Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 3 StR 381/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2474

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[X.] vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2010 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2010 im Strafausspruch mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge-führt: 2 "Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die [X.] hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits seit 2001 'insgesamt neunmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist', wobei es sich bei acht der betreffenden Entscheidungen um solche handelt, die gemäß § 60 BZRG in das Er-ziehungsregister einzutragen sind ([X.] i.V.m. [X.] f.). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits 24 Jahre alt ([X.]). Die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen hätten daher - 3 - nur dann verwertet werden dürfen, wenn im [X.] eine Verur-teilung zu Freiheitsstrafe, [X.] oder Jugendstrafe oder eine [X.] Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen gewesen wäre (§ 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63 Abs. 1, 2 und 4 BZRG). Dies ist jedoch nicht der Fall ([X.] f.). Der gegen den Angeklagten u.a. verhängte [X.] wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 17. Januar 2006 ([X.], 13) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das [X.] einzutragen. Er stellt als Un-gehorsamsfolge keinen [X.] im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar ([X.], 652 f.). Das [X.] hat daher nicht beach-tet, dass für die vor der Vollendung des 24. Lebensjahres des Ange-klagten in dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen zum Zeitpunkt der Urteilsfindung ein Verwertungsverbot bestand. Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. ... Dies gilt zumal deshalb, weil das [X.] bei der Verneinung ei-nes minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB der Ver-büßung des [X.]s im Zusammenhang mit der Vorverurteilung vom 17. Januar 2006 besonderes Gewicht zugemessen hat ([X.]). ..." Dem schließt sich der Senat an. [X.] [X.] Mayer

Meta

3 StR 381/10

12.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 3 StR 381/10 (REWIS RS 2010, 2474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2474

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