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PDF anzeigen[X.] am:18. Juli 2000Mayer,[X.] [X.] Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.Gründe:[X.] Durch Schlußurteil vom 7. September 1999 hat das Berufungsgerichtfestgestellt, daß die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29. April 1998 ver-pflichtet ist, für die von der Klägerin unter Verwertung von Abfallstoffen derLand- und Forstwirtschaft erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeisteEnergie die sich aus dem Stromeinspeisungsgesetz (in der Fassung des [X.] zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998,[X.]. I S. 730, 734) ergebende Mindestvergütung auch insoweit zu zahlen, alsdie Klägerin auf landwirtschaftliche Produkte zurückgehende "Kofermente"energetisch verwertet. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, diedas Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Abnahmepflicht des § 2 und [X.] des § 3, für verfassungswidrig hält. Sie beantragt, dasVerfahren bis zur Entscheidung des [X.] in den bei ihmanhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen. Die Klä-gerin tritt dem [X.] 3 -In dem erstgenannten Verfahren hat das [X.] durch [X.] vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfas-sungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3des Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des [X.] in der Verstromung und zur Änderung des [X.] und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, [X.]. [X.]. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eineSonderabgabe zu stellen sind. In dem zweiten Verfahren hat die Beklagte desvorliegenden Rechtsstreits beim [X.] unmittelbar Verfas-sungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (in dervorerwähnten Fassung) eingelegt.I[X.] Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.1. Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Geset-zes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer an-hängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richter-vorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeß-ökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohnegleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art. 100 Abs. 1 GG)zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der [X.] des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.] 25. März 1998 - [X.], [X.], 1302 unter [X.]). Die hiergegenerhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso [X.], EWiR 1998,671, 672) sind nicht berechtigt. Bei der Aussetzung des Rechtsstreits wegenVorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nimmt das Gesetz in § 148 ZPO den- 4 -zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung wegen überwie-gender Vorteile - insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit undzur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen - in Kauf. Es istkein Grund ersichtlich, warum diese gesetzliche Wertung im Falle einer beim[X.] bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oderRichtervorlage nicht gelten soll (vgl. dazu bereits näher [X.] aaOunter [X.] b und c).2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entspre-chender Anwendung des § 148 ZPO sind hier gegeben. Der Senat hält eineAussetzung im gegebenen Fall für angemessen.Die in dem angefochtenen Urteil getroffene, oben (unter I) wiedergege-bene Feststellung des Berufungsgerichts hängt von der [X.] Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand der beim[X.] anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und2 [X.] Daß diesen Verfahren eine andere Fassung des Stromeinspei-sungsgesetzes zugrunde liegt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, [X.] die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unerheblich.Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des [X.] vom 13. Juni1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich. Anders als das [X.], dessen Vorlage das [X.] durch [X.] 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnthat, hat das [X.] die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit [X.] nicht nur damit begründet, daß die für den einge-speisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei;vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der be-troffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1- 5 -GG verletzt seien. Der Umstand, daß das [X.] dem [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, [X.] des [X.] sowie den Präsidenten des [X.] und des [X.] Gelegenheit gegeben hat, zuder Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür,daß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht. Es ist daher zu erwarten, daßdas [X.] über die Verfassungmäßigkeit des [X.] entscheiden wird. Der erkennende Senat hat sich in [X.], ob das Stromeinspeisungsgesetz verfassungsmäßig ist (vgl. Senatsbe-schluß aaO unter [X.]), noch keine abschließende Meinung gebildet.Letztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die [X.] über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter [X.])Verzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Daß die Klägerin - anders [X.] der dem [X.] vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sa-che - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige [X.] 6 -vergütung in [X.] hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage,sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel inder Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.]
Meta
18.07.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. VIII ZR 323/99 (REWIS RS 2000, 1612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1612
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