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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 124/09 vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2010 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil das Be-rufungsgericht die beanstandete Verhaltensweise des Beklagten - auch im Hinblick auf Art. 49, 56, 57 [X.] (Art. 43, 49, 50 [X.]) - ohne Rechtsfehler als irreführend beurteilt hat und schon aus die-sem Grund die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abge-sehen. - 3 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: [X.] Büscher
Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.04.2008 - 14c O 2/08 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - [X.]/08 -
Meta
24.06.2010
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2010, Az. I ZR 124/09 (REWIS RS 2010, 5481)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5481
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