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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen Nötigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Nötigung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 18 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der [X.] ausgeführt: "[X.] hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist ([X.] - 3 - S. 17). Der Angeklagte ist am 1. Juni 2003, und damit vor der Hauptverhand-lung, 24 Jahre alt geworden. Die im [X.] eingetragenen Bela-stungen ([X.] S. 5/6) durften deshalb nur dann gegen ihn verwertet werden, wenn daneben auch Eintragungen im [X.] vorhanden sind (§ 63 Abs. 2 BZRG). Das ist nicht der Fall. Die auf [X.] wegen Zuwider-handlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 20.12.1999 lautende Ent-scheidung ([X.] S. 5) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das [X.] einzu-tragen. [X.] ist auch kein [X.]. § 63 Abs. 2 BZRG (vgl. § 9 [X.]). Die in dem früheren Auszug aus dem [X.] enthaltenen Eintragungen durften deshalb nach der Vollendung des 24. Lebensjahres nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. [X.] Beschluss vom 06.07.1995 - 1 [X.]; [X.]/[X.] 10. Auflage vor § 97 Rdnr. 6, 10). Es ist nicht auszuschließen, dass die [X.] ohne Berücksichti-gung der Vorbelastungen auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte." Dem schließt sich der Senat an. [X.]
von Lienen
[X.]
Meta
01.07.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2004, Az. 3 StR 179/04 (REWIS RS 2004, 2536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2536
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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