Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 4 StR 403/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2889

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 403/11

vom
28. September
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September
2011
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 28. März 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tatein-heit mit versuchtem Computerbetrug und

tatmehrheitlich

der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus 1
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der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s erzwangen die Angeklag-ten B.

und H.

unter Drohung mit
einer nicht nachweisbar
echten und geladenen Pistole von dem Geschädigten He.

die Herausgabe seiner EC-Karte und die Nennung der [X.]. Weil He.

eine falsche [X.] nannte, wurde die EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen. Als der bei He.

gebliebene Angeklagte B.

dies erfuhr, schlug er dem [X.] mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem mindestens einmal kräftig ins
Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine Platzwunde am Hinterkopf.
2. Das [X.] hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) [X.] der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der [X.] Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme,
verwendet oder -

nach Vollendung des Raubes -
als Mittel zur Sicherung des Besitzes an [X.] eingesetzt wird
([X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2008

3 [X.], [X.], 342
und vom 1. Oktober 2008

5 [X.], [X.]St 52, 376). Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie 2
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erfüllen den [X.] des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann, wenn sie weiterhin von Zueignungs-
oder Bereicherungsabsicht getragen sind ([X.], Urteil vom 25. März 2009

5 StR 31/09, [X.]St 53, 234;
vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Juli 2009

4 [X.], [X.], 150).
b) Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte, dass die genannte [X.] falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor zur Erpressung der EC-Karte und der [X.] eingesetzten Mittel die Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schwe-ren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und

tatmehrheitlich hierzu

der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.

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3. Der Schuldspruch war danach wie aus der [X.] ersichtlich zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu [X.].
[X.] Roggenbuck Cierniak

Franke Bender

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Meta

4 StR 403/11

28.09.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2011, Az. 4 StR 403/11 (REWIS RS 2011, 2889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2889

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4 StR 403/11

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