Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 StR 553/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 9045

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 553/12
vom
15. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Januar
2013
gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. August 2012 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit der Angeklagte wegen [X.] in sieben Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafen-ausspruch.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung und wegen räuberischer Erpressung unter Auflösung einer Gesamtstrafe und unter Einbeziehung einer weiteren Strafe,
zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen [X.] in sieben Fäl-len unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer
(zweiten) Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem
aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 1
-
3
-
Übrigen ist sie aus den vom [X.] genannten Gründen offen-sichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

I.
Der Schuldspruch wegen [X.] in sieben Fällen hält rechtli-cher Nachprüfung nicht stand. Wer -
wie der Angeklagte -
von dem
berechtig-ten EC-Karten-Inhaber
EC-Karte und PIN-Nummer erhält und unter ihrer Ver-wendung Abhebungen an
Geldautomaten vornimmt, begeht -
auch wenn er im Innenverhältnis dem
eigentlichen Karteninhaber gegenüber hierzu nicht berech-tigt ist -
keinen Computerbetrug (vgl. BGHR StGB §
263a Anwendungsbereich 1). Gelangt er
unter Täuschung des Berechtigten in den Besitz von EC-Karte und PIN-Nummer, kommt allerdings eine Strafbarkeit
wegen Betrugs in [X.]. Der [X.] kann den Schuldspruch nicht selbst umstellen, da sich den
Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, ob der Angeklagte den Berechtigten durch Täuschung über eine auf dem Konto für ihn eingehen-de Überweisung zur Herausgabe von EC-Karte und PIN-Nummer
veranlasst oder womöglich erst später (nach Ausbleiben
der erwarteten Überweisung) den Entschluss gefasst hat, den Besitz der EC-Karte auszunutzen.

2
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4
-
II.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen [X.] in sieben Fällen führt zum Wegfall der (zweiten) Gesamtstrafe. Der [X.] hebt mit Blick auf die vom [X.] dargelegten Bedenken gegen die Gesamt-strafenbildung insgesamt auch die weitere Gesamtstrafe auf.

[X.]

Fischer Appl

Schmitt Krehl
3

Meta

2 StR 553/12

15.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2013, Az. 2 StR 553/12 (REWIS RS 2013, 9045)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9045

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