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PDF anzeigen[X.] 337/97vom9. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] 9. Februar 2000beschlossen:Der Antrag der Klägerin, die durch Beschluß vom 25. März 1998angeordnete Aussetzung des Verfahrens aufzuheben, wird ab-gelehnt.Gründe:Die Gründe, die den Senat gemäß Beschluß vom 25. März 1998 ([X.], 1302) zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvR 121/97, 2 [X.]/96 und 2 BvR 1901/96 veranlaßt haben, bestehen unverändert fort.Die von der Klägerin geltend gemachte "ungute Signalwirkung" des [X.] auf die Instanzgerichte ist nicht ersichtlich. Es mag sein,daß einzelne Instanzgerichte anhängige Verfahren gleichen oder ähnlichenInhalts unter Berufung auf den [X.] ausgesetzt haben, obwohl diedortigen Kläger keine Vollstreckungstitel in Händen halten, aus denen sie [X.] Bedarf vorläufig befriedigen können. Auf den [X.] kann dasjedenfalls nicht zurückgeführt werden. In den Gründen des Beschlusses ist der- 3 -Senat ausdrücklich darauf eingegangen, ob den Parteien durch die [X.] Verfahrens Nachteile entstehen. Dies hat er in bezug auf die Klägerin [X.] deswegen verneint, weil sie über einen Vollstreckungstitel verfügt. Beidem von der Klägerin beispielhaft angeführten Aussetzungsbeschluß [X.] [X.] ([X.]) vom 15. September 1999 - 1 [X.]/98 -kam es im übrigen schon deswegen nicht darauf an, ob die dortige Klägerinbereits einen Vollstreckungstitel hat, weil sie ausweislich der Beschlußgründekeine Zahlungsklage, sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und [X.] deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.Dr. [X.] Dr. [X.] Dr. Leimert [X.] Dr. [X.]
Meta
09.02.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. VIII ZR 337/97 (REWIS RS 2000, 3200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3200
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