Aktenzeichen 4 StR 403/11

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RCN:
RCNBLZVS8LD8DRMAKE

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.09.2011

Schwerer Raub: Qualifikation durch schwere Misshandlungen nach Vollendung der Raubtat; Erfordernis der Beutesicherungabsicht

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