Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. 3 StR 141/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5725

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Gegenstand

Strafzumessung: Berücksichtigung von tilgungsreifen Eintragungen im Erziehungsregister


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2011 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

2

Die Strafkammer hat sowohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit [X.] belegt worden ist. Das [X.] hat dabei übersehen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im [X.] waren. Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte [X.] wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21. September 2006 steht der Löschung der Eintragungen im [X.] gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im [X.] einzutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar ([X.], Beschluss vom 1. Juli 2004 - 3 [X.]; [X.], 652).

3

Das [X.] hätte deshalb bei Bemessung der Strafe lediglich die im [X.] eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom 9. Februar 2011 zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen.

4

Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

[X.]                                     Sost-Scheible

                       [X.]

Meta

3 StR 141/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 28. November 2011, Az: 21 KLs 36/11

§ 4 Nr 1 BZRG, § 51 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 1 BZRG, § 63 Abs 4 S 1 BZRG, § 46 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. 3 StR 141/12 (REWIS RS 2012, 5725)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5725

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 382/15

3 StR 382/15

3 StR 141/12

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