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PDF anzeigen[X.]/01vom27. September 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 20. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt [X.]:Im Hinblick darauf, daß die Neufassung des § 21g GVG durch Gesetz vom22. Dezember 1999 im [X.] vom 29. Dezember 1999 ([X.]. 2598) verkündet wurde und am Tage nach der Verkündung in [X.] trat,kann keine Rede davon sein, daß der Beschluß über die kammerinterneGeschäftsverteilung vom 3. Januar 2000 verspätet ist. Dieser - [X.] - Beschluß nimmt auf die Endziffern der KLs-Anfallsliste Bezug.Damit hat die Kammer zugleich die seitherige, ohnehin selbstverständliche,Praxis der Art und Weise der Führung der [X.] zeitlichem Eingang - in den Beschluß einbezogen. Die näheren [X.] bedurften keiner ausdrücklichen schriftlichen Niederlegung.Die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung und der [X.] hat, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im [X.] vom 15. Juli 2001, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Boetticher [X.]
Meta
27.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. 1 StR 151/01 (REWIS RS 2001, 1166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1166
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