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PDF anzeigen[X.]/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung [X.].: 6 Js 83707/02 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 105 [X.] Amtsgericht [X.] [X.].: 81 Js 440/04 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 502-10/04 - 81 Js 440/04 Landgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Dezember 2005 beschlossen: Das Verfahren 105 [X.], anhängig beim Amtsgericht [X.], wird zu dem beim Landgericht [X.] anhängigen Ver-fahren 502-10/04 - 81 Js 440/04 verbunden. Gründe: Das Amtsgericht [X.] hat am 17. November 2004 das Hauptverfah-ren gegen den Angeklagten eröffnet, das Landgericht [X.] am 24. Oktober 2005. Das Amtsgericht [X.] hat die Sache dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt mit der Anregung, gemäß § 4 StPO beide Sachen zu ver-binden. 1 Der [X.] ist für die Entscheidung über die Verbindung ge-mäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht [X.] an-hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Land-gericht [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Inte-resse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist. Die Staatsan-waltschaften [X.] und [X.] sowie die zuständige Staatsschutzkammer des Landgerichts [X.] haben der Ankündigung des Amtsgerichts [X.] im 2 - 3 - Schreiben vom 13. Januar 2005, eine Verfahrensverbindung zu dem vor dem Landgericht [X.] anhängigen Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung zu erwirken, nicht widersprochen. [X.] Roggenbuck
Meta
21.12.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. 2 ARs 460/05 (REWIS RS 2005, 104)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 104
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