29. Senat | REWIS RS 2017, 16306
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Markenbeschwerdeverfahren – "Turning ideas into value" - keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 005 578.3
hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 1. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen [X.] und Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 8. August 2014 unter der Nummer 30 2014 005 578.3 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 9: [X.] gespeichert auf maschinenlesbaren Datenträgern wie [X.], Disketten, CD-ROMs, DVDs und USB-Sticks; Software, soweit in [X.] enthalten; elektronische Publikationen (herunterladbar) und maschinenlesbare Datenträger, bespielt und unbespielt, für die Organisation und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Tagungen und Kongressen;
Klasse 16: [X.], insbesondere Kataloge für Messen, Ausstellungen, Tagungen und Kongresse; Telekommunikations- und Adressverzeichnisse (Veröffentlichungen) für Messen, Ausstellungen, Tagungen und Kongresse;
Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Werbung und Werbevermittlung für Dritte; Marketing für Waren und Dienstleistungen im Wege aller Kommunikations-Medien; Verkaufsförderung für Dritte; Vermietung von Werbeflächen, auch im [X.] (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Werbetexten; Vermietung von Messe- und Ausstellungsständen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten zwischen Kongress-, Messe- oder Ausstellungsteilnehmern, -veranstaltern und Sponsoren; statistische Analyse einer durchgeführten Veranstaltung; Kundengewinnung und -pflege von Messeausstellern oder Veranstaltungsteilnehmern durch Versenden schriftlicher oder elektronischer Werbematerialien sowie durch telefonische Werbung;
Klasse 38: Bereitstellung von elektronischen Foren im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im [X.] für die Vermittlung von Dienstleistungs- und Handelsgeschäften für Dritte; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;
[X.]: Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Symposien und Kongressen; Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagsdruckerzeugnissen in elektronischer Form gespeichert auf maschinenlesbaren Datenträgem, ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar].
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in einer werbeüblichen Sachaussage. Der angesprochene Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen „[X.]“ lediglich die allgemein verständliche Aussage „Ideen zu Werten machen“ wahrnehmen. Die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstehe der angesprochene Verkehr dahingehend, dass sie im Zusammenhang mit Ideen stünden, und wie man diese nutze, um sie zu Werten (Geld oder Ansehen) zu machen. Der Verkehr erhalte mit der Wortfolge lediglich die Information, dass Ideen sinnvoll umgewandelt werden in Werte/Nutzen/Wirkung/Beträge. Alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten dazu dienen, die eigene Idee sinnvoll umzusetzen, oder inhaltlich unter diesem Motto stehen. Damit könne der Slogan vom Verkehr so verstanden werden, dass der Teilnehmer von Messen oder Tagungen eigene Ideen „an [X.] bringt“ oder Informationen erhalte, wie er eigene Ideen umsetzen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 7. Januar 2015 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das angemeldete Zeichen erschöpfe sich nicht in einer werbeüblichen Sachaussage. Die Markenstelle sei zu ihrem Gesamtverständnis nur dadurch gelangt, dass sie einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten konstruiert habe. Zunächst habe sie die englischsprachige Wortfolge übersetzt und anschließend die Übersetzung – Ideen zu Werten machen – durch Interpretation und Hinzudenken weiterer Begriffe abgewandelt. Dies sei unzulässig. Bei der angemeldeten Wortfolge handele es sich um einen kurzen, originellen und eingängigen Werbeslogan. Er sei mehrdeutig und vielen Interpretationen zugänglich. So hätten die Begriffe „turning“, „ideas“ und „value“ jeder für sich mehrere Bedeutungen. Das angemeldete Zeichen könne so verstanden werden, dass man Ideen in Werte verwandeln solle oder dass der Markeninhaber selbst dem angesprochenen Publikum dabei verhelfe, Ideen zu Werten zu machen. Ferner könne es so verstanden werden, dass man sich von [X.] helfen lassen solle, seine eigenen Ideen zu nutzen. Die angemeldete Wortfolge rege also an, nachzudenken. Die Originalität der angemeldeten Wortfolge ergebe sich daraus, dass der Zusammenhang der Begriffe „ideas“ und „value“ unerwartet und überraschend sei. Eine Idee müsse erst durch einen Zwischenschritt umgesetzt werden, um einen Wert zu erhalten. Indem der Zwischenschritt bewusst ausgelassen wurde, werde der angesprochene Verkehr angeregt, nachzudenken.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
[X.] als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher zu Recht die Eintragung versagt.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. [X.] [X.] 2015, 1198 Rn. 59 f. - [X.]]; [X.], 173 Rn. 15 - for you; [X.], 565 Rn. 12 - smartbook; [X.] 2013, 731 Rn. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.] 2012, 270 Rn. 11 - Link economy). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2010, 228 Rn. 33 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 173 Rn. 15 - for you; [X.], [X.] 2009, 949 Rn. 10 - My World). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 173 Rn. 15 - for you; [X.], 565 Rn. 12 - smartbook).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.], [X.] 2008, 608 Rn. 67 - [X.]/ [X.] [[X.]]; [X.] 2006, 411 Rn. 24 - [X.]/ [X.] [[X.]/[X.]]; [X.] [X.], 376 Rn. [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 Rn. 53 - [X.]/ [X.] [[X.]]; [X.], 173, Rn. 16 - for you; a. a. [X.] Rn. 12 - Link economy).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.], [X.] 2004, 674 Rn. 86 -Postkantoor; [X.], a. a. [X.] Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] [X.] 2010, 1100. Rn. 20 -TOOOR!; [X.] 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung von (sloganartigen) Wortfolgen auszugehen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind ([X.], a. a. [X.] Rn. 36 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] [X.], 872 Rn. 14 - [X.]; [X.] 2013, 522, Rn. 9 - [X.] schönste Seiten; [X.] 2012, 270 [X.] - Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 35 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; [X.] [X.] 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten ([X.], a. a. [X.] Rn. 47 - [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.] 2013, 552 Rn. 9 - [X.] schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur [X.] abgesprochen werden (vgl. [X.] [X.] 2009, 949 Rn. 12 - My World).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht.
Die hier angesprochenen Verkehrskreise - sowohl Unternehmensinhaber bzw. Angehörige der unternehmerischen Führungsebene als auch der Endverbraucher - werden im Anmeldezeichen wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.
[X.]“ setzt sich aus einfachen Wörtern der [X.] zusammen. Die Begriffe „idea“ im Sinne von „Gedanke, Idee, Einfall“ sowie „value“ im Sinne von „Wert“ gehören zum Grundwortschatz der [X.] (Häublein/[X.], Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, [X.] u. a. 2000, Stichworte: idea, value; vgl. [X.], Beschluss vom 14.01.2009, 29 W (pat) 83/06 - [X.]). „[X.]“ ist die im [X.] häufig verwendete Gerundivform des Verbes „to turn“. Mit dieser Form wird ausgedrückt, dass eine Handlung im Zeitpunkt des Sprechens im Gange ist. „To turn“ bedeutet „(etwas) drehen“, „(etwas auf jemanden) richten“, „sich umdrehen, wenden“, „werden; umwandeln“ ([X.] Großwörterbuch Englisch-deutsch, [X.], 1. Auflage 2008, S. 1053, 1054). „[X.]“ bedeutet demnach „etwas in etwas umwandeln“ ([X.] a. a. [X.]).
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete [X.] gebildete Wortfolge demnach im Sinne von „Ideen zu Werten machen“ bzw. „aus Ideen werden Werte“ verstehen, und zwar trotz einer fremdsprachigen Angabe. Die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörenden Unternehmer und Entscheidungsträger von Firmen verfügen generell über gute Kenntnisse der [X.], so dass sich ihnen der Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sofort und ohne besonderen analytischen Aufwand erschließen wird.
Auch wenn die Wortfolge im vorgenannten Sinne nicht unmittelbar eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, kann einem derartigen Slogan – wie oben dargestellt – die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge lediglich als werbewirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen verstehen, die die Aufmerksamkeit auf die Waren und Dienstleistungen lenkt, ohne dass hierfür ein Denkprozess ausgelöst oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand aufgewandt werden muss. Wie die zahlreichen der Beschwerdeführerin vorab übersandten Rechercheergebnisse des Senats ([X.]. 30-48 und 60-86 d. A.) zeigen, wurde die Aussage „turning ideas into value“ bereits zum Anmeldezeitpunkt vielfach verwendet.
• [X.] findet sich im „[X.]“ unter www.brandingmagazine.com der Artikel einer Beratungsgesellschaft mit dem Titel „[X.] – [X.] Ideas Into Value“ ([X.]. 68 d. A.).
• [X.] – mithin deutlich vor dem Anmeldetag – wurde das angemeldete Zeichen in identischer Schreibweise als Motto der Messe [X.] 2009 verwendet („[X.]“) ([X.]. 66 d. A.).
• [X.] wurde das angemeldete Zeichen in leicht veränderter Form im [X.] HOLDINGS ANNUAL REPORT benutzt („[X.] Ideas into Entertainment Value“) ([X.]. 69 d. A.).
• Eine Management-Consulting Firma (virtus Management Consulting) bedient sich des angemeldeten Zeichens zur Beschreibung seiner Tätigkeit ([X.]. 70 d. A.).
• Vgl. ferner: „An [X.] in [X.] Ideas into Value“ ([X.]. 71 d. A.).
• Value Focus: [X.] ([X.]. 72 d. A.).
• WPO business solutions: [X.] ideas into Value ([X.]. 75 d. A.).
• DESIGN.MARKETING.KOMMUNIKATION: Ideen zu Werten machen ([X.]. 76 d. A.).
• Caliebe Marketing Services e. K.: [X.] ideas into Value ([X.]. 79 d. A.).
• Impulse – Ideen umsetzen. Werte schaffen ([X.]. 81 d. A.).
Allen vorgenannten Beispielen ist gemeinsam, dass die angemeldete Wortfolge bzw. damit vergleichbare Aussagen als Motto beschreibend verwendet werden (vgl. [X.] [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.] 2012, 270 Rn. 11 – Link economy).
Ebenso ist der Verkehr an eine Vielzahl ähnlich gebildeter Wortfolgen, wie „turning ideas into customer value“, „turning ideas into action“, „turning ideas into reality“, „turning ideas into projects“ etc. bereits aus der Werbung gewöhnt (vgl. [X.]. 60/61 d. A.). In all diesen Beispielen wird die angemeldete Wortfolge beschreibend verwendet. Die verfahrensgegenständliche Wortfolge reiht sich in diese schlagwortartigen [X.] ohne weiteres ein. Es ist daher naheliegend, dass für den Verkehr die Werbefunktion im Vordergrund steht, und er den Slogan nicht als Herkunftshinweis verstehen wird.
eine Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat oder einen engen sachlichen Bezug zu ihnen herstellt ([X.] [X.], 569 Rn. 20-24 – [X.]; [X.] 2009, 952 Rn. 15 – [X.]). Zum anderen entspricht eine Verallgemeinerung ohne Bezug auf konkrete Waren und Dienstleistungen dem Charakter einer Werbeaussage, ein möglichst weites Spektrum von Eigenschaften, Vorteilen oder Leistungsinhalten in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.]). Schließlich setzt die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] a. a. [X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.] schönste Seiten; a. a. [X.] - [X.]).
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist die Wortfolge ein sachbezogener Hinweis darauf, dass diese dem Kunden helfen, seine Ideen so umzusetzen, dass ideelle oder materielle Werte geschaffen werden.
Für die in Klasse 9 und 16 beanspruchten Waren eignet sich das Thema „Ideen in Werte verwandeln“ als Inhaltsangabe für elektronische Datenträger ebenso wie für Flyer, Kataloge, Broschüren o. Ä.
Die in Klasse 35 und 41 beanspruchten Dienstleistungen „
Die Dienstleistungen „
Auch zu den Dienstleistungen der [X.] „
Die Dienstleistungen „
Soweit die Anmelderin vorträgt, das Wort „value“ sei im Zusammenhang mit „ideas“ unerwartet und überraschend, da aus Ideen nur Projekte entstehen könnten, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn diese Projekte stellen immer auch „Werte“ im Sinne einer Wertschöpfung für den Waren- und Dienstleistungsempfänger dar.
Der Hinweis der Anmelderin auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken ändert nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Zeichens. Zum einen stehen diesen Eintragungen zahlreiche Zurückweisungen gegenüber. Zum anderen betreffen sie teilweise andere Waren und Dienstleistungen bzw. sind bereits aufgrund ihrer Wortbildung oder ihrer Ausgestaltung anders zu beurteilen als das angemeldete Zeichen. Zudem sind [X.] nicht bindend. Auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb [X.]; [X.] WRP 2011, 349 Rn. 12 - [X.] Rätsel Woche; [X.] 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch freihaltungsbedürftig ist.
Meta
01.02.2017
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.02.2017, Az. 29 W (pat) 515/15 (REWIS RS 2017, 16306)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16306
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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