Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 4 StR 261/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 1549

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
4 StR 261/11
vom
10. November
2011
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes mit Todesfolge-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. November
2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.]in am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Dr. [X.]

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin Marina
G.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
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-
1.
Die Revision des Angeklagten Steven M.

gegen das Urteil
des [X.] vom 15. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Ange-klagte geltend gemacht, dass [X.] jugendrechtliche Vorverurteilungen
zu seinem Nachteil verwertet worden seien
und die allgemeine Sachrüge erho-ben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen §
51 Abs. 1 [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er bereits mehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Eigentumsdelikten, in Erschei-nung getreten ist.
Der Angeklagte wurde am 25. August 2005 vom [X.] wegen Verabredung zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpres-sung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der dreijährigen [X.] zum 1. Oktober 2008 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Diese nach § 4 Nr. 1 [X.] zentralregisterpflichtige Verurteilung war im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]s trotz Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. c
[X.]) noch nicht tilgungsreif. Sind im Register mehrere 1
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Verurteilungen eingetragen, ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind. Vorliegend befand sich im [X.] noch die Eintragung eines Strafbefehls des [X.] vom 19.
Juli 2006, mit dem der Angeklagte wegen Führens eines nicht haftversicher-ten Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Tilgungsfrist für diese Eintragung beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] [X.] war noch nicht abgelaufen.
Danach durften auch die im [X.] eingetragenen Entschei-dungen aus den Jahren 2000 bis 2004 ([X.] wegen Diebstahls u.a.) noch nicht aus dem Register entfernt werden. Zwar hat der An-geklagte am 6. April 2008 das 24. Lebensjahr vollendet, doch stand einer auf §
63 Abs. 1 [X.] gestützten Entfernung dieser Eintragungen nach § 63 Abs. 2 [X.] die

wie dargelegt

noch nicht [X.] Eintragung des Urteils des [X.] vom 25. August 2005 aus dem [X.] entgegen. Eine Verwertung auch dieser jugendrechtlichen Ahndungen war daher ohne Verstoß gegen §
63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 [X.] möglich.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende
materiell-rechtliche Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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5
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3. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Rechtsmittel erfolglos waren (Senatsbeschluss vom 14.
Januar 1992

4 StR 629/91, [X.] §
473 Abs.
1 Satz
3 Auslagenerstattung 1; [X.], Beschluss vom 15. November 1993

5 [X.], [X.], 229).
[X.] Roggenbuck Cierniak

Franke

[X.]

6

Meta

4 StR 261/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. 4 StR 261/11 (REWIS RS 2011, 1549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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