Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 29 W (pat) 57/12

29. Senat | REWIS RS 2012, 4564

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Venture idea" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 153.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

Venture idea

3

ist am 6. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]:Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Unternehmensverwaltung, insbesondere die Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, Unternehmensberatung, insbesondere die Beratung zur Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen für Dritte, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktforschung und Marktanalyse, insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Erstellung von Geschäftsgutachten;

5

Klasse 36:Finanzielle Beratung, insbesondere die Beratung bei Unternehmensgründungen; Vermittlung von Beteiligungs- und/oder [X.]; Beteiligung an Kapital und Personengesellschaften im In- und Ausland;

6

Klasse 41:

7

Ausbildung, insbesondere Organisation und Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen; Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen (soweit in Klasse 41 enthalten), insbesondere von Ausstellungen, Workshops, Tagungen, Kongressen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im Bereich der Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen, der Unternehmensgründung und der Beteiligung an Unternehmen;

8

[X.]:

9

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet Mediengestaltung und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Grafikers, insbesondere Design und Grafikgestaltung von Werbung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten.

Mit Beschlüssen vom 23. Mai 2011 und 26. März 2012, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] die Anmeldung teilweise, nämlich mit Ausnahme der Dienstleistungen der [X.] "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet Mediengestaltung und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen"wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die Bestandteile des angemeldeten Zeichens "venture" und "idea" stammten aus der [X.] und seien den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als "Unternehmensidee" verständlich, da der Begriff "venture" aus dem auch in der [X.] benutzten Begriff "[X.]" bekannt sei und das Wort "idea" dem [X.] Wort "Idee" eng verwandt sei. Auch wenn der Begriff "venture idea" lexikalisch noch nicht nachweisbar sei, werde er bereits vielfach verwendet. Das Publikum werde den Begriff als Sachaussage auffassen, nämlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen Unternehmensideen zum Gegenstand und zur Bestimmung hätten. Die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen begründeten keinen Eintragungsanspruch der Anmelderin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse des [X.]es vom 23. Mai 2011 und 26. März 2012 aufzuheben.

Der Begriff "venture idea" sei zu vage und vieldeutig, um für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend zu sein. Das angemeldete Zeichen werde im [X.] Sprachraum nicht als "Unternehmensidee" verstanden. Die entsprechenden Nachweise für den Gebrauch des Begriffs "venture idea" seien nicht an den inländischen Verkehr gerichtet. Jedenfalls seien mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um einen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkehr das Zeichen tatsächlich als "Unternehmensidee" verstehen sollte. Dass dem Begriff "venture" in Zusammensetzung mit weiteren Substantiven regelmäßig kein beschreibender Inhalt zukomme, zeige auch die Eintragungspraxis des [X.], das mehrere ähnliche Marken wie "[X.]", "[X.] [X.]apital" "[X.]" und "Venture Vision" für vergleichbare Dienstleistungen eingetragen habe. Auch ein Freihaltebedürfnis nach §  8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Anmelderin hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 8 [X.] keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens, da der Eintragung ein absolutes Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Bezug auf die beanspruchten und beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 41 und 42 entgegensteht. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft in diesem Sinn ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2008, 608, 611 Rn. 66 g. – [X.]; [X.], 825, 826 Rn. 133 – [X.]; 935 Rn. 8 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 – Standbeutel; 229, 230 Rn. 27 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 Rn. 24 Matratzen [X.]/[X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 – [X.]). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1101,1102 Rn. 23 – TOOOR!).

2. Bei der Beurteilung des Verständnisses des angemeldeten Zeichens ist in erster Linie auf ein unternehmerisch tätiges Fachpublikum abzustellen, da die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 in der Regel nicht von Endverbrauchern, sondern von Unternehmern in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 ist neben Unternehmern auch das allgemeine Publikum mit Interesse an Fortbildung bzw. an digitalen Medien maßgeblich.

3. Die angemeldete Wortfolge "venture idea" setzt sich aus zwei [X.] Worten zusammen.

a) Das Wort "venture" bedeutet substantivisch gebraucht "Unternehmung, Projekt, (gewagtes) Unternehmen". Als Verb (to venture) bedeutet es "etwas vorsichtig äußern, wagen, auf etwas setzen, etwas aufs Spiel setzen" ([X.] Großwörterbuch [X.]). In den Wirtschaftswissenschaften wird das Wort als Fachbegriff auch im [X.] in der Bedeutung "Unternehmen, Wagnis" gebraucht und ist hier insbesondere in Zusammensetzung mit anderen Begriffen gebräuchlich. So bedeutet "Venture Kapital" Risikokapital, ein "[X.]" ist ein Gemeinschaftsunternehmen, unter "Venture Analyse" versteht man eine Risikoanalyse, ein "Venture-Team" ist eine Gruppe in einem Unternehmen, die für die Entwicklung und Durchführung von Innovationen zuständig ist ([X.], Management, Marketing Kommunikation, Medien, 2. Auflage [X.]). Entsprechend taucht es als Namensbestandteil in einer Vielzahl von Unternehmen auf, die sich mit Investitionen in bzw. der Entwicklung von neuen Unternehmen beschäftigen ([X.], [X.], [X.], [X.], Venture [X.]ampus der TU Berlin).

b) Das [X.] Wort "idea" entspricht in der Bedeutung dem [X.] Wort "Idee" im Sinne von "Einfall, Vorstellung, Absicht, Begriff" ([X.] Großwörterbuch [X.]).

4. Unter diesen Vorgaben kann der Gesamtbegriff "venture idea" von den angesprochenen Fachkreisen, Unternehmern, angehenden Unternehmern und Investoren in unternehmerische Beteiligungen als "Unternehmensidee" verstanden werden. Denn diesen Personengruppen ist die wirtschaftswissenschaftliche Bedeutung des Begriffs "venture" wegen seiner häufigen Verwendung im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen und der dazu erforderlichen Kapitalbeschaffung geläufig. Die Verbindung mit dem Wort "idea" zu dem Gesamtbegriff "Unternehmensidee" liegt ebenfalls nahe, da die Frage, wie die Umsetzung von Geschäftsideen finanziert werden kann, bzw. in welche Geschäftsideen Venture Kapital investiert werden sollte, einen breiten Raum in [X.] einzunehmen pflegt.

- Handbuch [X.], [X.], 4. Auflage, [X.] 2011: Teil [X.]: Bausteine des V[X.] finanzierten Unternehmens: [X.] und die unternehmerische Idee;

- Dr. [X.]: Die Bewertung von Gründerteams durch Venture-[X.]apital Geber, [X.], 651 ff.;

- [X.]: Wonach entscheiden [X.] Geber - nach Team oder nach Idee?, [X.] 2006: Kapitel 6.5. Qualität und Innovationskraft der Geschäftsidee;

- [X.]: Gewinnen Sie Geld für Ihre Ideen – [X.].

In diesem Sinn wird der Begriff auch bereits in allgemeinsprachlichen Fachtexten benutzt, wie sich aus den von der Anlegerin selbst vorgelegten Google-Auszügen (Anlage [X.] zum Schriftsatz vom 9. März 2011, Blatt 40 der [X.]), den ausführlichen Recherchenachweisen des [X.] zum Beschluss vom 26. März 2012 (Blatt 116 ff. der [X.]) sowie den weiteren Rechercheergebnissen des Senats ergibt:

www.jacobus-challenge.com: [X.] ([X.]) challenge 2011 "…new venture ideas may be born…";

- [X.] media: venture ideas an der [X.] in Winterthur;

- [X.], [X.]: [X.]: [X.]hanging Patterns in New Venture [X.]reation, [X.]: Abbildung [X.] Ecosystem: venture ideas;

- [X.]: Venture Design: "[X.], the venture idea – where have they come from historically an [X.]".

Aus dem Umstand, dass die Verwendung des Begriffs "venture idea" bisher nur in englischsprachigen Texten bzw. in [X.] Quellen nachweisbar ist, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeichen für das Inland Unterscheidungskraft aufweist. Denn die Globalisierung der Wirtschaft ist so weit fortgeschritten, dass auch englischsprachige Veröffentlichungen zu wirtschaftlichen Fragen im Inland zur Kenntnis genommen und verstanden werden. Da [X.] derzeit noch die wichtigste Wirtschaftssprache ist, wenden sich jedenfalls im [X.] veröffentlichte [X.] Fachtexte nicht nur an Leser in englischsprachigen Ländern, sondern sind an Fachkreise in der ganzen Welt gerichtet und werden auch im Inland zur Kenntnis genommen. Die Annahme, dass in die Prüfung der Unterscheidungskraft nur Quellen einzubeziehen seien, die sich konkret an [X.] Nutzer richten, ist jedenfalls in dem wirtschaftlichen Umfeld der beanspruchten Dienstleistungen lebensfremd.

5. Das angemeldete Zeichen hat in der [X.] Bedeutung "Unternehmensidee" damit einen engen sachlichen Bezug zu den noch streitgegenständlichen Dienstleistungen. Sämtliche Dienstleistungen der [X.] können eine Unternehmensidee zum Gegenstand haben, bzw. bei ihrer Realisierung in Anspruch genommen werden. Auch Werbe- und PR-Agenturen erbringen ihre Dienstleistungen zum Teil gezielt an Unternehmensgründer:

www.erfinderhaus.de: Von der Idee zum Erfolg "Sie haben auch eine Erfindung oder Geschäftsidee?";

www.gruenderland.de Eine Geschäftsidee zu Geld machen – Ideenverwertung;

www.inside.izbm.de/insider: [X.]: Da man schwerpunktmäßig [X.] als Kunden gewinnen will….bietet m3 PR spezielle Start-up Pakete…";

Junghans PR Agentur: "…Betreut werden Kunden vom Start-up-Unternehmen bis hin zu kleinen und mittelständischen Unternehmen…";

www.woerterladen.de: "Die PR-Agentur …hilft…Start-ups, Ein-Mann/[X.] mit gezielter Online Pressearbeit…";

[X.]: Unser [X.]..Wir kümmern uns seit über 10 Jahren speziell auch um junge und dynamische Neugründungen…";

www.mashup-communications.de: "[X.] für Startups";

www.gruenderwoche.de I[X.]F Public Relations-[X.]onsulting GmbH: PR-Agentur I[X.]F bringt Start-ups in Fahrt".

Beratungsunternehmen werben gezielt mit der Hilfe bei der Umsetzung neuer Geschäftsideen:

www.safari-gmbh.de: "Eine neue Geschäftsidee ist entstanden – sie scheint geradezu perfekt für Ihr Unternehmen und alle Beteiligten sind begeistert. Doch wer genau setzt sie wie und wann in die Tat um?";

www.rosslebenundpartner.de: Existenzgründung: Sie möchten eine neue Geschäftsidee realisieren? Dann steht Ihnen unser MANAGEMENT TEAM von Beginn an…zur Seite".

Die Entwicklung und Umsetzung von Unternehmensideen sind Thema einer Vielzahl von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen privater Anbieter und öffentlicher Institutionen.

Zu den Dienstleistungen der [X.] besteht ein funktioneller Bezug. Denn bei der Verwirklichung einer Unternehmensidee werden regelmäßig Datenverarbeitungsprogramme und Homepages entwickelt und Grafikleistungen in Anspruch genommen. Die ansprechende bildliche Gestaltung ist für die Realisierung und Verbreitung einer Unternehmensidee von besonderer Bedeutung.

Der Umstand, dass offen bleibt, für welche Art von Unternehmensideen die Dienstleistungen angeboten werden, ändert nichts an dem beschreibenden [X.]harakter des Zeichens. Denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen ([X.] GRUR 2000 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es handelt sich bei dem Begriff nämlich um eine Sammelbezeichnung, die eine Vielzahl von Ideen erfassen soll, für die die Leistungen in Anspruch genommen werden können.

Wegen seines engen Sachbezugs zu den beanspruchten Dienstleistungen ist das Zeichen mithin nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.

Die Voreintragungen aus den Jahren 2000 und 2001 rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Denn eine willkürliche Abweichung des [X.] von seiner Eintragungspraxis erschließt sich aus dem Vortrag der Anmelderin nicht. Dazu hätte substantiiert zur Vergleichbarkeit des Eintragungszeitpunkts, des  Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, der Zeichen selbst und der jeweiligen  Rechtsprechungssituation  vorgetragen  werden  müssen.

Es genügt nicht, – wie hier – eine Vielzahl von ähnlich gearteten Voreintragungen ohne eigene Auswertung nach den vorgenannten Kriterien schlicht aufzuzählen ([X.], 1173, 1175).

Meta

29 W (pat) 57/12

18.07.2012

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 29 W (pat) 57/12 (REWIS RS 2012, 4564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4564

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