterörterung die-ser Frage den Vorwurf der objektiven Willkür rechtfertigt. 3 3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der [X.]n nicht dadurch verletzt, dass es den Zeugen [X.]nicht vernommen hat. Die in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptungen waren unsubstantiiert, wie be-reits das [X.] angenommen hat. Gegen diese Würdigung hat sich die [X.] in ihrer Berufungsbegründung nicht gewandt. 4 4. Auch die hilfsweise geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 5 a) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der [X.]n von der bereits anfänglich bestehenden Wertlosigkeit des Geschäftsbereichs Fi-nanzdienstleistungen ausgegangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Berufungsgericht hieraus nicht die von der [X.]n für richtig gehaltene rechtliche Bewertung abgeleitet hat (vgl. [X.] 64, 1, 12; 87, 1, 33). 6 - 4 - 7 b) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den [X.] der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) geltend macht, wirft sie als einzige konkrete Rechtsfrage auf, welche Heilungsmöglichkeiten einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung in das [X.] bestehen. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage wird jedoch nicht dargelegt. 5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 8 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 30 O 329/03 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 18 U 37/08 -

Meta

IX ZR 110/09

01.07.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZR 110/09 (REWIS RS 2010, 5250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5250

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