Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. VIII ZR 323/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1612

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] am:18. Juli 2000Mayer,[X.] [X.] Juli 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in den bei ihm anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96und 2 BvR 1901/96 ausgesetzt.Gründe:[X.] Durch Schlußurteil vom 7. September 1999 hat das Berufungsgerichtfestgestellt, daß die Beklagte für den Zeitraum ab dem 29. April 1998 ver-pflichtet ist, für die von der Klägerin unter Verwertung von Abfallstoffen derLand- und Forstwirtschaft erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeisteEnergie die sich aus dem Stromeinspeisungsgesetz (in der Fassung des [X.] zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998,[X.]. I S. 730, 734) ergebende Mindestvergütung auch insoweit zu zahlen, alsdie Klägerin auf landwirtschaftliche Produkte zurückgehende "Kofermente"energetisch verwertet. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, diedas Stromeinspeisungsgesetz, namentlich die Abnahmepflicht des § 2 und [X.] des § 3, für verfassungswidrig hält. Sie beantragt, dasVerfahren bis zur Entscheidung des [X.] in den bei ihmanhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und 2 BvR 1901/96 auszusetzen. Die Klä-gerin tritt dem [X.] 3 -In dem erstgenannten Verfahren hat das [X.] durch [X.] vom 13. Juni 1996 - 2 C 350/96 (NJW 1997, 591) dem Bundesverfas-sungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 2 und 3des Stromeinspeisungsgesetzes (in der Fassung des [X.] in der Verstromung und zur Änderung des [X.] und des Stromeinspeisungsgesetzes vom 19. Juli 1994, [X.]. [X.]. 1618, 1622) mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 [X.] den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vereinbar ist, die an eineSonderabgabe zu stellen sind. In dem zweiten Verfahren hat die Beklagte desvorliegenden Rechtsstreits beim [X.] unmittelbar Verfas-sungsbeschwerde gegen § 3 Abs. 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (in dervorerwähnten Fassung) eingelegt.I[X.] Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.1. Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Geset-zes - wie hier des Stromeinspeisungsgesetzes - bereits Gegenstand einer an-hängigen Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) oder Richter-vorlage (Art. 100 Abs. 1 GG), ist die Aussetzung des Verfahrens aus prozeß-ökonomischen Gründen in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ohnegleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art. 100 Abs. 1 GG)zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der [X.] des entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.] 25. März 1998 - [X.], [X.], 1302 unter [X.]). Die hiergegenerhobenen Bedenken des Berufungsgerichts (ebenso [X.], EWiR 1998,671, 672) sind nicht berechtigt. Bei der Aussetzung des Rechtsstreits wegenVorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nimmt das Gesetz in § 148 ZPO den- 4 -zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung wegen überwie-gender Vorteile - insbesondere aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit undzur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen - in Kauf. Es istkein Grund ersichtlich, warum diese gesetzliche Wertung im Falle einer beim[X.] bereits anhängigen Verfassungsbeschwerde oderRichtervorlage nicht gelten soll (vgl. dazu bereits näher [X.] aaOunter [X.] b und c).2. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens in entspre-chender Anwendung des § 148 ZPO sind hier gegeben. Der Senat hält eineAussetzung im gegebenen Fall für angemessen.Die in dem angefochtenen Urteil getroffene, oben (unter I) wiedergege-bene Feststellung des Berufungsgerichts hängt von der [X.] Stromeinspeisungsgesetzes ab. Diese ist bereits Gegenstand der beim[X.] anhängigen Verfahren 2 BvL 12/96 und2 [X.] Daß diesen Verfahren eine andere Fassung des Stromeinspei-sungsgesetzes zugrunde liegt als dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit, [X.] die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unerheblich.Gegen die Zulässigkeit der Vorlage des [X.] vom 13. Juni1996 (aaO) sind keine Bedenken ersichtlich. Anders als das [X.], dessen Vorlage das [X.] durch [X.] 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95 (NJW 1997, 573) als unzulässig abgelehnthat, hat das [X.] die von ihm bejahte Verfassungswidrigkeit [X.] nicht nur damit begründet, daß die für den einge-speisten Strom zu zahlende Vergütung eine unzulässige Sonderabgabe sei;vielmehr hat es die Vorlage auch darauf gestützt, daß die Grundrechte der be-troffenen Energieversorgungsunternehmen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1- 5 -GG verletzt seien. Der Umstand, daß das [X.] dem [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, allen Landesregierungen, [X.] des [X.] sowie den Präsidenten des [X.] und des [X.] Gelegenheit gegeben hat, zuder Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1901/96 Stellung zu nehmen, spricht dafür,daß es nicht von deren Unzulässigkeit ausgeht. Es ist daher zu erwarten, daßdas [X.] über die Verfassungmäßigkeit des [X.] entscheiden wird. Der erkennende Senat hat sich in [X.], ob das Stromeinspeisungsgesetz verfassungsmäßig ist (vgl. Senatsbe-schluß aaO unter [X.]), noch keine abschließende Meinung gebildet.Letztlich sind keine Nachteile vorgetragen oder sonst ersichtlich, die [X.] über die von § 148 ZPO in Kauf genommene (siehe oben unter [X.])Verzögerung des Rechtsstreits hinaus entstehen. Daß die Klägerin - anders [X.] der dem [X.] vom 25. März 1998 (aaO) zugrundeliegenden Sa-che - noch keinen vollstreckbaren Titel über die streitige [X.] 6 -vergütung in [X.] hat, beruht allein darauf, daß sie keine Zahlungsklage,sondern lediglich Feststellungsklage erhoben hat und ein Vollstreckungstitel inder Sache deswegen von vornherein nicht in Betracht kommt.[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert [X.] [X.]

Meta

VIII ZR 323/99

18.07.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2000, Az. VIII ZR 323/99 (REWIS RS 2000, 1612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1612

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.