Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 164/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3341

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5 [X.]/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 5. Mai 2004in der [X.] schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. Dezember 2003 [X.] diesen Angeklagten betrifft [X.] nach § 349 Abs. 4 StPOim Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Ur-teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-strafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes,Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 16 Fällen, wobei es in [X.] bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision erzieltmit der Sachrüge den im [X.] ersichtlichen Teilerfolg. [X.] ist im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom22. April 2004 zu Recht darauf hingewiesen, daß das [X.] 1. der Urteilsgründe die Verwendung der die [X.] des- 3 -§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründenden Waffe als bestimmenden Umstand[X.] entgegen § 46 Abs. 3 StGB [X.] bei der Bemessung der Freiheitsstrafe vonfünf Jahren herangezogen hat.Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich dieser Wertungsfehlerbei der Prüfung eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3StGB zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Danach kann [X.] nicht bestehen bleiben. Dies zieht auch die Aufhebung der Ge-samtfreiheitsstrafe nach sich.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue [X.] wird die Strafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafeauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zumessen können, diefreilich um solche ergänzbar sind, die den bisherigen Feststellungen nichtwidersprechen. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenenrichtet, hat der [X.] die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückver-wiesen (BGHSt 35, 267).Harms Häger [X.]

Meta

5 StR 164/04

05.05.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. 5 StR 164/04 (REWIS RS 2004, 3341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3341

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